Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Jedenfalls nach Eintritt der Rechtskraft des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels ist ein Anspruch auf Rückzahlung beigetriebener Zwangsgelder gegen die Staatskasse ausgeschlossen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 06.12.1987 - 5 AZR 53/89).
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; ZPO § 717 Abs. 2, § 775 Nr. 1, § 776
Verfahrensgang
ArbG Herford (Entscheidung vom 07.09.2016; Aktenzeichen 2 Ca 1065/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.09.2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 07.09.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin möchte bewirken, dass ein im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gezahltes Zwangsgeld ihr zurückerstattet wird.
1. Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeber und der Beschwerdegegner als Arbeitnehmer waren seit dem 01.08.1984 Parteien eines Arbeitsverhältnisses. Mit zunächst vier Schreiben, die dem Beschwerdegegner alle am 15.09.2014 zugegangen sind, kündigte die Beschwerdeführerin dieses Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2015.
Im Ausgangsverfahren (2 Ca 1065/14) stellte das Arbeitsgericht Herford durch Teilurteil vom 11.03.2015 u.a. fest, dass diese und weitere Folgekündigungen das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst haben und verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß, den Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Leiter Logistik weiter zu beschäftigen. Das Teilurteil wurde der Beschwerdeführerin am 27.03.2015 zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Antragsgegner am 30.03.2015 erteilt. Die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Landesarbeitsgericht (18 Sa 445/15) durch Urteil vom 28.08.2015, ihr zugestellt am 9.12.2015, teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen - auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags - als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist rechtskräftig geworden.
Hinsichtlich des in erster Instanz noch anhängigen Teils des Rechtsstreits über die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung schlossen die Parteien einen Vergleich, der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.04.2016 nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde.
2. Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 beantragte der Beschwerdegegner wegen Nichterfüllung des ausgeurteilten Beschäftigungsanspruchs Festsetzung von Zwangsmitteln. Durch Beschluss vom 18.05.2015, der Beschwerdeführerin zugestellt am 20.05.2015, erließ das Arbeitsgericht Herford daraufhin folgenden Beschluss:
Gegen die Schuldnerin wird wegen Nichtbeschäftigung des Gläubigers als Leiter Logistik gemäß Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.03.2016, Aktenzeichen 2 Ca 1065/14, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.500,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit pro 1.000,00 € Zwangsgeld 1 Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Schuldnerin, festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt. Ab dem 21.05.2015 wurde der Beschwerdegegner von ihr wieder beschäftigt. In der Folgezeit stritten die Parteien darüber, ob die Beschäftigung vertragsgerecht erfolgte.
Am 29.09.2015 wurde dem Beschwerdegegner antragsgemäß eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 18.05.2015 erteilt. Am 02.10.2015 erteilte er der Gerichtsvollzieherin einen Vollstreckungsauftrag erteilt, die am 09.12.2015 5.500,00 € zuzüglich Vollstreckungskosten in Höhe vom 270,49 € eintrieb.
3. Durch Beschluss vom 01.03.2016 eröffnete das Amtsgericht Bielefeld (Az 43 IN 1/16) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin und ordnete Eigenverwaltung an. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt C bestimmt.
4. Die Beschwerdeführerin hat das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner nochmals mit Schreiben vom 11.03.2016 gekündigt. Der Beschwerdegegner hat auch diesbezüglich Kündigungsschutzklage erhoben, die beim Arbeitsgericht Herford unter dem Aktenzeichen 2 Ca 312/16 geführt wurde. In diesem Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, der u.a. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 30.06.2016 vorsieht und unter Ziff. 8 eine sog. große Ausgleichsklausel enthält. Das Zustandekommen des Vergleichs wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.04.2016 festgestellt.
5. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits am 18.03.2016 Vollstreckungsgegenklage erhoben, die beim Arbeitsgericht Herford unter dem Aktenzeichen 2 Ca 331/16 geführt wurde. Ferner begehrte die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren eine Verurteilung des Beschwerdegegners zur Abgabe einer Erklärung, wonach dieser mit der Rücküberweisung von 5.770,49 € aus der Justizkasse NRW einverstanden sei. Im Gütetermin am 20.05.2016 schlossen die Parteien folgenden Vergleich, der nicht widerrufen wurde:
1. Der Beklagte ist damit einverstanden, dass die ...