Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Aktenzeichen 3 Ca 153/95) |
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 63.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.
Der Kläger, der sich als gesamttechnischer Leiter und Prokurist bezeichnet, ist Diplom-Physiker. Er war seit dem 08.08.1983 zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt 10.500,– DM brutto bei der M… & M…. Alu-System GmbH, die zur Mauerberger-Unternehmensgruppe gehörte, in D….. beschäftigt; eine Eintragung als Prokurist ist ausweislich des Handelsregisterauszuges HRB 4484 des Amtsgerichts Dortmund nicht erfolgt.
Die M… & M….. Alu-System GmbH befaßte sich im wesentlichen mit drei Produktionslinien, nämlich „F…..”-Dach-, Wand- und Fassadenbau (ca. 30% Anteil), „F…..”-Regalbau (ca. 15% Anteil) und „S…..”-Solarienproduktion (ca. 55% Anteil). Der Teilbereich „F…..”-Dach-, Wand- und Fassadenbau ist bereits mit Wirkung vom 01.08.1994 an die in Köln ansässige M-F….. GmbH veräußert worden. Durch Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 02.12.1994 (148 N 597/94) ist über das Vermögen der M… & M…. Alu-System GmbH, der Gemeinschuldnerin, das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) als Konkursverwalter bestellt worden.
Die Gemeinschuldnerin stellte unter dem Warenzeichen „F…..” ein Regalsystem her. In seiner Eigenschaft als Konkursverwalter hat der Beklagte zu 1) mit der L…..-Werke GmbH & Co. KG, der Beklagten zu 2) am 16.01.1995 einen Liefervertrag über gemäß Einzelaufträge bis längstens zum 30.04.1995 von der Gemeinschuldnerin zu fertigenden Regale abgeschlossen. Die Beklagte zu 2) hat daraufhin in einem Rundschreiben im Januar 1995 den Kunden und Lieferanten der Gemeinschuldnerin mitgeteilt:
Mit Wirkung vom 13. Januar 1995 haben wir den Vertrieb der
F….. Regalsysteme
übernommen.
Unser Unternehmen ist 1892 gegründet wurden und gehört seit 1960 zur H…..-Gruppe.
Das Fertigungsprogramm umfaßt Bräunungsgeräte, komplette Bräunungsstudios, Therapiegeräte, Saunen und Duschkabinen, die über weitreichende Handelsverbindungen weltweit abgesetzt werden. Weitere Aktivitäten betreffen die Fertigung von Baugruppen für die Elektrogeräteindustrie.
Die Übernahme der Vertriebsaktivitäten für die F….. Regalsysteme ist für uns eine interessante und herausfordernde Aufgabe, aber auch gleich Verpflichtung für eine reibungslose und effiziente Betreuung Ihrer Interessen.
Wir hoffen auf eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit.
Die S…. Solartechnik GmbH, die im Besitz eines entsprechenden Gebrauchsmusters und Warenzeichens war, hat diverse Sonnenbestrahlungsgeräte sowie Kabinensysteme entwickelt und national sowie international vertrieben. Über ihr Vermögen ist durch Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 25.01.1995 (148 N 637/94) das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) ebenfalls als Konkursverwalter bestellt worden. Die Gemeinschuldnerin hat nach Anweisung der S…. Solartechnik GmbH und den von dieser zur Verfügung gestellten Bauplänen Sonnenbestrahlungsgeräte und Kabinen mit eigenen Werkzeugen gefertigt.
Der Beklagte zu 1) hat in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter beider Firmen das gesamte der S…. Solartechnik GmbH zur Verfügung stehende Know-how einschließlich des zuvor erwähnten Gebrauchsmusters und Warenzeichens nebst Zeichnungen, Stücklisten und auf Datenträgern vorhandenen Informationen sowie die für die Fertigung benötigten Werkzeuge, Kleinteile und Prüfungseinrichtungen der Gemeinschuldnerin mit Kaufvertrag vom 07.02.1995 an die durch Gesellschaftsvertrag vom 23.01.1995 gegründete Solar B…-….. GmbH in B… verkauft, welche zunächst ins Handelsregister HRB 35082 des Amtsgerichts B… eingetragen war und nach Verlegung des Firmensitzes durch Gesellschafterbeschluß vom 26.04.1995 nach E….. ins Handelsregister HRB 3828 des Amtsgerichts Neubrandenburg eingetragen worden ist.
In einem Schreiben vom 24.02.1995 hat die Beklagten zu 2) den Lieferanten der Gemeinschuldnerin folgendes mitgeteilt:
wir haben die Marken-, Herstellungs- und Vertriebsrechte für Solarien und Kabinensysteme der Firmen M… & M…. und S…. Solartechnik GmbH D….. erworben. Dieses beinhaltet auch die Besitzrechte der Werkzeuge und anderer Formen.
Sofern bei Ihnen spezielle Werkzeuge, wie Presswerkzeuge usw. vorhanden sind, machen wir darauf aufmerksam, daß wir allein berechtigt sind, daraus zu beziehen, und daß Werkzeuge/Zubehör Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen.
Bitte senden Sie uns schnellstens eine detaillierte Aufstellung der bisher von M & M bei Ihnen bezogenen Materialien mit den vereinbarten Preisen. Wir benötigen diese Aufstellung schnellstens, um die uns übergebenen Einkaufsunterlagen zu vergleichen.
Zu einem persönlichen Gespräch sind wir jederzeit bereit.
Zuvor hatte der Beklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter mit Schreiben vom 21.12.1994, dem Kläger am 24.12.1994 zugegangen, dessen Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin zum 31.05.1994 gekündigt, „da der Geschäftsbetr...