Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung im Beschlussverfahrenbefristete Einstellung von 15 Leiharbeitnehmern

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gegenstandswert in Zustimmungsersetzungsverfahren hat sich auch im Fall der Einstellung von Leiharbeitnehmern an dem Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG (heute: § 42 Abs. 4 GKG) zu orientieren. Dieser Höchstwert kann aber nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn die Streitigkeit einen Vertragszeitraum von mindestens sechs Monaten betrifft.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99-100; BRAGO § 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 4 BV 30/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.01.2005 – 4 BV 30/04 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 28.452,78 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung von 15 Leiharbeitnehmern begehrt und die Feststellung beantragt, die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahmen sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen.

Mit Schreiben vom 21.05.2004 bat der Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung von 13 Industriemechanikern mit einem monatlichen Tariflohn von jeweils 1.824,19 EUR brutto sowie von zwei Hilfskräften mit einem Monatslohn von 1.750,00 EUR brutto für den Zeitraum vom 24.05.2004 bis zum 30.09.2004. Bei den einzustellenden Mitarbeitern handelte es sich um Leiharbeitnehmer. Mit Schreiben vom 25.05.2004 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der 15 Leiharbeitnehmer. Der Arbeitgeber leitete daraufhin am 26.05.2004 das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht ein.

Nachdem sich die personelle Maßnahme nach dem 30.09.2004 erledigt hatte, wurde das Verfahren vom Arbeitsgericht eingestellt.

Durch Beschluss vom 11.01.2005 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 122.465,11 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 25.01.2005 zum Arbeitsgericht erhobene Beschwerde des Arbeitgebers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass die Einstellung der Leiharbeitnehmer nur zeitlich befristet bis zum 30.09.2004 habe erfolgen sollen. Insoweit könne allenfalls der 1,5fache Monatsverdienst eines Leiharbeitnehmers zugrunde gelegt werden. Zudem habe der Arbeitgeber das in der Einstellungsanzeige vom 21.05.2004 mitgeteilte Personalvolumen von 15 Leiharbeitnehmern nicht voll ausgeschöpft.

Insgesamt seien nur zwölf Mitarbeiter eingestellt worden. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass es dem Arbeitgeber nicht um eigenes Personal gegangen sei, sondern dass lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum eine gewisse Anzahl von Leiharbeitnehmern zum Abbau eines erhöhten Arbeitsvolumens zusätzlich eingestellt werden sollte. Zudem ergebe sich die Notwendigkeit eines Abschlages aus daraus, dass sämtliche beabsichtigten Einstellungen gleich gelagert gewesen seien.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht bei der Bewertung zutreffend von der beabsichtigten Einstellung von 15 Leiharbeitnehmern ausgegangen sei. Dass die Anzahl der letztlich eingestellten Mitarbeiter nicht voll ausgeschöpft worden sei, sei unerheblich. Der Arbeitgeber irre zudem, wenn er zwischen eigenem und fremdem Personal unterscheide; für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sei dies unerheblich.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist begründet. Der angefochtene Beschluss war abzuändern, der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war für das Verfahren auf 28.452,78 EUR festzusetzen.

1. Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nach § 8 Abs. 2 BRAGO.

Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 BRAGO erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss v. 24.11.1994 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 27; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff.).

Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (heute: § 42 Abs. 4 GKG) zu orientieren. Folgerichtig wird bei der We...

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