Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung eines Berufungsurteils

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Unrichtigkeit, die sich für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang einer Entscheidung oder der Umstände ihrer Verkündung ohne weiteres ergibt, ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.

 

Normenkette

ZPO § 319

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 25.11.2015; Aktenzeichen 3 Ca 1238/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.11.2015 - 3 Ca 1238/15 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.530,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 308,37 € seit dem 01.11.2013, auf 244,64 € seit dem 01.01.2014, auf 282,47 € seit dem 01.03.2014, auf 282,94 € seit dem 01.05.2014, auf 298,22 € seit dem 01.07.2014, auf 214,32 € seit dem 01.09.2014, auf 166,31 € seit dem 01.10.2014, auf 145,99 € seit dem 01.02.2015, auf 280,50 € seit dem 01.04.2015 und auf 306,25 € seit dem 01.06.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO.

Nach § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Eine Berichtigung kommt bei jeder unzutreffenden Verlautbarung des Gerichts in Betracht, sofern diese evident ist, d.h. wenn sich die Unrichtigkeit für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder der Umstände ihrer Verkündung ohne weiteres ergibt (Vollkommer, in: Zöller, Zöller, 30. Auflage, § 319 ZPO Rn. 4 f. m.w.N.).

Der Tenor des Urteils vom 18.08.2016 ist hinsichtlich des ausgeurteilten Betrages nebst Zinsen offenbar unrichtig. Es liegt ein Schreibfehler vor. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten (unterzeichnete Urteilsformel Bl. 139 d.A.).

II. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10160802

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