Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtszeit eines Betriebsrats. Beendigung der Amtszeit aufgrund eines Zuordnungstarifvertrages im Betrieb eines Betriebserwerbers. Wirksamkeit eines Zuordnungstarifvertrages. Nichtigkeit. Betriebsratswahl. Befristung
Normenkette
BetrVG a.F. § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG n.F. § 3 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 4; BetrVG § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 21 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Herford (Beschluss vom 20.03.2008; Aktenzeichen 3 BV 24/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und des Regionalbetriebsrats Nord wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 20.03.2008 – 3 BV 24/07 – abgeändert.
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten über das Fortbestehen des Betriebsrates.
Antragsteller ist der aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat eines Baumarktes in H1, der ehemals eine Betriebsstätte der M4 Handelsgesellschaft mbH & Co. oHG war. Im Baumarkt sind derzeit ca. 60 Arbeitnehmer beschäftigt.
Mit Wirkung zum 01.09.2007 wurde er neben weiteren 133 Baumärkten, von denen 124 über örtliche Betriebsräte verfügten, durch einen kartellrechtlich genehmigten Kauf- und Übertragungsvertrag vom 16.05.2007 auf die Arbeitgeberin übertragen.
Bei der Arbeitgeberin waren aufgrund eines durch Zustimmung vom 05.01.2000 ministeriell genehmigten Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vom 10.09.1999 (ZuordnungsTV 1999) nebst Verhandlungsprotokoll vom 13.09.1999 vier Regionalbetriebsräte gebildet, und zwar Nord, Ost, Süd I und Süd II mit zuletzt insgesamt 76 Betriebsratsmitgliedern. Nach § 3 ZuordnungsTV 1999 sollte die Aufteilung auch für als Betriebsteile oder Nebenbetriebe anzusehende Betriebsstätte gelten, die während der Laufzeit des Vertrages übernommen werden.
Nachdem bei den Betriebsstätten der M4 Handels GmbH & Co. oHG bereits zum 01.04.2007 eine Spaltung zwischen den geführten Bau- und Verbrauchermärkten stattgefunden hatte, wurde den Baumärkten mit E-Mail vom 21./30.03.2007 mitgeteilt, dass die disziplinarische Verantwortung für Einstellungen und Entlassungen ab 01.04.2007 nicht mehr bei dem jeweiligen Geschäftsleiter des Marktes liege, sondern von dem jeweils zuständigen regionalen Verkaufsleiter Baumarkt übernommen werde.
Mit Schreiben vom 30.08.2007 wurden die Mitarbeiter sämtlicher Baumärkte der M4 Handels GmbH & Co. oHG über den Betriebsübergang zum 01.09.2007 unterrichtet. In Ziffer 5. des Schreibens wurde darauf hingewiesen, dass der im Baumarkt gewählte Betriebsrat nach dem Betriebsübergang für die Mitbestimmungsrechte nicht mehr zuständig sei, sondern der bei der Arbeitgeberin jeweils zuständige Regionalbetriebsrat.
Bereits mit einer Tarifschnellinformation der Gewerkschaft ver.di vom 04.06.2007 waren die Betriebsräte der einzelnen Baumärkte darüber informiert worden, dass aufgrund der rechtlichen Bedingungen die bestehenden Betriebsräte in den M4-Baumärkten mit dem Betriebsübergang nicht mehr fortbestünden, sondern es in jedem Baumarkt eine zusätzliche Vertretung der Arbeitnehmer/innen geben werde.
Angesichts der vorgenommenen Zusammenführung schloss die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen „Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG” vom 06./18.08.2007 nebst zwei Protokollnotizen, der zur Gewährleistung einer besseren Kommunikation zwischen den Baumärkten und den bei der Arbeitgeberin gebildeten Regionalbetriebsräten in allen Filialen die Wahl von zusätzlichen Vertrauensleuten vorsah.
Am 03./04.09.2007 gab die Arbeitgeberin ihre neue Personalführungsstruktur bekannt, wonach die Personalverantwortung im Sinne der §§ 99, 102 BetrVG künftig durch die zentrale Personalverwaltung wahrgenommen werden sollte. Die örtlichen Leitungsaufgaben sollten weiter dem jeweiligen Marktleiter obliegen, darunter die Erstellung der Dienst- und Schichtpläne, die konkreten Vertretungs- und Pausenregelungen sowie die Urlaubsplanung. Eine gleichlautende Mitteilung ging am 11.10.2007 nochmals an alle Marktleiter der ehemaligen M4-Baumärkte.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er sei auch weiterhin über den 31.08.2007 hinaus im Amt und nehme für den B3 H1 die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr, weil der ZuordnungsTV 1999 nicht wirksam bzw. nicht anwendbar sei. In jedem Falle stehe die Regelung des § 3 Abs. 4 BetrVG einem Untergang seines Mandats zum 01.09.2007 entgegen. Wenn überhaupt, könne sein Amt erst mit der nächsten Betriebsratswahl erlöschen. Ein Eingriff in die Amtszeit demokratisch legitimierter Vertretungsorgane sei nicht möglich, auch nicht durch Tarifvertrag.
Bei dem Baumarkt in H1 handele es sich im Übrigen um einen eigenständigen Betrieb. Die Leitungsfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten würden weiterhin vom Marktleiter wahrgenommen. Ihm obliege die örtliche Personalplanung, die Arbeitszeit- und Urlaubsplanung. Der Marktleiter entscheide auch über Versetzungen und Umsetzungen und erteile Abmahnungen. Im Übrigen greife § 4 Abs. 1 BetrVG ein; der Baumarkt gelte aufgrund der räumlich weiten Entfer...