Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Rechtsanwalts für anwaltlichen Insolvenzverwalter
Leitsatz (amtlich)
1. Einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter ist in massearmen Insolvenzverfahren zur Rechtsverteidigung in einem Arbeitsgerichtsprozess Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts jedenfalls dann zu gewähren, wenn er selbst kein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist und entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder – wie hier – der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2. Ist letzteres der Fall, so kommt es auf die Frage, ob die Beiordnung erforderlich ist, grundsätzlich nicht an. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren darf nach § 11a Abs. 2 ArbGG die Beiordnung nur unterbleiben, wenn sie entweder aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.
Normenkette
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1, § 121 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 11a Abs. 1; InsVV § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Herford (Beschluss vom 27.04.2004; Aktenzeichen 3 Ca 473/03) |
Tenor
Auf die als sofortige auszudeutende Beschwerde des Beklagten wird der PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 27.04.2004 – 3 Ca 473/03 – teilweise abgeändert:
Dem Beklagten wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 24.03.2004 Rechtsanwalt D1xxxx E1xxxxxxx aus B1x O1xxxxxxxx als Anwalt beigeordnet.
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 27.04.2004 hat das Arbeitsgericht dem Beklagten für seine Rechtsverteidigung gegen die Kündigungsschutzklage der Klägerin vom 18.03.2003 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang ohne Ratenzahlungsverpflichtung mit Wirkung vom 24.03.2004 bewilligt, aber den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der nachfolgenden Begründung zurückgewiesen:
„Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 2 ZPO war abzulehnen, weil der Beklagte selbst Rechtsanwalt ist. An der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwaltes besteht kein Bedarf.”
Gegen den am 27.05.2004 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.06.2004, bei dem Arbeitsgericht am 03.06.2004 eingegangen, Beschwerde eingelegt und zu ihrer Begründung ausgeführt, auch im arbeitsrechtlichen Verfahren sei dem anwaltlichen Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts dann zu bewilligen, wenn entweder die Vertretung aufgrund der Gesamtumstände erforderlich erscheine oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten sei. Sei der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, sei die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung nicht zu prüfen, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben seien.
Mit Beschluss vom 14.01.2005 hat das Arbeitsgericht der [sofortige] Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, § 121 Abs. 2 ZPO verfolge den Regelungszweck, Chancengleichheit für denjenigen zu erreichen, dem Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Dies ergäbe sich daraus, dass die Vorschrift den Fall, dass anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben sei, gleichwohl eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheine, dem Fall gleichstellt, dass der Gegner anwaltlich vertreten sei. Das Gesetz gehe erkennbar daher davon aus, dass eine Chancengleichheit nur dann bestehe, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten seien. Der Beklagte selbst sei Rechtsanwalt. Eine ausdrückliche Beiordnung mache deshalb im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO keinen Sinn. Die Chancengleichheit habe von vornherein bestanden.
Entscheidungsgründe
II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form und fristgerecht eingelegte und als sofortige auszudeutende Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht von einer Anwaltsbeiordnung abgesehen.
1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine beklagte Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der bedürftigen Partei besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt (§ 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bezieht sich in Arbeitsgerichtssachen auch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO (LAG Baden-Württemberg v. 28.04.1987 – 6 Ta 18/87, JurBüro 1988, 904).
1.1. Diese Grundsätze gelten auch in der Unternehmensinsolvenz mit der Maßgabe, dass die Kosten vom Insolvenzverwalter aus der „verwalteten Vermögensmasse” nicht aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die verwaltete Vermögensmasse ist unzulänglich im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn die Kosten (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) weder aus den vorhandenen Barmitteln noch aus kurzfristig liquidierbaren Mitteln des Anlage- oder Uml...