Revision zurück gewiesen. 12.01.1989
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 22.01.1985; Aktenzeichen 3 Ca 4387/83) |
ArbG Dortmund (Aktenzeichen 3 Ca 4387/83) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 22.01.1985 – 3 Ca 4387/83 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin für das Jahr 1983 eine tarifliche Sonderzuwendung nach dem einschlägigen Tarifvertrag über Sonderzahlungen beanspruchen kann.
Die 22 Jahre alte Klägerin war vom 01. Juli 1982 bis zum 31. Oktober 1983 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt; der monatliche Bruttoverdienst der Klägerin betrug bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zuletzt 1.526,– DM. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die Tarifverträge für den Einzelhandel Anwendung.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der tariflichen Sonderzuwendung gem. Abschnitt B des Tarifvertrages über Sonderzahlungen in Anspruch. Dieser hat folgenden Wortlaut:
„B Tarifliche Sonderzuwendung
§ 1
Höhe und Anspruchsvoraussetzung für die tarifliche Sonderzuwendung
(1) Die tarifliche Sonderzuwendung beträgt für
1980 |
1981 |
1982 |
1983 |
1984 |
15 % |
15 % |
20 % |
30 % |
40 % |
des individuell dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zustehenden Tarifentgelts. Stichtag des zugrunde zu legenden Tarifentgelts für die tarifliche Sonderzuwendung ist jeweils der 30. November des Kalenderjahres bzw. der Monat des Austritts in den Fällen des § 1 Abs. 3 dieses Abschnittes.
(2) Jeglicher Anspruch auf die tarifliche Sonderzuwendung entsteht erstmalig nach mehr als zwölfmonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen am 01. Dezember des Kalenderjahres.
Erstmals anspruchsberechtigt auf die tarifliche Sonderzuwendung für 1980 sind nur Arbeitnehmer, Auszubildende und diesen Gleichzustellende, die am 01. Dezember 1980 dem Betrieb/Unternehmen mindestens 12 Monate ununterbrochen angehört haben.
(3) Für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, steht dem Arbeitnehmer nach Erfüllen der Wartezeit gemäß Abs. 2 für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel der tariflichen Sonderzuwendung zu.
(4) Die Höhe der Sonderzuwendung ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, indem dem Anspruchsberechtigten weniger als 2 Wochen Arbeitsentgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld gemäß den Bestimmungen des Manteltarifvertrages oder zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetz zustehen, um ein Zwölftel.
§ 2
Fälligkeit
Die tarifliche Sonderzuwendung muß spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung kommen.”
Vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin vorgetragen:
Sie habe die tariflich vorgesehene Wartezeit erfüllt. § 1 III des vorgenannten Tarifvertrages setze für den anteiligen Anspruch nicht voraus, daß sie am 01. Dezember 1983 noch bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Sinn und Zweck der Wartefrist liefen darauf hinaus, daß diese nur einmal erfüllt sein müsse. Das habe zur Folge, daß es ausreiche, wenn man die Wartefrist von 12 monatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit nur einmal erfüllt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 457,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Dezember 1983 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
mit der Begründung, jeglicher Anspruch auf die tarifliche Sonderzuwendung könne erstmalig nur entstehen, wenn am 01. Dezember des betreffenden Kalenderjahres eine ununterbrochene 12 monatige Betriebszugehörigkeit bestehe.
Durch Urteil vom 22.01.1985 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:
„Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die tarifliche Sonderzuwendung gemäß Abschnitt B § 1 des oben näher bezeichneten Tarifvertrages. Für das Kalenderjahr 1982 stand ihr ein solcher Anspruch gemäß § 1 II schon deshalb nicht zu, weil sie am 01. Dezember 1982 noch keine 12, nämlich nur fünf Monate im Betrieb der Beklagten war.
Der Klägerin steht auch für das Kalenderjahr 1983, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 31. Oktober 1983 geendet hat, keine tarifliche Sonderzuwendung zu.
Gemäß § 1 II des oben näher bezeichneten Tarifvertrages hätte die Klägerin allenfalls Anspruch auf 10/12 der tariflichen Sonderzuwendung, weil sie unstreitig mit Ablauf des Monats Oktober 1983 aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden ist. Ein solcher Anspruch auf anteilige Sonderzuwendung setzt aber nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung voraus, daß die Wartezeit gemäß § 1 II einmal erfüllt ist. § 1 II 1 besagt aber, wie schon oben hervorgehoben wurde, daß die Wartezeit am 01. Dezember des Kalenderjahres erfüllt sein muß. Die Klägerin war aber mit Ablauf 31. Oktober 1983 bereits bei der Beklagten ausgeschieden, so daß sie die Wartezeit bei der Beklagten am 01. Dezember 1983 nicht erfüllt hat.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung ist es auch ...