Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit. Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung von Kurzarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Für die wirksame Vereinbarung von Kurzarbeit ist es erforderlich, dass in einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit, die normative Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse entfalten soll, Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt werden, um dem für Rechtsnormen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen im Anschluss an Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2005 - 20 Sa 112/04, - [...] -; Sächsische Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2002 - 2 Sa 910/01, NZA-RR, 2003, 366; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.1997 - 17/13 Sa 162/96, NZA-RR, 1997, 479; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2006 - 11 Sa 609/05, - [...] -; Arbeitsgericht Herford, Urteil v. 26.02.2010, - 1 Ca 241/09, - [...] -) .

 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 87 Abs. 1 Ziff. 3; BGB §§ 615, § 293 ff.; BetrVG § 77 Abs. 2, 4, § 87 Abs. 1; BGB § 293

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 23.11.2011; Aktenzeichen 1 Ca 1315/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23.11.2011 - 1 Ca 1315/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers, die aus seiner Auffassung nach unwirksam angeordneter Kurzarbeit resultieren für den Zeitraum ab April 2011.

Der Kläger steht seit dem 18.05.1984 als Baggerfahrer in den Diensten der Beklagten, einem Unternehmen im Baugewerbe. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst des Klägers beträgt 3.100,00 Euro.

Mit seiner am 29.06.2011 bei Gericht eingegangenen, im Laufe des Verfahrens erweiterten Klage, begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung von Arbeitsvergütung aus dem Rechtsgrund des Annahmeverzuges.

a)

für die Monate April und Mai 2011 in Höhe von 6.169,11 Euro brutto,

b)

für die Monate Juni und Juli 2011 in Höhe von 6.182,71 Euro brutto.

Auf diese Beträge lässt er sich die von der Beklagten für die einzelnen Monate gezahlte Nettovergütung anrechnen. Die Differenzbeträge erklären sich aus der Einführung und Durchführung von Kurzarbeit gegenüber dem Kläger und der daraus resultierenden geringer vergüteten Arbeitszeit auf der Grundlage von Kurzarbeitergeld.

Mit der Durchführung von Kurzarbeit im Klagezeitraum war der Kläger unstreitig nicht einverstanden. Unstreitig hat der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten erklärt, er wolle nach Beendigung der Saisonkurzarbeit ab April 2011 in arbeitsvertragsgemäßem Umfange weiter arbeiten. Die Höhe der Klageansprüche ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.169,11 Euro brutto abzüglich erhaltener 2.359,25 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus a) 2.967,01 Euro brutto abzüglich erhaltener 1.173,10 Euro netto nebst Zinsen seit dem 15.05.2011,b) weiteren 3.202,10 Euro brutto abzüglich erhaltener 1.186,15 Euro netto nebst Zinsen seit dem 15.06.2011,

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.182,71 Euro brutto abzüglich erhaltener 3.110,46 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus a) 3.348,37 Euro brutto abzüglich erhaltener 1.673,64 Euro netto nebst Zinsen seit dem 15.07.2011,b) weiteren 2.834,34 Euro brutto abzüglich erhaltener 1.436,82 Euro netto nebst Zinsen seit dem 15.08.2011zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Teilurteil vom 23.11.2011 hat das Arbeitsgericht über die Ansprüche des Klägers für die Monate April und Mai 2011 entschieden und der Klage stattgegeben.

Es hat ausgeführt, dass für die Zeit vom 01.04.2011 - 31.05.2011 die Voraussetzungen des Annahmeverzuges vorgelegen hätten, da die Beklagte dem Kläger zuletzt am 28.03.2011 erklärt habe, dass er nicht mehr zur Arbeit erscheinen solle, weshalb es eines Arbeitsangebotes des Klägers nicht mehr bedurft habe, vielmehr sei die Beklagte mit der Annahme der Dienste des Klägers in Verzug geraten. Ob die Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit gegeben waren, könne nicht geprüft werden, da jedenfalls die einseitige Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber nicht möglich sei. Vielmehr behalte der Arbeitnehmer in diesem Fall seinen Lohnanspruch.

Gegen das ihr am 06.12.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 06.01.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.03.2012 mit am 06.03.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie hat ein Schreiben, welches vom 31.03.2011 datiert, vorgelegt, mit folgendem Inhalt:

Vereinb...

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