Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin bei der Bundesagentur für Arbeit nach dem TV-BA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 3 TV-BA kommt es für die tarifliche Eingruppierung im Tätigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit nicht auf die tatsächlich ausgeübte, sondern auf die vom Arbeitgeber wirksam zugewiesene Tätigkeit an.

2. Die Tätigkeit einer "Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle SGG" im Tätigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit ist zutreffend in der Tätigkeitsebene IV gem. TV-BA eingruppiert.

 

Normenkette

TVG § 1; TV-BA

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 01.03.2016; Aktenzeichen 3 Ca 964/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.03.2016 - 3 Ca 964/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 und nachfolgender Änderungstarifverträge über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die 1976 geborene Klägerin ist seit dem 1. Juni 2005 bei der Beklagten im Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit C als Angestellte beschäftigt. Nach anfänglicher Befristung besteht auf der Grundlage des schriftlichen Änderungsvertrages vom 18. August 2008 (Bl. 46 d. A.) inzwischen ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Nach § 2 Abs. 1 des insoweit unverändert gebliebenen Ausgangsvertrages vom 1. Juni 2005 (Bl. 44/45 d. A.), auf den Bezug genommen wird, bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-BA und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung.

Mit Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 20. September 2006 (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 2. Juli 2015, Bl. 48 d. A. / alle mit "B" gekennzeichneten Anlagen sind solche dieses Schriftsatzes) übertrug die Beklagte der Klägerin zum folgenden Monatsersten die Tätigkeit einer "Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II" in der gemeinsam mit der Stadt I getragenen ARGE, dem späteren Jobcenter I. Die Eingruppierung dieser Tätigkeit erfolgte in der tariflichen Tätigkeitsebene IV. Grundlage dafür war § 14 Abs. 1 TV-BA (Eingruppierung) in der bis zum 31. Dezember 2013 jeweils geltenden Fassung, zuletzt der des 12. Änderungstarifvertrages zum TV-BA aus Juni 2013 (12. ÄTV), in Verbindung mit dessen Anlage 1.10 - Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen). Dort war das Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) einer "Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II" unter der laufenden Ziffer 21 der Fachkräfteebene im Aufgabenschwerpunkt II und diese der tariflichen Tätigkeitsebene IV ausdrücklich zugeordnet. Daneben erhielt die Klägerin als weiteren Gehaltsbestandteil (§§ 16 Abs. 1, 20 TV-BA), wie in der Anlage 1.10 (Stand 12. ÄTV) vorgesehen, eine monatliche Zahlung in Höhe der Funktionsstufe 2.

Im Zuge des 13. ÄTV vom 20. Februar 2014 (dort Anlage 7) traten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 weitreichende Änderungen des TV-BA, insbesondere der Anlage 1.10 - Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen) in Kraft. Danach verblieben im Regelungsbereich dieser Anlage nur noch SGB-II-spezifische Tätigkeits- und Kompetenzprofile (im Folgenden: TuK). Die der Klägerin übertragene Tätigkeit wird unter den dortigen TuK‚s seither nicht mehr aufgeführt. In der Vorbemerkung 2 der Anlage 1.10 TV-BA neuer Fassung ist ergänzend folgendes bestimmt: "Die gemeinsamen Einrichtungen können zur Ausbringung von Dienstposten (einschl. Eingruppierung und Funktionsstufen) auf die in Anlage 1.1 zum TV-BA enthaltenen Dienstposten zurückgreifen. In den jeweiligen Dienstpostenbezeichnungen enthaltene agenturspezifische Zusätze sind anzupassen." Bei der Anlage 1.1 handelt es sich um die Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit (s. o.).

Mit Schreiben vom 17. August 2014 (Bl. 10 d. A.), auf welches Bezug genommen wird, forderte die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf eben diese Vorschriften des 13. ÄTV (dort Anlagen 1.10 und 1.1) auf, sie mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in der Tätigkeitsebene III TV-BA (Anlage 1.1 Fachexpertenebene III, Ziffer 21.14) zuzüglich einer Funktionsstufe 1 (§ 20 TV-BA) einzugruppieren und zu vergüten. Angesprochen ist damit die Funktion/Tätigkeit der "Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service". Unter ebensolcher Bezugnahme auf diesen Änderungstarifvertrag übertrug die Beklagte der Klägerin hingegen mit Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 10. Februar 2015 (Anlage B 5), unter weiterer Zuordnung der Tätigkeitsebene IV, mit Wirkung zum 24. September 2014 die Tätigkeit einer "Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle" (Anlage 1.1 TV-BA Ziffer 36.1) im Jobcenter I. Als weitere Gehaltsbestandteile erhält die Klägerin seither, wie dort bei e...

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