Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 03.05.1995; Aktenzeichen 2 Ca 286/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.08.1997; Aktenzeichen 10 AZR 638/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.05.1995 – 2 Ca 286/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die 1940 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Realschulabschluß von April 1958 bis März 1959 eine Frauenfachschule, danach von 1959 bis 1961 die spezielle Frauenfachschule für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen und erlangte damit die Befähigung als staatlich anerkannte Erzieherin. Zu ihrer Ausbildung gehörten Praktika in einem Kindergarten, in einem Kinderhort/einer Tagesstätte sowie in einem Kinderheim. Von April 1961 bis März 1962 leitete sie einen evangelischen Kindergarten in B., nachfolgend arbeitete sie bis zum Beginn ihrer Mutterschutzfrist ca. ein Jahr lang als Erzieherin in einem Kinderheim des Diakonischen Werkes in T.

Mit Wirkung ab 07.09.1970 wurde die Klägerin von dem beklagten Land als Angestellte beim Schulamt des Kreises S. unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT mit 30 Wochenstunden in den öffentlichen Volksschuldienst eingestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom selben Tage (Bl. 14 d. A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Klägerin wurde mit der Verwaltung einer Schulkindergärtnerinnenstelle an einer Grundschule der Stadt Rheine beauftragt (Schreiben des Schulamtes vom 07.09.1970, Bl. 110 d. A.).

Ausweislich eines von ihr vorgelegten Zeugnisses des Regierungspräsidenten Münster vom 02.10.1972 (Bl. 121 d. A.) besuchte sie „nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung als Leiterin des Schulkindergartens” in der Zeit vom 01.10.1970 bis 30.09.1972 einen nebenberuflichen Lehrgang für Kindergärtnerinnen zur Erlangung der Befähigung für die Leitung eines Schulkindergartens, der mit einer schriftlichen (Hausarbeit) und einer mündlichen Prüfung sowie einer Unterrichtsprobe endete. Im Anschluß hatte die Klägerin ein praktisches Anerkennungsjahr zu absolvieren. Danach erhielt sie eine „Bestätigung über den endgültigen Einsatz als Leiterin eines Schulkindergartens” vom 22.11.1973 (Bl. 123 d. A.). Die Klägerin leitete in der Folgezeit den Schulkindergarten einer Grundschule in Rheine, in dem ca. 20 Schüler zu betreuen sind.

Zusätzlich erwarb sie 1978 die Befähigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht, den sie bis einschließlich 1994 an der Grundschule mit in der Regel 3 bis 4 Unterrichtsstunden pro Woche erteilte.

Mit Änderungsvertrag vom 26.05.1971 wurde die Klägerin „aufgrund des Erlasses des Kultusministers vom 20.01.1971 – ZB 1-2-23/06-1402/70 – mit Wirkung vom 01.07.1971 nach Vergütungsgruppe V c BAT” herabgruppiert. Nach Absolvierung des o. g. Lehrgangs wurde sie am 02.10.1972 wiederum nach der Vergütungsgruppe V b BAT höhergruppiert, am 02.10.1978 wurde sie „gemäß Ziffer 6.3 des Runderlasses des Kultusministers vom 22.03.1978” in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert (Bl. 115 d. A.).

Mit Schreiben vom 18.02.1990 – unterzeichnet von sieben Schulkindergartenleiterinnen, jedoch nicht von der Klägerin – wandte sich eine Schulkindergartenleiterin (Frau Kampmann) einer anderen Grundschule des Kreises S. „im Interesse und Auftrage aller Schulkindergartenleiterinnen im Kreis S., die nicht Sozialpädagoginnen sind” an das Kreisschulamt und bat im Hinblick auf die höhere Vergütung von Sozialpädagogen an Schulkindergärten um eine Erläuterung der dazu bestehenden Rechtsgrundlagen (Bl. 136 d. A.). Dem kam das Schulamt mit Schreiben vom 25.07.1990 nach (Bl. 22 d. A.).

Mit Schreiben vom 10.10.1992 bat die Klägerin um Prüfung der Möglichkeit ihrer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT (Bl. 131 d. A.). Eine Höhergruppierung der Klägerin wurde unter dem 29.10.1992 abgelehnt (Bl. 144 d. A.) Nach Angaben der Klägerin liegt dieser dieses Schreiben nicht vor.

Gemäß § 4 Abs. 1 SchVG NW ist der Schulkindergarten ein Teil der Grundschule. In ihm werden schulpflichtige, aber wegen körperlicher, geistig-seelischer oder sozialer Defizite vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder aufgenommen.

Gemäß dem Runderlaß des Kultusministers vom 10.06.1969 (Bl. 133 ff. d. A.) über die Errichtung von Schulkindergärten erfahren die Kinder in Schulkindergärten die für ihre Entwicklung notwendige Förderung, damit sie zu Beginn des nächsten Schuljahres in die erste Klasse der Grundschule aufgenommen werden können. Der Schulkindergarten wird gemäß Nr. 3.1 des Erlasses von einem Sozialpädagogen (Jugendleiter oder -leiterin) geleitet; bei Schulkindergärten mit mehr als einer Gruppe können auch vorübergehend Kindergärtnerinnen mit Zusatzausbildung eingesetzt werden. Nr. 3.2 interpretiert die Regelung in Nr. 3.1 dahin, daß Kindergärtneri...

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