Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordentliche Kündigung. Vertretung eines Vereins bei Ausspruch der Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Die Kündigung eines Vereins, dessen Satzung bestimmt, dass nur der erste und zweite Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten berechtigt sind, ist unwirksam, wenn nur ein anderes Vorstandsmitglied das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat.
Normenkette
BGB § 26 Abs. 2 S. 1, § 58 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen 8 Ca 3498/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.11.2006 – 8 Ca 3498/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Klagerücknahme der Klägerin entstanden sind und die diese zu tragen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die am 21.01.13xx geborene, verheiratete Klägerin ist zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 01.09.1993 ist sie bei dem Beklagten als Reinigungskraft tätig. Ihre durchschnittliche Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 971,79 EUR bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche.
Der beklagte Verein betreibt als Elterninitiative den Kindergarten „R5xxxxxxxxx”. Die Klägerin ist Gründungsmitglied dieses Vereins. In der Satzung des beklagten Vereins war zuletzt u.a. Folgendes geregelt:
§ 7 Organe
1. Die Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Mitgliedern. Erste(r) und zweite(r) Vorsitzende(r) werden direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Der gewählte Vorstand bestimmt unter sich die Zuweisung der Verantwortung für einzelne Funktionen.
…
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden.
2. Beide gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Mitte Juli 2006 überreichte der Beklagte der Klägerin einen Änderungsvertrag, wonach die monatliche Arbeitszeit ab dem 01.10.2006 nicht mehr 86,66 Stunden, sondern nur noch 50 Stunden betrug und die Vergütung von 971,97 EUR auf 400,– EUR reduziert werden sollte.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2006 (Bl. 9 d.A.) lehnte die Klägerin die Unterzeichnung des Änderungsvertrages ab.
Mit Schreiben vom 26.07.2006 (Bl. 11 d.A.) sprach der Beklagte eine Beendigungskündigung zum 31.12.2006 und mit Schreiben vom 23.08.2006 (Bl. 22 d.A.) zum nächst zulässigen Termin aus.
Gegen diese Kündigungen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.07.2006, der am 01.08.2006 bei dem Arbeitsgericht einging, und mit Schriftsatz vom 24.08.2006, der am 28.08.2006 bei dem Arbeitsgericht einging, Kündigungsschutzklage erhoben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Hierzu behauptet sie, dass der Beklagte regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.04.2003 eingestellt worden seien, beschäftige. Die Kündigung sei offensichtlich aufgrund der Ablehnung des Änderungsangebotes ausgesprochen worden. Im Übrigen sei die Kündigung unwirksam, da den Unterzeichnern die Vertretungsmacht fehle.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 26.07.2006 nicht zum 31.12.2006 beendet werden wird,
- festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 23.08.2006 nicht beendet worden ist.
- den Beklagten zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt,
- den Beklagten zu verurteilen, sie für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 29.12.1993 geregelten Arbeitsbedingungen als Reinigungskraft bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bestritten und behauptet, er beschäftige nicht mehr als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG. Die Kündigungen seien wirksam. Die Unterzeichnenden seien berechtigt gewesen, Kündigungen für den Beklagten auszusprechen.
Durch Urteil vom 15.11.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 6.802.53 EUR festgesetzt.
Gegen diese ihr am 20.11.2006 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Entscheidung hat der Beklagte am 11.12.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.02.2007 am 12.02.2007 begründet.
Der Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit er mit dem Kündigungsschutzantrag und mit dem Weiterbeschäftigungsantrag unterlegen ist.
Der Beklagte stützt die Berufung im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeit...