Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 19.01.1996; Aktenzeichen 1 Ca 2038/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 19.01.1996 (1 Ca 2038/95) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagten S. verpflichtet sind, den Kläger mit Wirkung vom 01.01.1992 nach VergGr. Vb BAT/VSB zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. Vc BAT/VSB nachzuzahlen.

Die beklagten S. sind die in der Rechtsform der GmbH organisierten Versorgungsbetriebe der Stadt W.

Der am 06.08.1965 geborene, verheiratete Kläger, hat bei den beklagten S. die seinerzeit noch ein Eigenbetrieb der Stadt W. waren, gemäß Berufsausbildungsvertrag vom 30.10.1985 in der Zeit vom 01.11.1985 bis 27.01.1988 eine Ausbildung im Ausbildungsberuf „Industriekaufmann” absolviert und die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer Bochum mit der Gesamtnote „gut” bestanden. Er ist sodann nach der bestandenen Abschlußprüfung gemäß Arbeitsvertrag vom 29.01.1988 mit Wirkung vom 28.01.1988 in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen worden. Er ist als Sachbearbeiter im Kassen- und Mahnwesen eingesetzt.

Nachdem die Stadt W. am 04.05.1988 gemäß § 58 UmwG 1969 die Umwandlung ihres bisherigen Eigenbetriebes „S. W.” in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung erklärt hatte, wird der Kläger gemäß Personalüberleitungstarifvertrag vom 27.06.1988 unter Besitzstandswahrung von der beklagten S. weiterbeschäftigt. Am 13.07.1992 legte er erfolgreich die Ausbildungseignerprüfung ab. In der Zeit von August 1990 bis Januar 1994 hat der Kläger erfolgreich an der Fachschule für Wirtschaft ein Studium der Betriebswirtschaft, Fachrichtung Datenverarbeitung, absolviert und ist nunmehr „Staatlich geprüfter Betriebswirt”.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit und einzelvertraglicher Inbezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der jeweils für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VkA) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1a Anwendung.

Mit dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT/VkA vom 25.04.1991 haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 01.01.1991 ein Tarifwerk in Kraft gesetzt, das die wesentlichen, für die Versorgungsbetriebe in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale umfaßt (abgekürzt: BAT/VSB). Für die Eingruppierung der Angestellten in der Verwaltung von Versorgungsbetrieben sind darin ohne inhaltliche Änderung die Tätigkeitsmerkmale aus dem Änderungstarifvertrag zum BAT/VkA vom 24.06.1975 (Neufassung der Fallgruppen 1) übernommen worden. Es sind unter anderem folgende Vergütungs- und Fallgruppen aufgeführt:

Vergütungsgruppe VIII

1.a) Angestellte in Versorgungsbetrieben mit schwierigen Tätigkeiten z. B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie zu mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert,

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabengebietes.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe VII

1.a) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabengebietes.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

c) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie zu mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert,

nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabengebietes.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe VIb

1.a) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitige...

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