Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 14.01.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1561/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.01.1999 – 1 Ca 1561/98 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Überbrückungsgeldes in Anspruch.
Der Kläger ist am 02.02.1937 geboren. Seit 1960 ist er als Zivilbeschäftigter bei den B… S… tätig. Seit 1968 arbeitet er in der Kaserne S…, und zwar seit 01.07.1991 als Baumaschinenführer zu einem Monatsbruttoentgelt von zuletzt 4.000,– DM. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.07.1991 (Kopie Bl. 41 – 44 d.A.) ist unter Ziffer 41 vereinbart, daß sich die Beschäftigungsbedingungen nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung richten. Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter. Seit dem 16.01.1997 wies der Kläger umfangreiche krankheitsbedingte Ausfallzeiten auf. Vom 01.07.1997 bis zum 30.04.1998 war der Kläger „praktisch durchgängig” arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte beantragte bei der Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des Klägers mit sozialer Auslauffrist. Nachdem der Kläger gesundheitlich untersucht worden war und die Zustimmung erteilt worden war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 16.09.1997 zum 30.04.1998 (Kopie des ausführlich begründeten Kündigungsschreibens: Bl. 19, 20 d.A.). Wegen der Einzelheiten der Erkrankungen und Beeinträchtigungen des Klägers wird auf die klägerischen Ausführungen (Bl. 3, 4 d.A.), das Schreiben der AOK vom 28.04.1998 (Bl. 13 d.A.) und auf die Ausführungen im Kündigungsschreiben (Bl. 19, 20 d.A.) verwiesen. Bis zum 04.05.1998 bezog der Kläger weiter Krankengeld. Ab dem 05.05.1998 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 331.24 DM wöchentlich. Im Juni 1998 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Auszahlung eines Überbrückungsgeldes. Auf ein Anschreiben des Prozeßvertreters des Klägers vom 20.08.1998 antwortete die Beklagte unter dem 27.08.1998 abschlägig. Sie führte aus, die tariflichen Bestimmungen zum Übergangsgeld in Anhang X des TV AL II seien mit Wirkung vom 01.08.1997 aufgehoben. Da der Kläger nicht durch eigene Kündigung, sondern durch den Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden sei, stehe ihm nach der Änderungsvereinbarung Nr. 22 vom 02.07.1997 zum TV AL II ein Überbrückungsgeld nicht zu.
Die tariflichen Regelungen über das Überbrückungsgeld in der Anlage X zum TV AL II lauteten auszugsweise:
1. Anspruch
Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer ein Überbrückungsgeld, wenn er
(1) das 21. Lebensjahr vollendet und
(2) eine anrechenbare Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren erreicht hat.
Das Überbrückungsgeld wird nicht gezahlt, wenn
(1) der Arbeitnehmer das Ausscheiden selbst verschuldet hat,
(2) der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat,
(3) das Beschäftigungsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet worden ist,
(4) der Arbeitnehmer eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes erhält,
…
Auch in den Fällen der Absätze b) (2) und b) (3) wird das Überbrückungsgeld gezahlt, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das Beschäftigungsverhältnis
(1) wegen eines bevorstehenden Personalabbaues oder
(2) wegen einer Körperbeschädigung, die ihn / sie zur Fortsetzung der Tätigkeit unfähig macht oder
(3) wegen einer in Ausübung oder infolge der Tätigkeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die die Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt oder
(4) zum Zwecke der Erlangung des vorgezogenen Altersruhgeldes (§ 44 Ziffer 5) oder …
Die Bestimmungen über das Überbrückungsgeld des Anhangs X TV AL II sind durch die Änderungsvereinbarungen Nr. 22 zum Hauptteil I des TV AL II vom 02.07.1997 aufgehoben worden. Die „Übergangsbestimmungen (gemäß § 4 der Änderungsvereinbarung Nr. 22 zum Hauptteil I vom 02.07.1997)” lauten:
- Die durch §§ 1 und 2 dieser Änderungsvereinbarung aufgehobenen Tarifbestimmungen finden weiter Anwendung, soweit die zugrunde liegende Kündigung vor dem 1. August 1997 ausgesprochen beziehungsweise der Aufhebungsvertrag oder die Veränderung vor dem 1. August 1997 vereinbart worden ist.
- Die durch § 2 dieser Änderungsvereinbarung aufgehobenen Bestimmungen über das Überbrückungsgeld finden darüber hinaus weiter Anwendung für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der Bestimmungen über das Überbrückungsgeld ihr Beschäftigungsverhältnis durch eigene Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag aus den in Anhang X Ziffer 1c Absätze (2) und (3) TV AL II (bisherige Fassung) genannten Gründen beendet haben.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Klageforderung auf die Handhabung der Beklagten gegenüber anderen Arbeitnehmern.
Folgende vier Arbeitnehmer erhielten ein Überbrückungsgeld:
H… M… – Frau M… teilte mit Schreiben vom 05.01.1997 (Bl. 46 d.A.) mit: „Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich eine E...