Entscheidungsstichwort (Thema)
tarifliche Eingruppierung. Gleichbehandlung im Unrecht
Normenkette
TV AI II § 51 ff.; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 09.09.1999; Aktenzeichen 1 Ca 830/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.09.1999 – 1 Ca 830/99 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
Der am 14.07.1958 geborene Kläger ist seit dem 03.12.1984 als Elektriker bei den in der Bundesrepublik Deutschland stationierten b. S. beschäftigt. Seit dem 01.04.1996 ist seine Beschäftigungseinheit die GLSU P. RLC. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.12.1984 (Blatt 32 f, d.A.) richten sich die Beschäftigungsbedingungen nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung. Der Kläger war zunächst in die Lohngruppe ZA 4/6 TV AL II eingruppiert.
In der derzeitigen Beschäftigungseinheit, in der der Kläger tätig ist, sind insgesamt 12 Elektroinstallateure beschäftigt, unter anderem seit dem 19.02.1979 Herr W. D. (Arbeitsvertrag Bl. 41 ff, d.A.), seitdem 21.06.1967 Herr W. L. (Arbeitsvertrag Bl. 45 ff, d.A.), seit dem 01.05.1975 Herr H. R. (Arbeitsvertrag Bl. 49 ff, d.A.) und seit dem 01.07.1975 Herr P. Z. (Arbeitsvertrag Bl. 53 ff, d. A.). Diese genannten Mitarbeiter waren vertraglich in die Lohngruppe A 4/7 TV AL II in der seinerzeit gültigen Fassung eingruppiert.
1981 wurden die tariflichen Bestimmungen hinsichtlich der Eingruppierung von Handwerkern durch Änderungstarifvertrag vom 13.12.1980 geändert. Eine Herabgruppierung der Mitarbeiter D., L., R. und Z. in die Lohngruppe A 4/6 TV AL II war wegen einer tariflichen Besitzstandsklausel nicht möglich. Diese Mitarbeiter erhielten weiterhin einen Lohn nach der Lohngruppe A 4/7 TV AL II.
In der Beschäftigungseinheit, in der auch der Kläger tätig ist, sind neben dem Kläger ferner beschäftigt der Mitarbeiter T. R., der am 01.12.1993 von der Lohngruppe A 4/6 in die Lohngruppe A 4/7 höhergruppiert wurde, sowie der Mitarbeiter J. K. (Arbeitsvertrag Bl. 60 ff, d.A.), der zum 01.04.1997 in die Lohngruppe A 4/7 höhergruppiert wurde. Ob diese Mitarbeiter qualifiziertere Tätigkeiten als der Kläger ausüben, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger neben drei weiteren Mitarbeitern nach wie vor nach der Lohngruppe A 4/6 TV AL II bezahlt wird. Unstreitig ist insoweit zwischen den Parteien ferner, dass der Kläger tatsächlich Tätigkeiten nach der Lohngruppe A 4/6 und nicht solche nach der Lohngruppe A 4/7 TV AL II ausübt.
Mit Schreiben vom 30.01.1997 (Bl. 6 d.A.) machte der Kläger seine Höhergruppierung in die Lohngruppe A 4/7 geltend. Die Beschäftigungseinheit lehnte das Begehren des Klägers mit Schreiben vom 08.09.1998 ab. Daraufhin erhob der Kläger am 02.07.1999 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht, mit der er die Differenzbeträge zwischen der Lohngruppe A 4/6 und der Lohngruppe A 4/7 TV AL II für das Jahr 1998 in Höhe von insgesamt 3.218,00 DM brutto geltend macht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er, obgleich er tatsächlich keine Tätigkeiten nach der Lohngruppe A 4/7 ausübe, allein nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe A 4/7 TV AL II habe. In der A. – Kaserne, in der er tätig sei, erhielten 8 Elektroinstallateure Lohn nach der Lohngruppe A 4/7, lediglich er und drei weitere Kollegen würden niedriger bezahlt, obgleich alle Elektroinstallateure dieselbe Arbeit verrichteten. Auch die Arbeitnehmer in der höheren Lohngruppe hätten keine zusätzlichen oder schwierigen Tätigkeiten durchzuführen. Auch der Mitarbeiter K. sei ohne jeden Wechsel seiner Tätigkeit von der Lohngruppe A 4/6 in die Lohngruppe A 4/7 eingestuft worden. An seiner Tätigkeit habe sich nichts geändert. Auch er, der Kläger, übe die gleichen Tätigkeiten aus wie Herr K.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.218,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe A 4/7 TV AL II nicht zu. Der Kläger verrichte unstreitig lediglich Tätigkeiten nach der Lohngruppe A 4/6 TV AL II.
Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit den Mitarbeitern D., L., R. und Z., die bereits aufgrund der Tarifänderung aus dem Jahre 1981 durch eine Besitzstandsklausel einen Anspruch auf Bezahlung nach der Lohngruppe A 4/7 gehabt hätten, sei der Kläger nicht vergleichbar, da diese Mitarbeiter bereits vor der Tarifänderung in die Lohngruppe A 4/7 eingruppiert gewesen seien. Der Kläger sei jedoch erst 1984 in die Dienste der Beklagten getreten. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Mitarbeiter...