Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines befristeten Arbeitsvertrages mit einem Assistenzarzt. Arzt in der Weiterbildung nach § 1 I ÄArbVtrG oder sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine befristete Beschäftigung von Ärzten in der Weiterbildung ist im Rahmen von § 14 Abs. 2 TzBfG nicht möglich. Die befristete Anstellung ausgebildeter Ärzte außerhalb der Weiterbildung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist dagegen zulässig.
2. Welche Art der Befristung im Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall.
Normenkette
ÄArbVtrG § 1 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1586/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 09.04.2008 – 2 Ca 1586/07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung, hilfsweise über die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Arbeitsvertrages und zur Weiterbeschäftigung des Klägers.
Die Beklagte betreibt das Herz- und Diabeteszentrum N1-W2 in B2 O2. Wegen der Einzelheiten ihres medizinischen Tätigkeitsfeldes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 75 d.A.) Bezug genommen.
Der am 01.09.1968 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger absolvierte vom Wintersemester 1989 bis zum Sommer 1998 sein Medizinstudium u. a. am Klinikum B4 F2 (F3 B1) und V1 Klinikum (C2). In der Zeit vom 01.07.1998 bis zum 31.12.1999 war er am Deutschen Herzzentrum B1 als Arzt im Praktikum tätig. Wegen der Einzelheiten seiner Tätigkeit als Arzt im Praktikum wird auf die Bescheinigung des Deutschen Herzzentrums B1 vom 31.12.1999 (Bl. 124 d.A.) Bezug genommen.
Vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2001 war er aufgrund eines befristeten Vertrages vom 01.01.2000 (Bl. 168, 169 d.A.) bei dem Deutschen Herzzentrum B1 als Assistenzarzt zur Weiterbildung tätig. In den Jahren 2002 bis Juli 2005 erteilte der Kläger Unterricht an Krankenpflege- bzw. OTA-Schulen.
Im Rahmen seiner Promotionsarbeit erstellte er die weltweit größte und umfangreichste Studie über 902 Transplantationskandidaten mit der Grunderkrankung dilatativer Kardiomyopathie im Endstadium.
Mit Schreiben vom 03.07.2005 (Bl. 7-8 d.A.) bewarb sich der Kläger um eine Stelle als Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Facharzt für Herzchirurgie in der Klinik der Beklagten.
Am 03.08.2005 stellte er sich dem Personaloberarzt Dr. R4 vor. Der Verlauf des Bewerbungsgespräches ist zwischen den Parteien streitig.
Am 11.08.2005 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen wird. Gemäß § 1 des Vertrages wurde der Kläger ab dem 01.11.2005 bis zum 31.10.2007 als Assistenzarzt am Herz- und Diabeteszentrum N1-W2 eingestellt. Nach § 3 richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung. In § 4 vereinbarten die Parteien eine Probezeit von 6 Monaten. Nach § 6 sind Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Die Beklagte vergütete den Kläger zunächst aus der Entgeltgruppe 14 Stufe 2 des TVöD-VKA und zahlte einen monatlichen Bruttobetrag von 3.400,– EUR. Nach Abschluss des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) zwischen der VKA und dem Marburger Bund zahlte die Beklagte ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 1 Stufe 5 des TV-Ärzte/VKA in Höhe von 4.200,00 EUR brutto monatlich.
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses führte der Kläger 13 Entnahmen der Vena Saphena Magna zur Bypassanlage selbständig durch. Im Übrigen wirkte er an Operationen überwiegend als zweite Assistenz mit. Ihm oblagen weiterhin die präoperative Betreuung und postoperative Nachsorge von Patienten. In der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 war er als Assistenzarzt auf der Transplantationsstation, danach auf einer gemischt belegten Station tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Tätigkeitsfeldes wird auf das Zwischenzeugnis der Beklagten vom 20.08.2007 (Bl. 69-71 d.A.) verwiesen.
Voraussetzung für die Übertragung der Facharztbezeichnung ist eine Weiterbildung von 6 Jahren an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung vom 30.01.1993. Weiterhin sind bestimmte Weiterbildungsinhalte nachzuweisen, wegen deren Einzelheiten auf den von dem Kläger mit Schriftsatz vom 07.03.2008 in Kopie vorgelegten Auszug aus den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung im Gebiet Herzchirurgie (Bl. 52-55 d.A.) verwiesen wird. Dem Kläger fehl...