Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der zu vergütenden Arbeitszeit. Beweis der Erfüllung durch Vorlage der Durchschrift einer Quittung
Leitsatz (redaktionell)
Im Arbeitsleben besteht ein Erfahrungssatz, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit im vertraglich vereinbarten Umfang erbringt; Nichtleistungen sind hingegen die Ausnahme (im Anschluss an LAG Nürnberg, Urteil vom 09.04.2002 – 7 Sa 518/01).
Der Urkundsbeweis kann bei einer Privaturkunde nur durch Vorlage des Originals nach § 420 ZPO geführt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.01.1992 – XI ZR 71/91).
Normenkette
BGB § 611; EntgeltFG § 2 Abs. 2; BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 420
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 21.07.2004; Aktenzeichen 1 Ca 641/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.07.2004 – 1 Ca 641/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.050,39 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Forderungen des Klägers für die Zeit vom 01.12.2003 bis einschließlich 04.02.2004.
Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt, vom 13.10.2003 bis zum 04.02.2004 als Einschaler beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Der Kläger erhielt einen Stundenlohn von 10,50 EUR brutto.
Mit Klage vom 19.02.2004, die zu Protokoll des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen erhoben, am 20.02.2004 beim Arbeitsgericht Herne einging und der Beklagten am 26.02.2004 zugestellt wurde, macht der Kläger Lohn- und Wintergeldansprüche für Dezember 2003 und Januar 2004 geltend. Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, er sei bei der Beklagten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich, in der Winterzeit mit 37,5 Stunden wöchentlich beschäftigt worden. In den Monaten Dezember 2003 und Januar 2004 seien einschließlich 22,5 Feiertagsstunden insgesamt 341,5 Arbeitsstunden angefallen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten habe er in der laut Tarifvertrag geschuldeten Form gearbeitet. Zu seinen Gunsten müsse angenommen werden, dass er die üblicherweise geschuldete Arbeitsleistung auch erbracht habe. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt. Er, der Kläger, habe zu keinem Zeitpunkt bezahlten oder unbezahlten Urlaub genommen. Für 341,5 Arbeitsstunden stehe ihm deshalb ein Bruttolohn von 3.585,75 EUR zu. Außerdem schulde ihm die Beklagte das Wintergeld in Höhe von 1,03 EUR netto pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde, insgesamt also 328,57 EUR für 319 geleistete Arbeitsstunden.
Die Beklagte habe die geschuldeten Beträge für diese Monate auch nicht teilweise gezahlt. Die von der Beklagten vorgelegten Durchschriften der Quittungen wiesen zwar seine Unterschrift auf, seien von ihm aber nicht eigenhändig unterschrieben worden.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2004, der am 29.03.2004 beim Arbeitsgericht Herne einging und der Beklagten am 05.04.2004 zugestellt worden ist, macht der Kläger restliche Lohnforderungen für Februar 2004 geltend. Zur Begründung dieser Forderung hat er vorgetragen, er habe im Februar 2004 29 Stunden für die Beklagte gearbeitet. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei erst zum 04.02.2004 erfolgt. Bei einem vereinbarten Stundenlohn von 10,50 EUR brutto stehe ihm deshalb ein weiterer Lohnanspruch von 304,50 EUR brutto zu.
Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 06.07.2004, der am 07.07.2004 beim Arbeitsgericht Herne einging, verlangt der Kläger darüber hinaus Zahlung von weiteren 1,03 EUR netto für die im Februar 2004 gearbeiteten Stunden und damit einen weiteren Betrag von 30,77 EUR netto.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.585,75 EUR brutto und 328,57 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zinsen seit Rechtshängigkeit,
304,50 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
sowie 30,77 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter Vorlage der Lohnabrechnung für Dezember 2003 (Bl. 8 d.A.) behauptet, der Kläger habe in diesem Monat insgesamt nur 106 Stunden für sie gearbeitet, nämlich in der Zeit vom 01.12. bis 04.12.2003 jeweils 7 Stunden, am 05.12.2003 5 Stunden, 08.12.2003 7 Stunden, am 11.12.2003 7 Stunden, am 12.12.2003 5 Stunden, am 15. und 16.12.2003 jeweils 7 Stunden, am 18.12.2003 7 Stunden, am 19.12.2003 5 Stunden und am 22.12., 23.12., 29.12. sowie 30.12.2003 ebenfalls jeweils 7 Stunden. Am 09.12., 10.12., 17.12., 24.12. und 31.12.2003 habe der Kläger unbezahlten Urlaub genommen.
Im Januar 2004 habe der Kläger insgesamt nur am 5 Tagen gearbeitet, und zwar am 13.01. 7 Stunden, am 19.01. 7 Stunden, am 20.01. 6 Stunden, am 29.01. 7 Stunden und am 30.01.2004 5 Stunden. In der Zeit vom 02.01. bis einschließlich 12.01.2004 habe der Kläger Erholungsurlaub gehabt, der auch entsprechend vergütet worden sei. In der Zeit vom 14.01. bis 16.01., vom 21.01. bis 23.01. und vom 26.01. b...