5) Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Erfüllungseinwandes bei wechselndem Parteivorbringen
Leitsatz (redaktionell)
Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung einer Arbeitslohnforderung. Ein Rechtssatz, aus dem sich ergeben könnte, dass nach den Grundsätzen des sogenannten „überholten Parteivorbringens” eine Beweislastumkehr vorzunehmen wäre, lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung entnehmen.
Normenkette
BGB § 362
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen 4 Ca 3209/03) |
Tenor
1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.11.2005 – 4 Ca 3209/03 – wird zurückgewiesen.
2) Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.11.2005 – 4 Ca 3209/03 – abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger
- weitere 1.875,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 03.10.2003 und
- weitere 3.750,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2004
zu zahlen.
3) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
4) Der Streitwert wird auf 24.508,10 EUR festgesetzt
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt durch Erfüllung erloschen sind.
Der am 27.01.1966 geborene Kläger war bei dem Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.11.2002 seit diesem Tag beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages war er als „Mitarbeiter” eingestellt. Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten waren verschiedener Art, unter anderem im Trockenbau, als Bauhelfer und als Maurer. Der Beklagte seinerseits unterhält ein Immobilienbüro mit angeschlossener Baubetreuung. Der vertraglich vereinbarte Bruttolohn lag bei 3.750,00 EUR monatlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Fotokopie Blatt 15 ff. der Akte Bezug genommen.
Der Kläger erkrankte am 04.08.2003 und war zumindest ausweislich einer Mitteilung der AOK Westfalen-Lippe bis einschließlich 28.01.2004 arbeitsunfähig. Auf die Fotokopie der Mitteilung der AOK Blatt 272 der Akte wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.01.2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten zum 29.02.2004 und erteilte dem Kläger zugleich Hausverbot mit sofortiger Wirkung. Auf die Fotokopie des Kündigungsschreibens Blatt 64, 65 der Akte wird ebenfalls Bezug genommen. Diese Kündigung ist vom Kläger nicht angegriffen worden.
Nachdem der Kläger zunächst mit seiner am 17.09.2003 vorab per Fax beim Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage vorgetragen hatte, er habe im Zeitraum November 2002 bis August 2003 keinerlei Abrechnungen erhalten, die er nunmehr verlange, hat er anschließend vorgetragen – bevor die Beklagte auf die Klage erwidert hat –, ihm würden die Abrechnungen für die Monate März, April, Mai und Juni 2003 fehlen. Darüber hinaus hat er vorgetragen, dass seine Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Dezember 2002, Januar, März, Juni, Juli und August 2003 nicht vollständig erfüllt worden seien. Zu einem späteren Zeitpunkt hat er weitere Zahlungen eingeräumt.
Folgende Abrechnungen wurden mindestens erteilt und folgende Beträge mindestens gezahlt: Für Dezember 2002 rechnete der Beklagte mit 3.750,00 EUR brutto und 3.132,29 EUR netto ab und zahlte am 10.12.2002 1.200,00 EUR netto. Für den Monat Januar rechnete der Beklagte 3.750,00 EUR brutto und 2.447,47 EUR netto ab und überwies an den Kläger 500,00 EUR netto. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Zahlung in Höhe von 600,00 EUR netto, die er quittierte. Den Monat März 2003 rechnete der Beklagte wie den Vormonat ab. Streitlos zahlte der Beklagte an den Kläger in den Monaten April bis Juni 2003 kleinere Beträge in Höhe von 730,00 EUR, die der Kläger quittierte und sich auf die Vergütungsforderung für den Monat März 2003 anrechnen lässt. Den Monat Juni 2003 rechnete der Beklagte mit 3.750,00 EUR brutto und 2.692,38 EUR netto ab. Ab Juli 2003 ließ der Kläger sich eine Lohnabtretung im Umfange von 260,00 EUR monatlich anrechnen, so dass 2.432,38 EUR zur Auszahlung verblieben. Ende Mai bzw. Anfang Juni 2003 zahlte der Beklagte an den Kläger 650,00 EUR. Im Juli rechnete der Beklagte wie im Juni 2003 ab, ebenso im August 2003. Hierauf zahlte der Beklagte am 15.08.2003 1.000,00 EUR netto und am 25.08.2003 500,00 EUR netto. Für den Monat September 2003 erhielt der Kläger unter dem 02.09.2003 einen Lohnvorschuss in Höhe von 1.500,00 EUR.
Der Kläger hat vorgetragen:
Weitere Zahlungen als diejenigen, die er als unstreitig letztendlich eingeräumt habe, seien an ihn nicht geflossen. Soweit der Beklagte sich zum Beweis zur Erfüllung der Arbeitslohnforderung auf Quittungen und unterzeichnete Lohnabrechnungen berufe, die der Kläger nicht eingeräumt habe, seien die dort enthaltenen Unterschriften nicht von ihm, dem ...