Revision zurückgewiesen 24.02.2000
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 06.06.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2353/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.06.1997 – 2 Ca 2353/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden kindebezogenen persönlichen Zulage.
Der Kläger ist seit dem 1. September 1971 als Personalsachbearbeiter in der Betriebsstätte W.-E. der Beklagten beschäftigt. Er ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Seine Ehefrau ist als Teilzeitkraft bei der Stadt R. angestellt. Bis einschließlich April 1995 erhielt der Kläger eine kinderbezogene persönliche Zulage (i.F.: PZÜ-K) in Höhe von 102,12 DM monatlich. Diese kürzte die Beklagte ab Mai 1995 um 6,04 DM, weil der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags der Ehefrau ab Mai 1995 um diesen Betrag erhöht worden war.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u.a. der Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV, Bl. 62-70 GA) Anwendung. Dieser enthält in § 7 zur PZÜ-K folgende Regelung:
„§ 7
Kinderbezogene persönliche Zulage
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.
Ausführungsbestimmungen
1. Steht der Ehegatte des Arbeitnehmers im öfentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt und stünden ihm der Ortszuschlag nach Stufe 3 BBesG oder einer der folgenden Stufen oder Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu, so besteht kein Anspruch nach Abs. 1.
Satz 1 gilt auch, wenn einer anderen Person für dasselbe Kind kinderbezogene Leistungen nach besoldungsrechtlichen oder tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes zustehen.
Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn dem Ehegatten des Arbeitnehmers oder einer anderen Person auch außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgrund tarifvertraglicher oder sonstiger Regelungen entsprechende kinderbezogene Leistungen zustehen.
2. Erfüllt der Ehegatte (oder eine andere Person) die Voraussetzungen der AB 1 und ist dieser bei dem anderen Arbeitgeber Teilzeitbeschäfter und hat er bei diesem Anspruch auf den Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags anteilig zu seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so erhält der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag zwischen dem von dem anderen Arbeitgeber zu gewährenden Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortzuschlags eines Vollzeitarbeitnehmers/Teilzeitarbeitnehmers – entsprechend den persönlichen Verhältnissen – nach den in § 2 genannten Tarifverträgen.
Vermindert der Ehegatte (oder die andere Person) ab bzw. nach dem 01. Januar 1994 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei dem anderen Arbeitgeber, führt dies nicht zu einer Erhöhung des in Satz 1 genannten Unterschiedsbetrages.
Der Arbeitnehmer hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
3. Der neueingestellte Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K.”
Zu dem Tarifvertrag wurden von der Beklagten sog. „Anwenderhinweise” erstellt, die u.a. mit der tarifabschließenden Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands abgestimmt worden waren. Der Anwenderhinweis Nr. 4 zu § 7 Abs. 1 ÜTV lautet:
„Minderung der PZÜ-K
Ist der Ehegatte der Arbeitnehmerin/die Ehegattin des Arbeitnehmers oder die andere Person bei dem anderen Arbeitgeber teilzeitbeschäftigt und erhöht sich bei dem anderen Arbeitgeber der Sozialzuschlag/kinderbezogene Teil des Ortszuschlags, so wird der Unterschiedsbetrag nach der Ausführungsbestimmung 2 zu § 7 Abs. 1 ÜTV entsprechend vermindert.”
Mit Schreiben vom 9. November 1996 (Abl. Bl. 31-32 GA) forderte der Kläger die Beklagte auf, den Differenzbetrag zwischen der bisherigen und der nunmehr geleisteten PZÜ-K ab Mai 1995 zu zahlen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kürzung der PZÜ-K sei tarifwidrig. Sie widerspreche der mit dem ÜTV beabsichtigten sozialen Besitzstandswahrung. Die Ausführungsbestimmung Nr. 2 zu § 7 Abs. 1 ÜTV behandele lediglich den Fall, daß der Ehegatte nach dem 31. Dezember 1993 seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei einem anderen Arbeitgeber vermindere. Eine tarifliche Regelung für den Fall der Erhöhung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Ehegatten bestehe nicht. Die Anwenderhinweise seien nicht Bestandteil der tariflichen Regelungen. Zudem sei der Anwenderhinweis Nr. 4 zu § 7 Abs. 1 ÜTV im Sinne einer Klarstellung dahin auszulegen, daß sich die PZÜ-K durch eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit des Ehegatten nicht erhöhe. Die Kürzungspraxis der Beklagten führe zu einer Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 151,– DM nebst...