Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 17.06.1993; Aktenzeichen 2 Ca 2182/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 10 AZR 343/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 17.06.1993 – 2 Ca 2182/92 – abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 6.798,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 18.12.1992 und weitere 251,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 01.02.1993 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab Februar 1993 nach der Lohngruppe 9 MTV II zu vergüten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

9.064,80 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der 1955 geborene Kläger – Mitglied der ÖTV – absolvierte nach seinem Hauptschulabschluß eine 3 1/2-jährige Lehre zum Starkstromelektriker (heutige Berufsbezeichnung: Energieanlagenelektroniker). Die Facharbeiterprüfung vor der Industrie- und Handelskammer M. legte er 1974 mit Auszeichnung ab. Nach vierjähriger Gesellentätigkeit in seinem Ausbildungsbetrieb, einem Werk der B., trat er mit Wirkung ab 01.01.1978 in die Dienste des beklagten Landes. Er wurde als Elektriker bei der Technischen Abteilung der Verwaltung der Kliniken und Medizinischen Institute der W. W.-Universität M. eingestellt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.02.1978 (Bl. 18 GA) den jeweiligen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II). Er wurde der Lohngruppe VII Fallgruppe 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II zugeordnet.

Zur Zeit seiner Einstellung standen erste Bereiche des neu errichteten Zentralklinikums vor der Fertigstellung und Übergabe. Nachdem der Kläger zunächst als Betriebselektriker im gesamten Bereich der medizinischen Einrichtungen einschließlich der Altgebäude tätig gewesen war, verlagerte sich mit der Inbetriebnahme des Versorgungszentrums des neuen Zentralklinikums ab 1979 sein Einsatzschwerpunkt auf die Betreuung der dort eingerichteten Wirtschaftsbetriebe, insbesondere des zentralen Küchenbereichs. Er begleitete die Installation der Großkücheneinrichtung, vor allem der gesamten kühltechnischen Einrichtungen und des Transportsystems der Zentralküche. Bei diesem aus einer Vielzahl von Einzelaggregaten zusammengesetzten System geht es um die automatische Verpackung, Beförderung sowie Ein- und Auslagerung hergestellter Patientenverpflegung. Dabei werden die in Alu-Schalen verpackten Komponenten durch einen Durchlauf-Schockfroster auf minus 40 Grad C tiefgefrostet und nach automatischer Verpackung in Lagerbehälter in ein auf minus 25 Grad C betriebenes Tiefkühlhochregallager eingelagert. Die Ein- und Auslagerung erfolgt mittels dreier automatischer Regalbediengeräte, die die Lagerbehälter in sechs Hochregalen positionieren, absetzen und aufnehmen. Die gesamte Steuerung erfolgt weitgehend mit kontaktlosen Bauteilen und Rechnerunterstützung.

Derzeit sind etwa 1.200 bis 1.500 Patienten am Tag zu verpflegen.

Der Kläger absolvierte im März 1981 eine dreitägige Schulung der Firma M.-D. Fördertechnik zur Elektronik der Regalbediengeräte (Bl. 74/75 GA). 1982 besuchte er außerdem zwei jeweils zweitägige Seminare „Elektronische Steuerungen S. -tronic” (Einführung/Fortgeschrittene) der Firma B. (Bl. 76/77 GA).

Die Firma B. hat dem Kläger weiter bescheinigt, daß er vom 18.08.1980 bis 12.09.1980 in der Bedienung und den Reparaturmöglichkeiten der Elektro- und Elektroniksteuerungen für Quertakter mit Zu- und Abzugsförderungen und Palettenumlaufförderer unterwiesen wurde; daß er außerdem vom 26.04.1982 bis 05.05.1982 im Rahmen einer Revision der S. -tronic-Steuerung nochmals eingehend in der Störungsbehebung und praktischen Fehlersuche geschult wurde (Bl. 73 GA). Von der Firma M.-D. erhielt der Kläger bescheinigt, daß er neben der Schulung im März 1981 in der Zeit von Januar 1979 bis Oktober 1980 in die von der Firma erstellten Anlagen im Küchenbereich (elektronisch gesteuertes Regalbediengerät) eingewiesen wurde (Bl. 74 GA).

Im Zuge des Änderungstarifvertrages vom 24.04.1991 zum Lohngruppenverzeichnis zum MTL II, mit dem rückwirkend zum 01.10.1990 die Lohngruppen geändert wurden, wurde der Kläger mit Vertrag vom 19.07.1991 ab 01.10.1990 von der Lohngruppe 8 a a.F. in die Lohngruppe 7 a n.F. umgruppiert. Ab 01.07.1992 wurde der Kläger für die Arbeitsbereiche Küche, Wäscherei, RDS-Zentrale (Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisationsanlage), Apotheke und Instrumentenzentrale zum Vorarbeiter bestellt und ihm die Vorarbeiterzulage gezahlt (Bl. 83 GA).

Seit ca. Mai 1992 wurden die lager- und fördertechnischen Einrichtungen durch die Firma A. komplett überholt und auf den neuesten technischen Stand gebracht; ebenfalls wurden Rechner und Steuerungstechnik für das Versorgungszentrum der Universitätskliniken erneuert....

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