Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Vergleichsentgelts. Berücksichtigung von Ortszuschlägen
Leitsatz (amtlich)
Der Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, auf dessen Arbeitsverhältnis der TVÜ-VKA und der TVöD-VKA anwendbar sind, hat nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA keinen Anspruch auf nachträgliche Neuberechnung seines Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung eines Ortszuschlages der Stufe 1 zzgl. des individuell zustehenden Teils des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags, wenn eine andere Person ebenfalls ortszuschlagsberechtigt ist und zunächst ab dem 01.10.2005 den Ortszuschlag der Stufe 2 beanspruchen konnte, die diesem Anspruch zugrunde liegende Tarifvorschrift (§ 2 ÜbgTV-Bund West i.V.m. § 26 BMT-AW II) durch den TV Ortszuschlag AWO NRW vom 05.01.2008 mit Rückwirkung zum 01.10.2005 mit der Folge geändert wurde, dass die andere Person nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1 zzgl. der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des für sie maßgebenden Ortszuschlags verlangen kann.
Normenkette
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2; ÜbgTV-Bund West § 2; BMT-AW II § 26
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 27.11.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1880/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.11.2007 – 5 Ca 1880/07 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Vergleichsentgelt der Klägerin nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA unter Berücksichtigung des zutreffenden Ortszuschlages rechnete.
Die am 06.07.1961 geborene Klägerin ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Ihre regelmäßige Arbeitszeit beträgt 19,25 Stunden. Der Ehemann D2 J1 ist bei der A4 Unterbezirk H2–M3 K4 tätig.
Bis zum 30.09.2005 fand auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Höhe ihres Ortszuschlages richtete sich bis zum 01.10.2005 nach § 29 B. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 BAT.
Bis zum 31.03.2004 galt für das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der A4 (BMT-AW II). Gemäß § 23 (1) BMT-AW II bestand die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung (§ 24) und dem Ortszuschlag (§ 26).
In § 26 BMT-AW II war der Ortszuschlag wie folgt geregelt:
(1) Für den Ortszuschlag gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 32 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe und nach der für den einzelnen Familienstand vorgesehenen Stufe.
(3) Der Ortszuschlag wird nach der dem Vergütungs- und Lohntarifvertrag beigefügten Tabelle gewährt.
§ 29 BAT lautet im Auszug wie folgt:
B. Stufen des Ortszuschlages
…
(2) Zur Stufe 2 gehören:
1. verheiratete Angestellte
…
(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung i.H.v. mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 zu der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags zur Hälfte;
…
Am 23.12.2004 schlossen ver.di und u.a. der A4 – Bundesverband e.V. mit Vollmacht für sämtliche Gliederungen der A4 in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland und Berlins, in dem bereits vor dem 03.10.1990 das Grundgesetz galt, einen Übergangstarifvertrag (ÜbgTV-Bund-West) u.a. mit folgendem Inhalt:
Präambel
Die Tarifvertragsparteien verfolgen mit dem Abschluss dieses Übergangstarifvertrages vorrangig folgende Ziele:
Zum einen soll für die gegenwärtig und zukünftig Beschäftigten in den Gliederungen der A4 wieder ein Flächentarifvertrag die rechtliche Grundlage für die Regelungen ihres Arbeitsverhältnisses sein. Der Übergangstarifvertrag symbolisiert die Verantwortung und Partnerschaft aller Beteiligten.
Zum anderen soll die Laufzeit des Übergangstarifvertrages genutzt werden, um einen Reform-Tarifvertrag zu verhandeln, der sowohl den Interessen der Beschäftigten als auch den geänderten Rahmenbedingungen in der Wohlfahrtpflege Rechnung trägt.
§ 1
Ersetzungsvereinbarungen
Dieser Tarifvertrag ersetzt die folgenden, bis zum 31.03.2004 geltenden Tarifverträge:
Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der A4-BMT-AW II.
…
Alle in den Ziffern 1 bis 8 genannten tarifvertraglichen Bestimmungen entfallen.
§ 2
Geltungsbereich, Inhalts-, Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarungen.
Der normative Inhalt dieses Übergangstarifvertrages bestimmt sich nach dem Text der ehemaligen Bestimmungen der in § 1 genannten Tarifverträge in ihrer jeweils am 31.03.2004 gültigen Fassungen ...