Rücknahme 12.02.09
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsämter NW. Zuordnung nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW
Leitsatz (amtlich)
Versorgungsämter NW, Eingliederung:
Erfolglos gebliebene Klage eines bisher bei dem Versorgungsamt G1 tätigen Angestellten gegen seine Zuordnung zum Landschaftsverband W2- L3 in M1 nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW
Normenkette
EingliederungsG Versorgungsämter NW
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 21.02.2008; Aktenzeichen 5 Ca 11/08) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 5 AZR 846/08) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.02.2008 – 5 Ca 11/08 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der bis Ende 2007 bei dem Versorgungsamt G1 beschäftigte Kläger gegen seine Zuordnung an den Landschaftsverband W2-L3 in M1. Die Zuordnung erfolgte im Wege der Personalgestellung nach den Regeln des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses Gesetz ist vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 30.10.2007 als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen verabschiedet worden ist (GV NRW 2007, 482 ff. – ausgegeben am 20.11.2007 –, fortan: EingliederungsG Versorgungsämter).
Der Kläger ist am 14.04.1957 geboren, verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig. Das Kind war im Zeitpunkt der strittigen Zuordnung älter als 18 Jahre. Seit dem 22.08.2007 ist der Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er war zunächst mit befristetem Arbeitsvertrag vom 12.02.1990 und dann seit dem Änderungsvertrag vom 28.02.1991 unbefristet bei dem Versorgungsamt G1 tätig. Der Kläger war in der Registratur mit Aufgaben des sozialen Entschädigungsrechtes befasst. Der zwischen dem Kläger und dem beklagten Land abgeschlossene Arbeitsvertrag weist als Vertreter des Landes den Leiter des Versorgungsamtes G1 aus. Ein Arbeitsort ist im Arbeitsvertrag nicht angegeben. Die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge ist vereinbart (§ 2 Arbeitsvertrag). Der Kläger war bei seiner Einstellung in die Vergütungsgruppe IX b BAT eingruppiert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Kopien des Arbeitsvertrages vom Februar 1990 und des Änderungsvertrages vom 28.02.1991 Bezug genommen (Bl. 13 – 16 GA). Das monatliche Bruttoentgelt betrug zuletzt ca. 2.200,00 EUR brutto.
Das am 30.10.2007 verabschiedete EingliederungsG Versorgungsämter bestimmt unter anderem:
„I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben
§ 1
Auflösung der Versorgungsämter
(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.
(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
(3) Die Versorgungsämter A3, B2, D2, D1, D3, E1, G1, K2, M1, G1 und W3 werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
§ 4
Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich
der Kriegsopferversorgung
(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen.
(2) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die ….
….
II. Personalrechtliche Maßnahmen
….
§ 10
Tarifbeschäftigte
(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
….
(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in...