Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnungsverfahren. Weisungsrecht im öffentlichen Dienst. Zuordnung nach Eingliederungsgesetz Versorgungsämter NW

 

Leitsatz (amtlich)

Zuordnung nach EingliederungsG Versorgungsämter NW

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in einem Arbeitsvertrag geregelte Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes begründet die Möglichkeit, dass der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden kann, und zwar auch an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes (damals: § 8 BAT, jetzt: § 4 TV-L). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag den Dienstort des Dienstantritts ausdrücklich erwähnt. Ein der Widerspruchsfreiheit verpflichtetes Vertragsverständnis führt auch in einem solchen Fall zu der Auslegung, dass der Angestellte seine Tätigkeit im Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns bei der vertraglich ausgewiesenen ersten Dienststelle aufnimmt und fortan dem tarifvertraglich bestimmten Weisungsrecht unterliegt.

2. Der Arbeitnehmer, der in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, kann nicht annehmen, dass sich der öffentliche Arbeitgeber mit der bloßen Nennung der Dienststelle bei Gelegenheit des Abschlusses des Arbeitsvertrages seines weitreichenden tariflichen Direktionsrechts begibt und sich vertraglich dauerhaft festlegen will, den Angestellten nur bei der ersten Einsatzstelle zu beschäftigen. Wegen der Bezugnahme auf den Tarifvertrag hat der Angestellte regelmäßig davon auszugehen, dass er dem tarifvertraglichen Direktionsrecht unterstehen soll und er deshalb jede ihm innerhalb der räumlichen Reichweite des tarifvertraglichen Direktionsrechts zugewiesene Tätigkeit der vereinbarten Vergütungsgruppe zu verrichten hat.

 

Normenkette

EingliederungsG Versorgungsämter NW; BG § 611 Abs. 1, §§ 133, 157; TV-L § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 13.08.2008; Aktenzeichen 4 Ca 3519/ 07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.08.2008 4 Ca 3519/07 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass er nach der gesetzlich verfügten Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung ab dem 01.01.2008 von dem V3 B1 dem L4 W2-L5 in M1 zugeordnet worden ist (Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen – GV NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007 – fortan: EingliederungsG Versorgungsämter).

Der Kläger ist am 11.03.1950 geboren. Seit dem 01.07.1975 ist der Kläger bei dem beklagten Land beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet. Die Kinder sind 19 und 22 Jahre alt. Beide Kinder wohnen im Haushalt des Klägers. Beide Kinder befinden sich in der Ausbildung. Die Tochter besucht ein Kolleg. Der Sohn studiert.

In § 1 des Arbeitsvertrages vom 20.05.1975 ist die Einstellung des Klägers ab dem 01.12.1977 „bei der Orthopädischen Versorgungsstelle B1” geregelt. In § 2 Arbeitsvertrag ist die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. Wegen des weiteren Inhaltes des Arbeitsvertrages vom 20.05.1975 wird auf die eingereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 5 GA). Der Gewerkschaft gehört der Kläger seit 1999 nicht an. Der Kläger arbeitete bis zum 31.12.2007 in der Abteilung II des Versorgungsamtes B1 in der Orthopädischen Versorgungsstelle / Soziales Entschädigungsrecht B1 im gehobenen Dienst. Das Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 3.294,82 EUR.

Das am 30.10.2007 verabschiedete EingliederungsG Versorgungsämter bestimmt unter anderem:

„I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben

§ 1

Auflösung der Versorgungsämter

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter A2, B1, D4, D3, D5, E1, B1, K3, M1, B1 und W3 werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 4

Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich

der Kriegsopferversorgung

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen.

(2) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die …

II. Personalrechtliche Maßnahmen

§ 10

Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit ...

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