Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweisung der Klage auf Zahlung einer Abfindung nach dem Rahmensozialplan WAZ Medien Service, da Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch nicht gegeben. Sozialplanabfindung bei Neugliederung von Unternehmensbereichen im Tageszeitungsgeschäft. Unbegründete Zahlungsklage eines Anzeigenverkäufers im Außendienst bei Neugliederung der Bereiche Marketing und Logistik
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist die Arbeitgeberin aufgrund eines "Freiwilligen Interessenausgleichs" verpflichtet, das Arbeitsverhältnis mit der Zusage zu kündigen, eine Abfindung gemäß eines Rahmensozialplans für die Restrukturierung ihres ehemaligen Vertriebsbereichs zu zahlen, soweit einzelne Mitarbeiter dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf eine regionale Verkaufsgesellschaft widersprechen, kommt ein Abfindungsanspruch nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich widerspricht.
2. Gilt der Rahmensozialplan "für die Arbeitnehmer/innen der Firma .. , die von den notwendigen personellen Maßnahmen betroffen sind" und sind Maßnahmen in diesem Sinne solche, die eine "umfassende und notwendige Restrukturierung des bisherigen Vertriebsbereichs .. realisieren" und die darauf abzielen, "eine klare Trennung zwischen Marketing und Logistik" zu erreichen, damit sich "auf der Basis einer auch künftigen lokalen .. Repräsentanz im Verbreitungsgebiet .. und der gleichzeitigen Anbindung der Privatkunden an eine telefonische Betreuung über ein Kundenservice-Center .. (sich) vielfältige personelle Veränderungen im Bereiche Marketing" ergeben, fällt ein Arbeitnehmer, der als Anzeigenverkäufer im Außendienst beschäftigt wird, nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Vereinbarung, soweit sich das Abonnementgeschäft einer Tageszeitung in die Bereiche Verkauf und Vertrieb aufteilt und die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin sich auf die umfassende Neugliederung des bisherigen Vertriebsbereiches mit dem Ziel einer klaren Trennung von Marketing und Logistik bezieht.
Normenkette
Freiwilliger Interessenausgleich WAZ Medien Service § 6; Rahmensozialplan WAZ Medien Service §§ 1, 4, 6
Verfahrensgang
ArbG Herne (Entscheidung vom 22.05.2012; Aktenzeichen 2 Ca 2980/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.05.2012 - 2 Ca 2980/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Abfindungsanspruch des Klägers.
Der Kläger war seit März 1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Anzeigenverkäufer im Außendienst beschäftigt.
Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat vereinbarten am 14.12.2005 einen Rahmensozialplan (im Folgenden: RSP), der - auszugsweise - folgenden Wortlaut hat:
"§ 1
Allgemeine Bestimmungen
Der BR nimmt zur Kenntnis, dass die Geschäftsführung der M2 am 07.12.2005 beschlossen hat, die umfassende und notwendige Restruktuierung des bisherigen Vertriebsbereiches zu realisieren. Neben rückläufigen Auflagen und Anzeigenumsätzen sind hierfür aber auch organisatorische Gründe und Kostenaspekte maßgeblich. Ziel ist eine klare Trennung zwischen Marketing und Logistik und dadurch eine Fokussierung von Organisation und Mitarbeitern auf die jeweiligen Aufgaben.
Auf der Basis einer auch künftigen lokalen - allerdings insgesamt reduzierten - Repräsentanz im Verbreitungsgebiet der Zeitungstitel und der gleichzeitigen Anbindung der Privatkunden an eine telefonische Betreuung über ein Kundenservice-Center sowie den Ausbau von Online-Angeboten ergeben sich vielfältige personelle Veränderungen im Bereich Marketing. Hier werden insbesondere die weitgehende Umstellung von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit, die Übernahme aller Funktionen wie Anzeigen, Ticket- und Buchverkauf sowie Abonnentenservice an jedem Arbeitsplatz und längere Öffnungszeiten bei geringerer paralleler Besetzung zu einer Reduzierung der personellen Gesamtkapazität führen.
Dies wird verbunden mit einer deutlich verbesserten örtlichen Lage. Gleichzeitig werden die Flächen der Repräsentanzen auf Grund der weitergehenden Trennung vom Funktionsbereich Logistik reduziert.
Durch die Trennung von Marketing und Logistik erfolgt eine inhaltliche Konzentration der Mitarbeiter Vertriebslogistik auf die Kernaufgaben und -kompetenzen mit eindeutigen Schnittstellen und durchgängigen Standards. Im Rahmen dieser Neuausrichtung wird der Bereich Zustellerlogistik innerhalb der M2 14 regionale Logistikzentren sowie einige zusätzliche Depots getrennt von den vorgenannten lokalen Repräsentanzen einrichten. Neben den Zentralbereichen einschließlich einer Qualitätssteuerung werden innerhalb von 7 definierten Gebieten die Gebietsverantwortlichen gemeinsam mit den Teamleitern, Zustellung die Optimierung aller Zustellprozesse, die Verbesserung der Zustellqualität, eine erheblich erweitere Vor-Ort-Präsenz bei der Verteilung und einer Standardisierung der Botenlohnabrechnung verantworten. Diese Veränderung führen zu einem deutl...