Entscheidungsstichwort (Thema)

Interessenausgleich. Sozialplan. Abfindung. Eigenkündigung. Aufhebungsvertrag. Anspruch auf Abfindung aus einem Sozialplan bei differenziert geregelten Anspruchsvoraussetzungen in einem Interessenausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwecks Erlangung

von Sozialplanleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Sieht der Interessenausgleich als Anspruchsvoraussetzung für die Sozialplanabfindung den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. Wechsel in Altersteilzeit voraus, steht diesen eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht gleich.

 

Normenkette

BetrVG § 112

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 08.02.2012; Aktenzeichen 9 Ca 3209/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.02.2012 - 9 Ca 3205/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung nebst "Wechselbonus" und insbesondere um die Frage, inwiefern sich aus dem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich vom 01.06.2011 (Bl. 12 ff. d. A.) ein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages ergibt, welcher einen Anspruch auf die begehrten Leistungen auslöst.

Durch Urteil vom 08.02.2012 (Bl. 124 ff. d. A.), auf welches wegen des Inhalts von Interessenausgleich und Sozialplan sowie des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Kläger erfülle nicht die im Interessenausgleich genannten Voraussetzungen, um eine Sozialplanabfindung nebst zusätzlichem Wechselbonus zu erhalten. Tatsächlich sei der Kläger von einem betriebsbedingten Wegfall seines Arbeitsplatzes nicht betroffen gewesen. Nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten, welchem der Kläger nicht entgegengetreten sei, sei der geplante Arbeitsplatzabbau in der Abteilung Kunststoffspritzerei ohne Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen dadurch vollzogen worden, dass zwei Mitarbeiter in die Freistellungsphase der Altersteilzeit übergegangen seien und so die Möglichkeit bestanden habe, den Mitarbeiter der Kunststoffspritzerei W1 auf einen der so frei gewordenen Arbeitsplätze zu versetzen. Dementsprechend habe kein Anlass bestanden, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich dem Interessenausgleich auch keine Verpflichtung der Beklagten entnehmen, das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages ausnahmslos anzunehmen. Gegen einen solchen Verpflichtungswillen der Beklagten spreche insbesondere, dass der Arbeitgeber sich regelmäßig nicht der Gefahr aussetzen wolle, mehr Arbeitnehmer zu verlieren, als nach der Planung insgesamt eingespart werden solle. Schließlich könne der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Anders als im Fall einer betrieblich veranlassten Eigenkündigung habe der Kläger sein Arbeitsverhältnis nicht wegen drohenden Wegfalls seines Arbeitsplatzes, sondern aus freien Stücken gekündigt.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert weiter und führt aus: Unstreitig seien am 01.06.2011 - bei Abschluss des Interssenausgleichs - in der Abteilung Kunstoffspritzerei 13 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Wie sich aus der Anlage zum Interessenausgleich ergebe, folge hieraus ein Personalüberhang von 2 Beschäftigten. Unzweifelhaft sei danach der Kläger vom beabsichtigten Personalabbau im Sinne des Interessenausgleichs "betroffen" gewesen. Richtig sei zwar, dass die Beklagte den bestehenden Personalüberhang im Ergebnis dadurch beseitigt habe, dass die Beschäftigten Z1 und W1 versetzt worden seien, dies jedoch erst zu einem Zeitpunkt, nachdem der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 13.07.2011 ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet habe. Nach dem Interessenausgleich vom 01.06.2011 stehe es aber nicht im Belieben der Beklagten, den bestehenden Personalüberhang durch Aufhebungsverträge oder auf andere Weise zu beseitigen, vielmehr seien sich die Betriebsparteien in den Verhandlungen über den Interessenausgleich darüber einig gewesen, dass diejenigen Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag abschließen könnten, die sich rechtzeitig mit der Beklagten in Verbindung setzten, solange der Stellenabbau nicht vollzogen sei (Beweis: V1). Jedenfalls bis zum Vollzug des geplanten Personalabbaus habe danach den Beschäftigten ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zugestanden. Für diese Auslegung des Interessenausgleichs spreche im Übrigen auch das tatsächliche Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Ablehnung des klägerseitigen Angebots auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 14.07.2011 (Bl. 31 d. A.) ergebe, hab...

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