Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 30.07.1998; Aktenzeichen 4 Ca 2557/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30.07.1998 – 4 Ca 2557/97 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Kauenreiniger in der Zeche A … V… in M… zu den Bedingungen zu beschäftigen, die dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma J… K…GmbH & Co. KG zugrundegelegen haben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nach einem vom Kläger behaupteten Teilbetriebsübergang auf die Beklagte.
Der am 26.11.1963 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.06.1983 bei der Firma K… GmbH & Co. KG, einer Reinigungsfirma mit mehr als zehn Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden, als Kauenreiniger beschäftigt. Er erzielte zuletzt in einer 40-Stunden-Woche monatlich durchschnittlich 3.800,00 DM brutto.
Die Firma K… hatte sei Jahren mehrere Reinigungsaufträge von der R… AG. So war sie beauftragt mit der Büroraumreinigung der Schachtanlage 3/7, der Büroraumreinigung der Schachtanlage 1/2, der Büroraumreinigung der Verwaltungsgebäude, der Reinigung der Bergbauberufsschule, der Büroraumreinigung der Schachtanlage 6 sowie der Reinigung der Mannschaftskauen und der Fremdfirmenkauen des Bergwerks A… V….
Ständiger Einsatzort des Klägers als Kauenreiniger war Schacht 3 der R… AG in M… Dort hatte die Firma K… knapp 20 Mitarbeiter, zuletzt noch 16 Mitarbeiter beschäftigt.
Der der Firma K… erteilte Reinigungsauftrag der R… AG für die zur Schachtanlage 3 gehörenden Kauen lief ursprünglich zum 30.09.1996 aus. Deswegen erklärte die Firma K… nach Anhörung des für ihre Niederlassung D… gebildeten Betriebsrates mit Schreiben vom 26.09.1996 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 28.02.1997. Zugleich bot sie ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Reinigungskraft in der Flugzeugreinigung am Flughafen D… mit einem Stundenlohn von 13,90 DM zuzüglich eines zehnprozentigen Kabinenzuschlags an. Hiergegen erhob der Kläger Änderungsschutzklage zum Arbeitsgericht – 1 Ca 3571/96 Arbeitsgericht Herne. Mit Schreiben vom 12.09.1996 kündigte die R… AG die Verlängerung der Unterhalts- und Kauenreinigungsaufträge bis zum 31.12.1996 an. Nach dem 31.12.1996 wurden die Reinigungsaufträge von der R… AG, die noch keinen neuen Auftragnehmer gefunden hatte, weiter verlängert, zuletzt mit Schreiben vom 29.01.1997 bis zum 30.06.1997. Durch Urteil vom 26.02.1997 – 1 Ca 3571/96 Arbeitsgericht Herne – wurde rechtskräftig festgestellt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 26.09.1996 unwirksam war.
Nachdem die R… AG der Firma K… mitgeteilt hatte, daß der Reinigungsauftrag letztmalig bis zum 30.06.1997 verlängert würde, beabsichtigte die Firma K… den Ausspruch einer erneuten Änderungskündigung. Mit Schreiben vom 11.02.1997 (Blatt 12 d. A. 10 Sa 672/98) unterrichtete die Firma K… den Betriebsrat erneut über die Absicht, gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung wegen des Verlustes des Reinigungsauftrages über die Kauenreinigung in der Schachtanlage 3 der R… AG in M… auszusprechen. Zu diesem Zweck teilte sie dem Betriebsrat die Daten über die Person des Klägers und seine Unterhaltspflichten sowie den Grund der Änderungskündigung, den Verlust des Reinigungsauftrages der R… AG zum 30.06.1997, mit. Darüber hinaus wurde der Betriebsrat über das dem Kläger zu unterbreitende Änderungsangebot, die vollschichtige Reinigungstätigkeit der Flugzeugreinigung am Flughafen D… mit einem Stundenlohn von 13,90 DM brutto zuzüglich Zuschläge, informiert. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Änderungskündigung mit Schreiben vom 18.02.1997 (Blatt 14 d. A. 10 Sa 672/98) zu.
Die Firma K… sprach daraufhin mit Schreiben vom 27.02.1997 (Blatt 11 d. A. 10 Sa 672/98) eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 31.07.1997 aus. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Reinigungskraft in der Flugzeugreinigung am Flughafen D… im Schichtdienst an, und zwar mit einem Grundlohn von 13,90 DM brutto je Stunde zuzüglich eines zehnprozentigen Kabinenzuschlages.
Gegen diese Änderungskündigung erhob der Kläger am 17.03.1997 Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht – 1 Ca 1071/97 ArbG Herne.
Bereits mit Schreiben vom 14.03.1997 hatte er das Änderungsangebot der Beklagten unter Vorbehalt angenommen.
Die von der Firma K… bis zum 30.06.1997 ausgeführten Reinigungsaufträge der R… AG wurden von dieser mit Wirkung zum 01.07.1997 neu ausgeschrieben. Noch mit Schreiben vom 20.05.1997 (Blatt 15 d. A. 10 Sa 672/98) wurde die Firma K… von der R… AG zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. An der Ausschreibung beteiligte sich auch die Beklagte.
Am 27.06.1997 teilte die R… AG der Beklagten telefonisch mit, daß sie ab dem 01.07.1997 den Reinigungsauftrag unter anderem über die Kauenreinigung in der Schachta...