Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Arbeitsvertrags
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf Einmalzahlungen für 2006 und 2007 nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen vom 06.08.2006 für den Bereich der Länder bei selektiver dynamischer arbeitsvertraglicher Verweisung auf die Vergütungsgruppe IV b des BAT Bund/Länder.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 16.05.2008; Aktenzeichen 1 Ca 2741/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.05.2008 – 1 Ca 2741/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 610,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Einmalzahlungen zu leisten nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 06.08.2006, geschlossen von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft verd.di (TV-Einmalzahlung).
Der am 16.03.1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.03.1999 als Schulungsleiter im Rahmen der überbetrieblichen Unterweisung für die Auszubildenden des Maler- und Lackiererhandwerks beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:
Herr D2 erhält eine monatliche Vergütung in Anlehnung an die Vergütungsgruppe IVb des Bundesangestelltentarifvertrages für den Bereich des Bundes/Tarifgemeinschaft der Länder (BAT) auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 BAT.
Die Dauer des Erholungsurlaubs bemisst sich ebenfalls in Anlehnung an § 48 BAT mit der Maßgabe, dass der Urlaub in den schulungsfreien Zeiten des Jahres geschlossen zu nehmen ist.
Im Übrigen findet der BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
§ 7 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung zu dem Verfall von Ansprüchen:
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vom 26.11.2007 vorgelegten Kopien des Arbeitsvertrages vom 25.11.1998 (Bl. 5 – 8 d.A.) Bezug genommen.
Am 01.10.2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-AT) vom 13.09.2005 in Kraft. Gemäß § 1 gilt dieser Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
Am 01.11.2006 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in Kraft. Gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages gilt dieser für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist.
Am 01.01.2005 trat der Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für den Bereich des Bundes vom 09.02.2005 (TV-Einmalzahlung Bund) in Kraft. Gemäß § 2 Abs. 1 erhalten Personen, die u.a. unter den Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages oder unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in den Jahren 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,– EUR, zahlbar mit den Bezügen für die Monate April und Juli 2006 und 2007 in Höhe von jeweils 150,– EUR.
Für die Beschäftigten der Länder schlossen die TdL und ver.di am 08.06.2006 einen Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV-Einmalzahlung Land, Bl. 9 – 11 d.A.). Er trat mit Ausnahme seines § 3 am 01.07.2006 in Kraft. Gemäß § 2 Abs. 1 a erhalten Beschäftigte in der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT mit den Bezügen für Juli 2006 100,– EUR als Einmalzahlung. Gemäß § 2 Abs. 1 b wurden mit den Bezügen für Januar 2007 in den Entgeltgruppen 9 bis 12 210,– EUR als Einmalzahlung ausgezahlt, mit den Bezügen für September 2007 weitere 300,– EUR.
Am 07.07.2005 (Bl. 75 d.A.) teilte die Beklagte den Mitarbeitern zum Tarifabschluss 2005 im öffentlichen Dienst u.a. Folgendes mit:
Der Vorstand der Kreishandwerkerschaft hat somit beschlossen, zunächst die Gehälter nach dem bisherigen BAT weiterzuzahlen, ohne sich für die „Richtung” Bund oder Land zu entscheiden und den weiteren Verlauf abzuwarten.
Am 05.05.2006 fand bei ihr eine Mitarbeiterbesprechung statt, über die ei...