Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Kürzung des Erhöhungsbetrages bei Entgelterhöhungen gem. § 6 Abs. 3 S. 4 TV-UmBW

 

Leitsatz (redaktionell)

Dass ein Arbeitnehmer bereits einmal eine persönliche Zulage i.S. des § 6 Abs. 1 TV-UmBW erhalten hat, die durch eine Maßnahme i.S. von § 1 Abs. 1 TV-UmBW im Jahr 2005 ausgelöst wurde, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 3 S. 4 TV-UmBW nicht.

 

Normenkette

TV-UmBw § 6 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Entscheidung vom 15.11.2017; Aktenzeichen 5 Ca 1078/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 15.11.2017 - 5 Ca 1078/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage des Klägers.

Er ist seit dem 01.02.1996 bei der Beklagten tätig und erhielte zunächst eine Vergütung nach der Lohngruppe 9 MtArb.

Mit Schreiben vom 07.03.2005 (Bl. 4 d. A.) versetzte die Beklagte ihn aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 01.03.2005 von der Ausbildungswerkstätte des Heeres S zum Fluglehrzentrum in I. Sie teilte ihm mit, dass seine Tätigkeit den Tarifmerkmalen der Lohngruppe 8, Fallgruppe 1, Sonderverzeichnis 2 a entspreche und er im Hinblick auf den Wegfall seines bisherigen Dienstpostens im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) habe; die Festsetzung werde gesondert erfolgen.

Am 11.11.2011 schloss der Kläger seine Ausbildung zum militärischen Meister mit der Folge ab, dass seine Tätigkeit entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 24.01.2012 (Bl. 63, 64 d. A.) aus der Entgeltgruppe 9 TVöD-Bund zu vergüten war. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass Tarifverträge und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden seien, bei der personalbearbeitenden Dienststelle oder der Beschäftigungsstelle eingesehen werden könnten.

Sie zahlte die ihm nach der Versetzung in 2005 gewährte persönliche Zulage neben der Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TVöD-Bund fort.

Im Hinblick auf Umstrukturierungsmaßnahmen am Standort S versetze sie ihn mit Schreiben vom 27.05.2013 (Bl. 66, 67 d. A.) von S nach P, beginnend mit dem 01.06.2013. Sie wies darauf hin, die nunmehr übertragene Tätigkeit entspreche den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppe 6 TVöD-Bund, deshalb habe er grundsätzlich Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw, worüber er eine gesonderte Mitteilung erhalten werde.

Die Beklagte zahlte an ihn ab dem 01.06.2013 zwei persönliche Zulagen nach § 6 Abs. 1 TV UmBw, eine persönliche Zulage aufgrund der Maßnahme in 2005 sowie eine weitere persönliche Zulage aufgrund der Maßnahme in 2013.

Mit Urteil vom 18.02.2016 (6 AZR 700/14) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Regelung der persönlichen Zulage in § 6 Abs. 3 TV UmBw gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoße, soweit bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 25 Jahren im Hinblick auf die Vollendung des 55. Lebensjahres differenziert werde. Die Beklagte nahm dieses Urteil zum Anlass, die Abrechnungen aller von § 6 TV UmBw betroffenen Arbeitnehmer zu überprüfen. Sie stellte dabei fest, den Kläger seit dem 11.11.2011 zu überzahlen. Mit Schreiben vom 22.11.2016 (Bl. 68, 69 d. A.) wies sie ihn daraufhin, er habe die persönliche Zulage im Hinblick auf die Arbeitszeitreduzierung in der Zeit vom 29.01.2008 bis zum 31.01.2009 zu Unrecht in voller Höhe erhalten. Weiterhin sei nach seiner Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-Bund zum 11.11.2011 zu Unrecht keine Anrechnung auf seine persönliche Zulage erfolgt und diese bis zum 31.10.2016 irrtümlich gezahlt worden. Hinzu komme, dass die ihm nach der Versetzung zum 01.06.2013 zusätzlich gewährte persönliche Zulage im Hinblick auf die aus der Maßnahme 2005 folgende persönliche Zulage ungekürzt gezahlt worden sei. Sie kündigte die Rückforderung eines Betrages von 610,80 Euro an und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.12.2016.

Mit Festsetzung vom 16.11.2016 (Bl. 70 d. A.) kürzte sie die persönliche Zulage aus der Versetzung in 2013 mit Wirkung zu November 2016 um 22,20 Euro.

Mit Schreiben vom 09.12.2016 forderte der Kläger sie zur ungekürzten Fortzahlung der persönlichen Zulage auf.

Mit Schreiben vom 03.01.2017 (Bl. 71, 72 d. A.) vertrat die Beklagte die Auffassung, sie vermindere die persönliche Zulage zu Recht, die Kürzung ende mit der Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsamtes ebenfalls vom 03.01.2017 (Bl. 73, 74 d. A.) vertiefte die Beklagte ihre Rechtsauffassung. Aus einer Anlage zu diesem Schreiben (Bl. 75 d. A.) ist die Neuberechnung der persönlichen Zulage ersichtlich.

Mit Schreiben vom 31.01.2017 (Bl. 23, 24 d. A.) berechnete die Beklagte den Kürzungsbetrag nach der mit Wirkung ab Februar 2017 erfo...

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