Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 15.05.1997; Aktenzeichen 4 Ca 4078/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.05.1997 – 4 Ca 4078/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrags.

Der am 16. April 1974 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und trat aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 7. Mai 1974 (Abl. Bl. 28 GA) mit Wirkung vom 16. April 1974 als Angestellter in die Dienste der Beklagten. Er wurde im Wasserstraßenneubauamt D… beschäftigt. Zuletzt bezog er eine monatliche Arbeitsvergütung von ca. 8.000,– DM brutto. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach § 2 des Arbeitsvertrags nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

Im Frühjahr 1990 ließ der Kläger in seiner Dienststelle Lichtpausen von Plänen fertigen, die nicht in Zusammenhang mit seinen Aufgaben standen. Hierdurch wurde bekannt, daß er ungenehmigte Nebentätigkeiten ausübte. Mit Stellungnahme vom 10. April 1990 betonte der Kläger die Geringfügigkeit der Nebentätigkeiten und versprach, vor Ausübung weiterer Nebentätigkeiten die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Im April 1996 wurde bekannt, daß der Kläger ohne Genehmigung umfangreiche Nebentätigkeiten als Architekt ausgeübt hatte. Hierzu wurde er am 18. und 19. April 1996 angehört. Der Kläger gab zu, daß er derartige Nebentätigkeiten mit teilweise längeren Unterbrechungen während seiner gesamten Beschäftigungszeit ausgeübt hatte. Die Beklagte hielt das Ergebnis der Anhörungen im Aktenvermerk vom 24. April 1996 (Abl. Bl. 29 f. GA) fest und gab dem Kläger Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, wovon er unter dem 25. April 1996 Gebrauch machte. Die Beklagte mahnte das Verhalten des Klägers sodann mit Schreiben vom 13. Mai 1996 (Abl. Bl. 9 f. GA) ab. Anfang November 1996 wurde der Beklagten bekannt, daß der Kläger in der Zeit von Februar 1995 bis April 1996 den Schreibdienst seiner Dienststelle für freiberufliche, nicht genehmigte Nebentätigkeiten in Anspruch genommen hatte. Dem Kläger konnte nachgewiesen werden, daß er 204 DIN-A 4-Seiten an Schriftwechsel, Honorarabrechnungen sowie Ausschreibungen hatte fertigen lassen. Darüber hinaus hatte er in der Dienststelle Kopien sowie Lichtpausen für seine Nebentätigkeiten fertigen lassen. Die privaten Schreibarbeiten waren auf einer Festplatte gespeichert worden. Nach Aufdeckung seiner Nebentätigkeiten im April 1996 hatte der Kläger die Mitarbeiterin M…. angewiesen, die seine freiberufliche Nebentätigkeit betreffenden Dateien zu löschen. Die Mitarbeiterin sicherte jedoch vorab die Dateien auf Disketten. In keinem Fall hatte der Kläger die seine freiberuflichen Tätigkeiten betreffenden Personal- und Sachkosten der Dienststelle erstattet.

Am 5. November 1996 wurde der Kläger zu den Feststellungen angehört. Der Kläger gab an, daß er die Schreib-, Kopier- und Lichtpausarbeiten im April 1996 nicht angegeben habe, weil er Angst gehabt habe, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Die Beklagte fertigte über das Ergebnis der Anhörung einen Vermerk (Abl. Bl. 31 f. GA) und leitete diesen dem Kläger zur Stellungnahme zu, die dann unter dem 6. November 1996 (Abl. Bl. 66-68 GA) erfolgte. Mit Schreiben vom 8. November 1996 (Abl. Bl. 33) hörte die Beklagte den Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers an. Vom Personalrat wurde das Anhörungsschreiben kommentarlos abgezeichnet zurückgereicht. Nun ließ die Beklagte das Kündigungsschreiben fertigen (Abl. Bl. 34 f. GA). In einem Gespräch wurde dem Kläger am 8. November 1996 die Zustellung der Kündigung für den gleichen Tag angekündigt. Darauf fragte der Kläger an, ob es nicht im Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit andere Möglichkeiten als die fristlose Kündigung gäbe. Im Verlaufe des 8. November 1996 wurde sodann von der Beklagten ein Vertrag über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 1997 vorbereitet und dem Kläger vom Dienststellenleiter zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Kläger bat, ihm wegen des Angebots auf Abschluß des Aufhebungsvertrags eine Bedenkzeit von zwei Tagen einzuräumen, was vom Leiter der Dienststelle jedoch abgelehnt wurde. Darauf unterzeichnete der Kläger den vorbereiteten Aufhebungsvertrag vom 8. November 1996 (Abl. Bl. 11 GA). Mit Schreiben vom 29. November 1996 erklärte der Kläger die Anfechtung des Aufhebungsvertrags. Mit der am 29. November 1996 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.

Der Kläger hat vorgetragen:

Der Aufhebungsvertrag sei wegen fehlender Einräumung einer Bedenkzeit und mangels vorheriger Anhörung des Personalrats entsprechend § 72 a LPVG NRW rechtsunwirksam. Zumindest bestehe das Arbeitsverhältnis aufgrund der rechtswirksamen Anfechtung fort, weil der Abschluß des Aufhebungsvertrags durch die widerrechtliche Drohung mit einer fristlosen Kündigung herbeigeführt worden sei. Eine fristlose Kündigung sei...

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