Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Nachtzuschlags
Leitsatz (redaktionell)
1. Der nach § 6 Abs. 5 ArbZG regelmäßig zu zahlende Nachtzuschlag beträgt 25% des Bruttostundenlohns.
2. Zwar kann eine Korrektur des regelmäßig angemessenen Nachtzuschlags von 25% geboten sein, wenn Umstände im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorliegen, die den Regelzuschlag wegen der im Vergleich zum üblichen niedrigeren oder höheren Belastung als zu gering oder zu hoch erscheinen lassen.
3. Dass während der Nachtarbeit keine Beaufsichtigung durch Vorgesetzte erfolgt und die Tätigkeit hinsichtlich der Arbeitsergebnisse eine geringe Kontroll- und Belastungssituation aufweist, rechtfertigt eine Reduzierung des regelmäßigen Nachtzuschlags nicht.
4. Der Arbeitnehmer ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er dauerhaft Nachtarbeit leistet, was eine Erhöhung des Regelsatzes von 25% auf 30% des geschuldeten Stundenlohns rechtfertigen würde.
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5, § 2 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 05.07.2018; Aktenzeichen 2 Ca 585/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 05.07.2018 – 2 Ca 585/18 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.038,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 27 % und der Beklagten zu 73 % auferlegt.
Die Revision wird insoweit für die Klägerin zugelassen, als ihr ein Nachtzuschlag von nicht mehr als 25 % pro Stunde zugesprochen worden ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen höheren Nachtarbeitszuschlag.
Die 1964 geborene Klägerin ist seit dem 22.08.2005 bei der Beklagen als Aushilfskraft zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden und einem Stundenlohn von zuletzt 10,47 Euro brutto beschäftigt.
Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses werden durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 24.07.2006 (Bl. 68, 69 d.A.) geregelt, in dem es u.a. heißt:
„4.
Arbeitszeit richtet sich nach den geltenden betrieblichen Regelungen. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, im gesetzlich zulässigen Rahmen Mehr-, Nacht-, Sonntag- und Feiertagsarbeit sowie Schichtarbeit zu leisten.
…
10.
Bei Nachtarbeit:
Für die zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit wird ein Zuschlag in Höhe von 17 % steuerfrei gezahlt. Bei Ausfallzeiten z. B. Lohnfortzahlung entfällt der Zuschlag.“
Die Klägerin leistete ihre Arbeit in der Vergangenheit ganz überwiegend während der Nacht und erhielt dafür den vertraglich vereinbarten Zuschlag von 17 %, wobei die Beklagte diesen Zuschlag schon ab 22.00 Uhr zahlte. In dem Zeitraum von Januar 2015 bis einschließlich Dezember 2017 zahlte die Beklagte an die Klägerin für die Zeiten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr insgesamt 7.321, 44 € an Nachtzuschlägen. Wegen der Einzelheiten der monatsbezogenen Aufstellung der der in der geleisteten Stunden und der dafür gezahlten Nachtzuschläge wird auf S. 3 der Klageschrift Bezug genommen.
Im Zeitraum von Juni 2015 bis 31.03.2018 hatte die Klägerin an insgesamt 138 Arbeitstagen nicht in der Nachtschicht gearbeitet, wobei die Klägerin während dieser Zeit ganz überwiegend Urlaub hatte oder arbeitsunfähig krank war. Wegen der einzelnen Zeiten, zu denen die Klägerin insoweit keine Nachtschichten verrichtete, wird auf die von der Beklagten als Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 17.05.2018 überreichte Aufstellung der Beklagten Bezug genommen. Außerdem war die Klägerin im Juli 2016 von den 21 Arbeitstagen an sechs Tagen in der Nachtschicht und an vier Tagen in einer anderen Schicht eingesetzt, an einem Tag fehlte sie unentschuldigt. Im Juli 2017 hatte die Klägerin zehn Nachtschichten, an sechs Tagen Urlaub und war an fünf weiteren Tagen in einer anderen Schicht eingesetzt.
Mit der am 12.03.2018 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage begehrt die Klägerin rückwirkend für den Zeitraum Januar 2015 bis einschließlich Dezember 2017 die Differenz zwischen dem geleisteten Nachtzuschlag und dem aus ihrer Sicht angemessenen Zuschlag in Höhe von 30 %. Wegen der Einzelheiten der Anspruchsberechnung wird auf S. 3 der Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2015 (10 AZR 156/15) stünde fest, dass sie einen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % auf den Bruttostundenlohn habe. Denn nach dieser Entscheidung sei der Nachtzuschlag, der regelmäßig 25 % des Stundenlohnes betrage, bei der von ihr geleisteten Dauernachtarbeit auf 30 % zu erhöhen.
Die Tatsache, dass sie einige wenige Schichten auch außerhalb der Nachtschicht gearbeitet habe, würde den Charakter als Dauernachtschicht nicht verändern. Wäre der Begriff „Dauernachtarbeit“ tatsächlich so zu verste...