Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachtarbeitszuschlag von 25% als angemessene Regel
Leitsatz (redaktionell)
Ein Nachtarbeitszuschlag von 25% ist regelmäßig angemessen. Eine Abweichung nach oben oder unten ist je nach Belastung zulässig. Gründe des Gemeinwohls beim Rettungsdienst oder der Tätigkeit im Seniorenheim rechtfertigen eine andere Beurteilung.
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 287 Abs. 1, § 288 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 262
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 13.03.2018; Aktenzeichen 12 Ca 3398/17) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. März 2018 - 12 Ca 3398/17 - teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.309,66 Euro brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 401,94 Euro brutto seit 01. September 2016, aus weiteren 349,16 Euro brutto seit 04. Oktober 2016, aus weiteren 236,64 Euro brutto seit 02. November 2016, aus weiteren 165,30 Euro brutto seit 01. Dezember 2016, aus weiteren 331,76 Euro brutto seit 02. Januar 2017, aus weiteren 99,76 Euro brutto seit 01. Februar 2017, aus weiteren 174,00 Euro brutto seit 01. März 2017, aus weiteren 280,72 Euro brutto seit 03. April 2017, aus weiteren 324,80 Euro brutto seit 02. Mai 2017, aus weiteren 100,34 Euro brutto seit 01. Juni 2017, aus weiteren 338,72 Euro brutto seit 03. Juli 2017, aus weiteren 356,70 Euro brutto seit 01. August 2017, aus weiteren 236,64 Euro brutto seit 01. September 2017, aus weiteren 218,66 Euro brutto seit 02. Oktober 2017 und aus weiteren 1.694,52 Euro brutto seit 02. Oktober 2017.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 35 %, die Beklagte zu 65 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 56 %, die Beklagte zu 44 %.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über den angemessenen Ausgleich für Dauernachtarbeit und um Zinsforderungen.
Die Beklagte betreibt ua. ein Seniorenhaus in B. als Pflegeeinrichtung, die die vollstationäre Pflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, sowie die Pflege demenzerkrankter Menschen anbietet. Hierbei stellt sie die Versorgung der Bewohner durch den Einsatz von Altenpfleger bzw. Pflegefachkräften und Pflegeassistenten nach einem vorgegebenen Pflegeschlüssel durchgehend, dh. 24 Stunden an jeweils sieben Tage pro Woche sicher.
Die Klägerin war vom 15. Juli 2016 bis 30. September 2017 kraft schriftlichen, noch mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages vom 27. Juni 2016 (Bl. 7 ff. d. A., im Folgenden: AV) in der Pflegeeinrichtung B. als Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt. Nach § 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 AV bezog sie bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden eine Bruttomonatsvergütung von 2.400,00 Euro, die nachträglich jeweils am Ende eines Monats zahlbar war. Gemäß § 3 Abs. 2 AV richteten sich die Anfangs- und Schlusszeiten nach dem Arbeitsplan/Dienstplan der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Klägerin war - zwischen den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr streitig - während ihrer Beschäftigung insgesamt 1.558,25 Stunden im Zeitraum zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr eingesetzt, die sich wie folgt auf die einzelnen Monate verteilen: August 2016 173,25 Stunden, September 2016 150,5 Stunden; Oktober 2016 102,00 Stunden; November 2016 71,25 Stunden; Dezember 2016 143 Stunden, Januar 2017 43 Stunden, Februar 2017 75 Stunden, März 2017 121 Stunden, April 2017 140 Stunden, Mai 2017 43,25 Stunden, Juni 2017 146 Stunden, Juli 2017 153,75 Stunden, August 2017 102 Stunden und September 2017 94,25 Stunden. Die Klägerin hat für diese Stunden - zusätzlich zu ihrer Bruttomonatsvergütung - einen Nachtzuschlag in Höhe von 1,28 Euro brutto erhalten. Neben den Nachtzuschlägen sind auf den Abrechnungen der Klägerin teilweise Stunden ausgewiesen, für die ihr eine Sonntagszulage in Höhe von 2,56 Euro brutto pro Stunde vergütet wurde. Ob die ausgewiesenen Sonntagsstunden weitere zuschlagspflichtige Nachtarbeitsstunden beinhalten, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin hat am 16. November 2017 beim Arbeitsgericht Koblenz Klage auf Differenzvergütung erhoben, da sie der Auffassung ist, die an sie ausgekehrten Nachtzuschläge seien der Höhe nach nicht angemessen. Weiter hat die Klägerin einen von der Beklagten mit der Begründung, es handele sich um Minusstunden, von der Lohnabrechnung für September 2017 einbehaltenen Betrag in Höhe von 1.694,52 Euro brutto geltend gemacht und eine Verzugsschadenspauschale.
Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie sei ausweislich der zur Akte gereichten Dienstpläne (Bl. 79 ff. d. A.) und nach ihrer Stellenbeschreibung durchgängig als Nachtwache beschäft...