Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 29.09.1995; Aktenzeichen 8 Ca 1695/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.09.1995 (8 Ca 1695/95) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.456,80 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die auf einem Beamtendienstposten beschäftigte Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 7 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG, der Beklagten, hat.

Die Beklagte ist seit 01.01.1994 die Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn. Zu der Rechtsvorgängerin war die Klägerin am 01.10.1992 als vollbeschäftigte Arbeiterin in den Zugbegleitdienst eingetreten und nach erfolgter Ausbildung ab dem 01.02.1993 als IC-Betreuerin eigenverantwortlich tätig. In § 2 des Arbeitsvertrages vom gleichen Tages heißt es unter anderem:

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) oder den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Die Klägerin war der damaligen Bundesbahndirektion E. zugeordnet. Nach Abschluß ihrer Ausbildung ist der Klägerin mit Verfügung der Bundesbahndirektion E. vom 16.06.1993 beim Hbf. D. der Bundesbahnschaffner-Dienstposten mit der Apz-Nr. 66907, der beamtenrechtlich mit BesGrp. A 3 bewertet war, bis auf weiteres zur auftragsweisen Wahrnehmung übertragen worden. Mit Wirkung vom 01.10.1994 ist sie im Wege des Bewährungsaufstiegs in die LohnGrp. IVa LTV (BSch IVa) eingestuft worden.

Der Zugbegleitdienst war bis zur Gründung der Beklagten eine Beamtentätigkeit. Im Haushaltsplan für die Bundesbahn und in den Personalbedarfsplänen für die einzelnen Bahnhöfe waren deshalb für diese Tätigkeit Bundesbahnschaffnerdienstposten der BesGrp. A 3, aber auch Bundesbahnhauptschaffnerdienstposten der BesGrp. A 4 als Beförderungsdienstposten vorgesehen, da die Richtlinien für die einheitliche Bewertung der Beamtendienstposten (Tätigkeitsverzeichnis) eine Bewertung der Schaffnerdienstposten auch gemäß der BesGrp. A 4 (Bundesbahnhauptschaffner) zulassen.

Der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) sah für Arbeiter auf Beamtendienstposten, sog. Beamtendiensttuer, einen besonderen Abschnitt „Beamtentätigkeit” vor, der folgende Vorbemerkungen enthält:

Die lohngruppenmäßige Einstufung der Beamtentätigkeit des einfachen und mittleren Dienstes ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:

  1. Für die Bewertung der Beamtentätigkeit gelten die Richtlinien für die einheitliche Bewertung der Beamtendienstposten (Tätigkeitsverzeichnis) und die dazu ergangenen Verfügungen. Das gilt entsprechend auch für Fälle, in denen aus personalwirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen von der Einrichtung eines Dienstpostens abgesehen wird.
  2. Die lohngruppenmäßige Einstufung der ständig auf einem Umlaufablöserdienstposten oder einem Dienstposten des Zusatzbedarfs beschäftigten Arbeiter richtet sich grundsätzlich nach der Bewertung dieser Dienstposten; ist der Dienstposten, der jeweils wahrgenommen wird, jedoch höher bewertet, richtet sich die lohngruppenmäßige Einstufung der Tätigkeit nach der höheren Bewertung.
  3. Die nachstehenden Tarifstellen sind nur auf Arbeiter anzuwenden, die die Beamtentätigkeiten unter eigener Verantwortung verrichten.

Der der Klägerin übertragene Bundesbahnschaffner-Dienstposten entsprach gemäß Anlage 1 Abschnitt C Unterabschnitt B des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) einer lohngruppenmäßigen Einstufung nach LohnGrp. IV Fallgr. 2 (= BSch) mit Bewährungsaufstieg nach zweijähriger Eisenbahndienstzeit nach LohnGrp. IVa Fallgr. 1 (= BSch IVa) und nach vierjähriger Eisenbahndienstzeit nach LohnGrp. III Fallgr. 3 (= BSch III).

Mit Gründung der Beklagten Anfang 1994 wurden die Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der Bundesbahn mit Wirkung vom 01.01.1994 durch die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG (Beklagten) ersetzt. Vom 01.01.1994 bis zum 30.09.1994 erfolgte gemäß § 4 des Tarifvertrages über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV 1994) jedoch noch eine Vergütungszahlung nach den alten Vergütungsgruppen, weil die Lohnbuchhaltung der Beklagten noch nicht zum 01.01.1994, sondern erst zum 01.10.1994 hat umgestellt werden können. Ein eventueller Differenzbetrag zwischen Lohngruppe und Entgeltgruppe wurde gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (Überleitungstarifvertrag – ÜTV) durch eine persönliche Zulage (PZÜ) ausgeglichen.

Nach dem Tarifvertrag über die Ersteingruppierung für die zur DB AG (Beklagten) übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV) erfolgte die Überleitung der Zugbegleiter...

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