Revision zurückgewiesen 17.02.2000
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 24.02.1998; Aktenzeichen 2 Ca 3692/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.02.1998 – 2 Ca 3692/97 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 08.07.1997 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert beträgt unverändert 13.500,– DM.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1959 geborene und mit einem GdB von 40 einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger, welcher seit dem Jahre 1973 bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt seit 1984 als Lokfahrer tätig war, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, personenbedingte Kündigung vom 08.07.1997 zum 31.03.1998.
Diese Kündigung hat die Beklagte mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (Bl. 132 d.A.) aufgrund des unstreitigen Umstandes ausgesprochen, daß der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grunde seit dem 13.01.1993 ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben ist. Inwiefern der Kläger unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzwechselempfehlung der Bundesknappschaft vom 02.09.1994 (Bl. 23 d.A.) eine Tätigkeit im Magazin ausüben könnte und ob im Kündigungszeitpunkt eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zur Verfügung stand, ist unter den Parteien streitig.
Vor Ausspruch der Kündigung hatte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat erstmals mit Schreiben vom 09.07.1996 nebst Anlagen (Bl. 24 ff d.A.) wegen der beabsichtigten Kündigung angehört, worauf der Betriebsrat mit Schreiben vom 16.07.1996 (Bl. 27 d.A.) der beabsichtigten Kündigung mit der Begründung widersprach, die Beklagte habe es versäumt, dem Kläger einen geeigneten Arbeitsplatz entsprechend der Arbeitsplatzwechselempfehlung anzubieten. In dem sodann eingeleiteten Zustimmungsverfahren bei der Hauptfürsorgestelle wurde von seiten des Betriebsrats und des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten der Einwand erhoben, daß möglicherweise ein freier leidensgerechter Arbeitsplatz im Bereich des Magazins vorhanden sei, nachdem hier der Mitarbeiter R… ausgeschieden sei. Die Beklagte sagte eine Überprüfung zu und teilte sodann mit Schreiben vom 24.02.1997 (Bl. 169 d.A.) gegenüber der Fürsorgestelle folgendes mit:
Nach Rücksprache mit dem betreffenden Fachbereich des Tagesbetriebes wurde der Arbeitsplatz des Herrn R… zwischenzeitlich mit dem schwerbehinderten Mitarbeiter V…, D…, geboren am …, besetzt.
Aufgrund einer Namensverwechslung handelt es sich bei dem betreffenden Mitarbeiter nicht um Herrn D… V…, sondern um Herrn O… V… Dieser ist seit dem 01.02.1994 im Magazin tätig.
Nachdem sodann die Hauptfürsorgestelle mit Bescheid vom 06.06.1997 sowie die Zentrale für den Bergmannsversorgungsschein mit Bescheid vom 19.06.1997 die beantragte Zustimmung erteilte hatte, hörte die Beklagte den Betriebsrat erneut mit Schreiben vom 27.06.1997 (Bl. 28 d.A.) unter erneuter Beifügung der zuvor überreichten Unterlagen sowie der weiteren Mitteilung, daß der Kläger zwischenzeitlich keine weitere Schicht verfahren habe, zur beabsichtigten Kündigung an. Hierauf erhob der Betriebsrat mit Schreiben vom 02.07.1997 (Bl. 6 f d.A.) erneut Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung, in welchem es u.a. wie folgt heißt:
Der Betriebsrat hat nicht das Anschreiben vom 24.02.97, das an die Fürsorgestelle für Schwerbehinderte des Kreises Unna gegangen ist, bekommen, wo dem Landschaftsverband angezeigt wird, daß der Arbeitsplatz des Mitarbeiters R… mittler- weile mit dem Mitarbeiter V…, D…, belegt ist (der Betriebs- rat hatte vorgeschlagen, in der Kündigungsverhandlung am 24.10.96, den Mitarbeiter W… auf dem Arbeitsplatz des Mitarbeiters R… einzusetzen).
Der Arbeitsplatz des Mitarbeiters R… ist nicht mit dem Mitarbeiter V… belegt worden, was aus dem Schreiben vom 24.02.97 an die Fürsorgestelle hervorgeht. Denn der Mitarbeiter V… ist im Versand Rev. 70 über Tage eingesetzt. Darüber hinaus hat die Fürsorgestelle des Landschaftsverbandes unter falschen Voraussetzungen der Kündigung zugestimmt.
Weiterhin hat auch der Schwerbehindertenobmann unter fal- schen Voraussetzungen keine Einwände zur Kündigung W.- … erhoben.
Da dem Betriebsrat weder alle Unterlagen, zusätzlich falsche Aussagen gemacht wurden, widersprechen wir zusätzlich der ordentlichen Kündigung des Mitarbeiters W…
Der Kläger hat in beiden Rechtszügen die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung sowie die soziale Rechtfertigung der Kündigung bestritten und vorgetragen, die Kündigung habe sich dadurch vermeiden lassen, daß er – dem Widerspruch des Betriebsrats folgend – auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz im Magazin habe beschäftigt werden können. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei der Arbeitsplatz des zum 30.06.1996 ausgeschiedenen Mitarbeiters R… nicht durch Herrn V… besetzt worden...