Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 29.04.1997; Aktenzeichen 1 Ca 2116/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 29.04.1997 – 1 Ca 2116/96 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, in der Vergangenheit freiwillig geleistete Sonderzahlungen für die Mitarbeiter der S.-Klinik in B. O.-… zu streichen, ohne dabei den Gesamtbetriebsrat zu beteiligen.
Die Beklagte betreibt in der Bundesrepublik Deutschland sechs Kliniken, darunter die S….-…..-Klinik in B…. O…, in der zuletzt ca. 150 Mitarbeiter beschäftigt waren.
Die Hauptverwaltung der Beklagten befand sich seit Jahren in Karlsruhe; dort existiert seit Jahren ein Gesamtbetriebsrat. Der Sitz der Beklagten ist inzwischen nach Hamburg verlegt worden. In fünf von sechs Kliniken der Beklagten ist ein eigener Betriebsrat gewählt worden, darunter in der S…-Klinik in B…. O….. Der Kläger ist der Vorsitzende des in der S…-Klinik gewählten Betriebsrates.
In der Vergangenheit zahlte die Beklagte den Mitarbeitern in allen Kliniken – mindestens seit sieben Jahren – aufgrund einer Gesamtzusage jeweils ein 13. Monatsgehalt mit dem Novembergehalt als Weihnachtsgratifikation und ein 14. Monatsgehalt, zahlbar hälftig im Februar und im Juli eines jeden Jahres.
Der am 21.05.1933 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1980 als Diplom-Psychologe aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.12.1979 (Blatt 4 ff. d.A.) in der S…-Klinik der Beklagten tätig.
In § 8 des Arbeitsvertrages war folgendes vereinbart:
„§ 7
Weihnachtsgratifikation u. Sonderzahlungen
- Soweit der Arbeitgeber allgemein eine Weihnachtsgratifikation oder Sonderzahlung gewährt, erhält der Arbeitnehmer sie ebenfalls.
- Der Arbeitnehmer erkennt an, daß die Gratifikation und die Sonderzahlung freiwillig gezahlt werden und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwächst.
- Der Anspruch auf Gratifikation und Sonderzahlung ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung von einem der Vertragsteile gekündigt ist.
- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Gratifikation und die Sonderzahlung zurückzubezahlen, wenn er auf Grund eigener Kündigung oder auf Grund außerordentlicher Kündigung des Arbeitgebert aus einem von ihm zu vertretenden Grund bis zum 31.3.des auf die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation folgenden Kalenderjahres oder, sofern die Gratifikation eine Monatsvergütung übersteigt, bis zum 30.6. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des vorgenannten Zeitraums durch Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlaß des Aufhebungsvertrages ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers oder ein Aufhebungsbegehren des Arbeitnehmers ist.
- Für die Sonderzahlungen gilt die Regelung der Ziff. 4 entsprechend.”
Nach § 14 des Arbeitsvertrages fanden die Bestimmungen des Bundes-Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten und des Vergütungs- und Lohntarifvertrages Anwendung.
Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten insbesondere in der S…-Klinik zahlte die Beklagte auf die im Februar 1996 fällige Hälfte des 14. Gehaltes an die Mitarbeiter der S…-Klinik lediglich die Hälfte des halben 14. Monatsgehaltes, während die Mitarbeiter der übrigen Kliniken das halbe 14. Monatsgehalt uneingeschränkt ausgezahlt erhielten. Durch Beschluß der Geschäftsführung der Beklagten vom 08.02.1996 (Blatt 89 d.A.) war ursprünglich beschlossen worden, die freiwilligen Sonderzahlungen Februar und Juli (14. Gehalt) ab 1996 für die S…-Klinik vollständig entfallen zu lassen.
In einem an alle Mitarbeiter aller Kliniken gerichteten Mitarbeiterbrief vom 23.02.1996 heißt es einleitend:
„…
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die Klinikleitung hat Ihnen bereits mitgeteilt, daß wir die freiwilligen Leistungen nicht mehr in dem gewohnten Umfang gewähren können. Die Sonderzahlungen, das sogenannte 14. Gehalt, werden Ihnen noch in diesem Monat im bisherigen Umfang vergütet, jedoch muß die Zahlung im Juli dieses Jahres entfallen. Das tarifliche Urlaubsgeld für 1996 ist mit der Sonderzahlung im Februar abgegolten. Es ist von uns beabsichtigt, die Weihnachtsgratifikation weiterhin zu bezahlen.
…”
In einem Rundschreiben an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S…-Klinik vom 27.03.1996 (Blatt 87 d.A.) teilte die Beklagte u.a. mit:
„…
wie durch die Klinikleitung mitgeteilt, können wir Ihnen aufgrund der Bettenunterbelegung die Sonderzahung nun doch nicht in voller Höhe gewähren. Sie erhalten mit der Abrechnung März 1996 50 % eines halben Monatsgehaltes. Sollten sich eine Vollbelegung vom 1.04.1996 bis 31.12.1996 ergeben, werden wir die restliche Sonderzahlung zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlen. Leider sind die Prognosen der Klinikleitung diesbezüglich nicht sehr erfreulich.
…”
In einem...