Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus equal-pay-Gebot. Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche. Verjährung der Ansprüche
Leitsatz (redaktionell)
Die zeitabschnittsbezogenen Vergütungsansprüche des Klägers aus dem equal-pay-Gebot sind im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin entstanden. Der Kläger hat auch von den den anspruchbegründenden Umständen Kenntnis gehabt, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit Schluss der Jahre begann, in denen die Vergütungen der klagenden Partei zu zahlen waren.
Normenkette
AÜG § 10 Abs. 4; MTV § 16; BGB §§ 195, 199, 204
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 22.03.2012; Aktenzeichen 4 Ca 1544/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.03.2012 - 4 Ca 1544/11 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 70,5 %, die Beklagte zu 29,5 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG für den Zeitraum Oktober 2005 bis April 2009.
Der am 28.05.1979 geborene Kläger war in der Zeit vom 17.10.2005 bis 30.04.2009 bei der Beklagten, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt.
Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein Arbeitsvertrag vom 14.10.2005, nach dessen Ziffer 2 die von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge vom 01.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung galten. Ziffer 16 des Vertrages hatte folgenden Inhalt:
" Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gemäß § 16 MTV innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten (bei Ausscheiden ein Monat) nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen"
Unter dem 28.11.2008 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, wonach der Kläger als Helfer eingestellt wurde und das Arbeitsverhältnis am 01.01.2009 begann. Der Vertrag enthält in § 2 u.a. folgende Regelung:
"1. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zurzeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BSTV). Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen Tarifwerke in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für den Fall, dass ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wird, gilt dessen Inhalt.
2. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages; Wortlautwiederholungen tariflicher Bestimmungen sind demnach nur deklaratorisch. Ausgenommen hiervon ist § 15 (Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen) dieses Vertrages; diese Regelung wirkt konstitutiv."
Unter der fett gedruckten Überschrift "Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen" sieht § 15 vor:
"1. Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen (Ziff. 19.2 MTV).
2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden.
3. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf geltend gemacht wird."
Der Einsatz des Klägers erfolgte in unterschiedlichen Firmen, vorwiegend bei der Fa. S1 GmbH & Co. KG. Dort arbeitete der Kläger, nachdem sein voriger Einsatz am 21.12.2007 endete, im Jahre 2008 insgesamt 1.122 Stunden. Der Kläger erhielt von der Beklagten einen Stundenlohn von 7,00 € brutto. Mit Schreiben vom 23.11.2011 teilte die Firma S1 dem Kläger auf dessen Anfrage mit, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen für den Kläger, insbesondere die Arbeitszeiten, identisch seien mit denen ihrer Arbeitnehmer. Das Arbeitsentgelt für vergleichbare Arbeitnehmer habe in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils 21.154,38 € p.a. betragen. Zuvor, am 16...