Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehen des Equal-pay-Anspruchs. Fälligkeit
Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch des Arbeitnehmers aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG entsteht demgegenüber nicht erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob eine Tarifvertragspartei, die Partner des maßgeblich in Bezug genommenen Tarifvertrages war, tariffähig oder tarifzuständig ist; denn eine Entscheidung über eine Tariffähigkeit begründet oder beendet eine Tariffähigkeit nicht, sondern stellt sie lediglich fest.
Normenkette
AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 22.07.2011; Aktenzeichen 10 Ca 2200/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.07.2011 - AZ. 10 Ca 2200/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.
Der Kläger ist seit dem 23.09.2008 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt.
Grundlage der Beschäftigung war ursprünglich ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 23.09.2008, der in Ziffer 1 (2) bestimmte, dass sich "die Rechte und Pflichten der Parteien des Arbeitsvertrages nach den zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen, derzeit bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelttarifvertrag West, Entgelttarifvertrag Ost und Beschäftigungssicherungstarifvertrag sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung" richten sollten.
Ziffer 15 dieses Arbeitsvertrages sah unter der Überschrift "Ausschlussfristen" des Weiteren folgende Regelung vor:
"(1) Ansprüche der Vertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn der in Ziff. 1 Abs. 2 genannte Manteltarifvertrag eine abweichende Regelung enthält; ggf. gilt diese tarifvertragliche Regelung. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die dort genannte Frist einzuhalten.
(2) Lehnt die andere Vertragspartei die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; dies gilt nicht, wenn der in Ziff. 1 Abs. 2 genannte Manteltarifvertrag eine abweichende Regelung enthält; ggf. gilt die tarifvertragliche Regelung."
Mit Aufhebungsvertrag vom 25.01.2010 trafen die Parteien sodann eine Vereinbarung, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Basis des Arbeitsvertrages vom 23.09.2008 mit Wirkung zum 31.12.2009 enden sollte. Mit Wirkung vom 01.01.2010 an sollten sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich aus den Regelungen des am 21.01.2010 unterzeichneten Arbeitsvertrages ergeben.
In diesem Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 erfolgte in Ziffer 1 (2) eine Verweisung auf die von der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) abgeschlossenen Tarifverträge.
Dieser Vertrag sieht nunmehr zu den Ausschlussfristen folgende Regelung vor:
"(1) Ansprüche der Vertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.
(2) Lehnt die andere Vertragspartei die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."
In den Monaten der Jahre 2008 und 2009 war der Kläger weitgehend durch die Beklagte an die Firma N1 GmbH verliehen, war aber in den Monaten September und Oktober 2008, Januar, März, April und Mai 2009 teilweise auch an andere Unternehmen verliehen.
Mit Schreiben vom 31.01.2011 machte der Kläger einen Anspruch auf Entgelt in Höhe eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleihbetrieb mit der Begründung geltend, die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge seien von Anfang an nichtig; eine Bezifferung von Ansprüchen erfolgte nicht.
Mit weiterem Schreiben seiner Gewerkschaft vom 20.04.2011 machte der Kläger sodann Ansprüche in Höhe von 15.550,95 € brutto geltend.
Die Zahlung dieses Betra...