Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 16.05.1997; Aktenzeichen 1 Ca 583/96) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 16.05.1997 – 10 Sa 2318/96 – wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Zahlung eines tariflichen 13. Monatseinkommens geltend.
Der Kläger war in der Zeit vom 17.07.1989 bis zum 30.04.1996 als Vorarbeiter bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, zu einem Stundenlohn von zuletzt 28,14 DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des Baugewerbes, u.a. der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27.04.1990, Anwendung.
Nachdem vor Weihnachten 1995 im Betrieb der Beklagten letztmalig gearbeitet worden war, wurde der Betrieb der Beklagten am 28.02.1996 endgültig und tatsächlich eingestellt.
Ein inzwischen von der Beklagten gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt.
Mit Schreiben vom 13.03.1996 (Blatt 3 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung des tariflichen 13. Monatseinkommens für das Jahr 1995 geltend.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.609,06 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch sei verfallen.
Durch Urteil vom 29.10.1996 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch nicht mehr durchsetzen, weil er nach § 16 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe verfallen sei. Der geltend gemachte Anspruch habe bis spätestens 15.02.1996 geltend gemacht werden müssen. Die Geltendmachung mit Schreiben vom 13.03.1996 sei verspätet.
Gegen das dem Kläger am 15.11.1996 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger am 12.12.1996 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 09.01.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch sei nicht verfallen. Die Berufung der Beklagten auf die Verfallfrist des § 16 BRTV-Bau sei treuwidrig.
Hierzu behauptet der Kläger, im Betrieb der Beklagten sei es üblich gewesen, daß am 10. einen Monats ein Abschlag für den Vormonat gezahlt und am 25. die genau berechnete Restzahlung ausgezahlt werde. Am 10.12.1995 sei das tarifliche Weihnachtsgeld nicht mit der Abschlagszahlung gezahlt worden, auch einige Tage später nicht. Kurz vor Weihnachten 1995 habe der damalige Geschäftsführer der Beklagten ihn, den Kläger zu Hause angerufen, um wegen des fehlenden Weihnachtsgeldes vorab schon einmal dafür zu sorgen, daß „die Wogen nicht zu hoch schlagen”. Dieser Anruf gerade bei ihm sei deswegen geschehen, weil die Parteien sich gekannt hätten und aus Vorfällen in der Vergangenheit, wo ebenfalls Geld nicht rechtzeitig gezahlt worden sei, bekannt gewesen sei, daß Widerstand insbesondere von ihm zu erwarten gewesen sei und daß er die Belegschaft informieren und diese auf ihn hören werde. Der ehemalige Geschäftsführer habe ihm telefonisch mitgeteilt, daß das Weihnachtsgeld zwar leider momentan nicht gezahlt werden könne, aber daß man wirklich keine Sorgen zu haben brauche, das Geld werde demnächst gezahlt; er habe versichert, „Ihr erhaltet das Weihnachtsgeld im nächsten Frühjahr”, damit seien erkennbar alle Arbeitnehmer gemeint gewesen.
Im Termin vor der Berufungskammer vom 16.05.1997 war die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten. Auf Antrag des Klägers erging gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil, durch das unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde.
Gegen das Versäumnisurteil vom 16.05.1997, der Beklagten zugestellt am 22.05.1997, hat die Beklagte mit dem am 26.05.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 16.05.1997 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 29.10.1996 – 1 Ca 583/96 – zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, zutreffend sei, daß der Geschäftsführer der Beklagten im Zusammenhang mit der Nichtzahlung des tariflichen 13. Monatseinkommens seine Mitarbeiter „beruhigt” habe. Eine Zusage, das 13. Monatseinkommen unbedingt zu zahlen, sei aber nicht gemacht worden. Aus diesem Grunde, so meint die Beklagte, sei der geltend gemacht Anspruch verfallen.
Im übrigen ist die Beklagte der Auffassung, daß hinsichtlich der Vernehmung und Verwertung der vom Kläger angebotenen Beweismittel rechtliche Bedenken bestünden.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 31.10.199...