Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 22.09.1994; Aktenzeichen 4 (5) Ca 3254/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.09.1994 (4 (5) Ca 3254/93) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob anläßlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den Beklagten als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde.
Der Kläger, geboren am 17.10.1954, war bei der Gemeinschuldnerin, der Firma I.-Druck GmbH in B.-W., seit August 1973 zu einem Durchschnittsverdienst von ca. 4.400,– DM beschäftigt.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Bochum vom 30.11.1993 (48 N 261/93) ist über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt worden. Der Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin, bei der zuletzt ca. 14 Mitarbeiter beschäftigt waren, ist mit sofortiger Wirkung geschlossen worden.
Bei der Gemeinschuldnerin bestand entsprechend der zum Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl höheren Arbeitnehmerzahl ursprünglich ein dreiköpfiger Betriebsrat bestehend aus den Betriebsratsmitgliedern W. (Betriebsratsvorsitzender), K. und D. Nach dem Ausscheiden des Betriebsratsvorsitzenden Warda aus dem Betrieb der Gemeinschuldnerin rückte der Arbeitnehmer J. als Ersatzmitglied nach, schied jedoch seinerseits im Juni/Juli 1993 aus dem Betrieb der Gemeinschuldnerin aus. Seit dem Ausscheiden des Betriebsratsmitglieds J. bestand der Betriebsrat nur noch aus den beiden Mitgliedern K. und D.. Eine Neuwahl eines Betriebsrates kam nicht zustande. Die reguläre Amtszeit des zuletzt gewählten Betriebsrates endete im März 1994.
Dem Mitarbeiter U. S. des beklagten Konkursverwalters wurde nach Eröffnung des Konkursverfahrens von der damaligen kaufmännischen Angestellten W. eine Liste aller Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin übergeben, an deren erster Stelle der Arbeitnehmer J. K. aufgeführt war. Die Arbeitnehmer J. K. und R. D. wurden ihm von der Mitarbeiterin U. W. der Gemeinschuldnerin als Betriebsratsmitglieder benannt. Sie erklärten auf Befragen gegenüber dem Mitarbeiter des beklagten Konkursverwalters, Betriebsratsmitglieder zu sein. Daraufhin wurde ihnen beiden die wirtschaftliche Situation des Betriebes der Gemeinschuldnerin sowie die beabsichtigte Schließung des Betriebes infolge der Konkurseröffnung dargelegt. Auch die deswegen vorgesehene Kündigung der Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin wurde erörtert.
Der beklagte Konkursverwalter bestätigte mit Schreiben vom 01.12.1993 an den Betriebsrat der Gemeinschuldnerin dessen Unterrichtung über die wirtschaftliche Situation des Betriebes sowie über die beabsichtigte Kündigung der Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter. Den Empfang dieses Schreibens hat für den Betriebsrat dessen Mitglied K. unter dem Datum 02.12.1993 durch seine Unterschrift bestätigt.
Der Betriebsrat der Gemeinschuldnerin hat mit Schreiben vom 08.12.1993, „für den Betriebsrat” unterzeichnet vom Betriebsratsmitglied K., den beabsichtigten Kündigungen aller Mitarbeiter widersprochen und „für alle Belegschaftsmitglieder gem. beiliegender Liste die Forderung auf Weiterbeschäftigung” gefordert. In dieser Liste sind das Betriebsratsmitglied Kaminski an erster und das Betriebsratsmitglied D. an achter Stelle jeweils mit dem Zusatz „BR” aufgeführt.
Der beklagte Konkursverwalter teilte mit gleichlautenden Schreiben vom 10.12.1993 sämtlichen Belegschaftsmitgliedern, darunter der Kläger und das Betriebsratsmitglied K., daß der Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin mit sofortiger Wirkung geschlossen werde und Mittel zur Weiterführung des Unternehmens nicht zur Verfügung stünden. „Aus diesem Grunde kündige ich Ihnen hiermit das bestehende Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zum nächst zulässigen Zeitpunkt, d.h. innerhalb der tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist”, heißt es dann in dem Kündigungsschreiben weiter.
Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses hat sich der Kläger am 23.12.1993 durch klage vor dem Arbeitsgericht Bochum zur Wehr gesetzt.
Er hat die Ansicht vertreten, der Betriebsrat der Gemeinschuldnerin sei vom beklagten Konkursverwalter nicht ordnungsgemäß angehört worden. Das Betriebsratsmitglied K. habe durch die Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses am 14.11.1993 durch konkludentes Handeln fristlos gekündigt und sei damit aus dem Arbeitsverhältnis bei der Gemeinschuldnerin ausgeschieden. Es gehe nicht an, daß jemand als Betriebsratsmitglied bei der streitgegenständlichen Betriebsratsanhörung aufgetreten sei, der seit Anfang November aber tatsächlich bei der genannten dritten Firma, der Fa. W.-D.-Service, beschäftigt gewesen sei. Die Arbeitsverhältnisse schlössen sich gegenseitig mit der Folge aus, daß die Mitgliedschaft im Betriebsrat ebenfalls erloschen sei. Daß der beklagte Konkursverwalter erst seit Mitte Dezember Kenntnis vom „zweiten Beschäftigungsverhältnis” des Betriebsratsmitglieds...