Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung. Gewinnerzielungsabsicht
Leitsatz (amtlich)
Eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung erfolgt dann mit Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG, wenn dies geschieht, damit im tarifgebundenen Einsatzbetrieb des Konzerns der ansonsten nötige Abschluss von Arbeitsverträgen zu tarifüblichen Bedingungen vermieden wird.
Normenkette
AÜG § 1 Abs. 1, 3, §§ 9-10; TzBfG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 07.07.2010; Aktenzeichen 5 Ca 5315/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.07.2010 – 5 Ca 5315/09 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund Befristung zum 31.12.2009 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungsrechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiterin Farblager/Plattenkontrolle weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt die Beklagte 87 %, die Klägerin trägt 13 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfristung des Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.10.2007 ab dem 01.01.2008 bei der Beklagten, die etwa 75 Arbeitnehmer beschäftigt, als „Mitarbeiterin Farblager/Plattenkontrolle” vollzeitbeschäftigt tätig. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.12.2009 sachgrundlos befristet.
Zuvor war die Klägerin auf der Basis eines am 31.08.2006/01.09.206 geschlossenen und ebenfalls befristeten Arbeitsvertrages vom 11.09.2006 bis zum 31.12.2007 als Produktionshelferin bei der Fa. MG-GmbH mit Sitz in Trier (im Folgenden: M-Trier GmbH) beschäftigt. Die M-Trier GmbH und die Beklagte sind Tochterunternehmen der MG-Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH und bilden mit weiteren Gesellschaften und dieser Muttergesellschaft, die gem. § 290 HGB für ihre Tochtergesellschaften nach § 264 Abs. 3 HGB gemeinsam bilanziert, einen Konzern.
Die M-Trier GmbH vereinbarte mit der Klägerin, dass deren Arbeitsort Dortmund sei und überließ die Klägerin während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages der Beklagten zur Arbeitsleistung. Dort begann die Klägerin ihre Tätigkeit als Druckerin. Nach Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen war sie sodann in der Arbeitsvorbereitung tätig. Diese Tätigkeiten führte sie nach Begründung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bei dieser fort. Vorgesetzt war der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit in der Betriebsstätte der Beklagten im Dortmund am 11.09.2006 der bei der Beklagten beschäftigte Mitarbeiter N, der auch das Vorstellungsgespräche im Jahre 2006 mit der Klägerin führte.
Eine Beschäftigung der Klägerin in Trier war während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages mit der M-Trier GmbH nicht beabsichtigt. Anders als die Beklagte war die M-Trier GmbH nicht tarifgebunden. Die Beklagte hingegen war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses zwischen der Klägerin und der M-Trier GmbH an den Tarifvertrag Druckindustrie gebunden. Die Beklagte hätte mit der Klägerin nur ein Arbeitsverhältnis abschließen können, das für die Klägerin angesichts der damaligen Tarifbindung günstigeren Konditionen, insbesondere höhere Vergütungsansprüche ausgelöst hätte. Neben der Klägerin überließ die M-Trier GmbH der Beklagte fünf weitere Arbeitnehmer. Die Lohn- und Lohnnebenkosten wurden der Beklagten von der M-Trier GmbH in Rechnung gestellt. Weitere Kosten wurden von der M-Trier GmbH nicht geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe gemeinsam mit der M-Trier GmbH eine Vertragskonstruktion gewählt, die darauf angelegt gewesen sei, das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG zu umgehen. Es müsse daher angenommen werden, dass es sich bei dem mit der Beklagten abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag um einen solchen handele, der mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen worden sei, weshalb ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Die Aufspaltung in zwei selbständige juristische Personen sei rechtsmissbräuchlich, weil sie nur dazu gedient habe, das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG zu umgehen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der ihr und der Beklagten nicht auf Grund der Befristung zum 31. Dezember 2009 beendet worden ist,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,
- im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) und/oder zu 2) die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungsrechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiterin Farblager/Plattenkontrolle weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzu...