Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschussbetrag. Kurzarbeitergeld. Nettoentgelt. Auslegung. Auslegung eines dreiseitigen Vertrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Kläger ist jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht gezwungen, von einer Feststellungs- zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich wird.
2. Das Auslegungsergebnis lautet, dass der Kläger als Vertragspartner des dreiseitigen Vertrags auch den Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu versteuern hat.
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 13.01.2011; Aktenzeichen 4 Ca 3585/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.01.2011, 4 Ca 3585/10, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Nettovergütungsansprüchen in rechnerisch unstreitiger Höhe.
Der Kläger war langjährig bei der T1 S1 E1 AG beschäftigt. Infolge einer Betriebsänderung schloss dieses Unternehmen am 04.05.2009 einen Sozialplan ab, dem eine freiwillige Ergänzungsvereinbarung (im Folgenden: Ergänzungsvereinbarung) vom selben Datum zugehörig war. Wegen des Inhalts des Sozialplans und der Ergänzungsvereinbarung wird auf Blatt 35 – 44 d. A. Bezug genommen. Die Ergänzungsvereinbarung sieht für die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer die Option vor, zur Beklagten zu wechseln, die eine Transfergesellschaft betreibt. In Vollzug der Ergänzungsvereinbarung schlossen die Parteien unter Einbeziehung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers einen dreiseitigen Vertrag, der zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vom 01.05.2010 bis zum 30.04.2011 führte. Art. 2 § 7 des Arbeitsvertrages (im Folgenden: § 7 Arbeitsvertrag), wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 6 – 16 d. A. Bezug genommen wird, regelt Folgendes:
„§ 7
Vergütung; Fälligkeit
1. Für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses mit P1 erhält der Mitarbeiter von P1 die nachfolgenden Vergütungsleistungen entsprechend den Regelungen gemäß Freiwilliger Ergänzungsvereinbarung zum Sozialplan TKSE vom 04.05.2009.
a) Der Mitarbeiter erhält pro Monat jeweils 84 % des Nettoentgeltes gemäß Abschnitt III Ziff. 2, Abs. 4 des Sozialplanes TKSE vom 04.05.2009. Für die Dauer der Ruhendstellung gemäß Art. 1 § 1 Ziffer 1, 2. Absatz (Restlaufzeit der Kündigungsfrist bei TKSE) beträgt die Vergütung 100 % des vorgenannten Nettoentgeltes.]
(…)
(…)
2. Die Vergütungsleistungen gemäß Ziffer 1 sind jeweils am letzten Tag eines Kalendermonats fällig und zahlbar. Die Sozialversicherungsbeiträge aus dem befristeten Arbeitsverhältnis zu P1 werden von P1 bzw. TKSE grundsätzlich getragen; dies gilt nicht für Zeiten, in dem der Mitarbeiter gemäß § 6 verliehen ist sowie bei der einer Ruhendstellung gemäß § 3, da der Mitarbeiter dann gemäß den gesetzlichen Vorschriften die Hälfte dieser Beiträge zu tragen hat. Das Transferkurzarbeitergeld ist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu versteuern, derzeit im Rahmen des § 3 Nr. 2 EStG jedoch steuerfrei. Es wird jedoch zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung zum Einkommen hinzugerechnet (Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG). Der so und ggf. aufgrund anderer Einkünfte ermittelte höhere Steuersatz wird dann beim zu versteuernden Einkommen angesetzt und kann zu Steuernachzahlungen führen. Diese Steuern sind ebenso wie sonstige Steuerzahlungen ausschließlich vom Mitarbeiter zu tragen.
3. (…)”
Der Sozialplan enthält in seinem III. Abschnitt Ziff. 2 zur Berechnung der Abfindungszahlung u. a. Folgende Ausführungen:
„(…)
Unter Zugrundelegung eines maximal 24-monatigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld erhält das Belegschaftsmitglied – falls ein Zeitraum gemäß Abs. 1 gegeben ist – eine Abfindung (Grundabfindung), die dem Betreffenden längstens bis zum Stichtag unter Anrechnung des fiktiven Arbeitslosengeldes 84 % des auf der Basis der nachstehenden Regelungen errechneten monatlichen Nettoentgeltes als Bruttoentgelt einräumt. Die sich hiernach ergebende Abfindungszahlung wird in gleich hohen monatlichen Teilbeträgen ab dem ersten Monat des Arbeitslosengeldbezuges längstens bis zum Stichtag gezahlt.
(…)
Als Bruttomonatsgelt wird der Monatslohn bzw. das Gehalt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bzw. der arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung zugrunde gelegt. Es errechnet sich endgültig aus dem Durchschnitt der letzten 12 abgerechneten Monate auf Basis der tariflichen (§ 2 Ziff. 1.1 MTV-Stahl) bzw. vertraglichen Arbeitszeiten; vermögenswirksame Leistungen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen/Tantiemen/Jahresabschlussvergütungen, Aufwandsentschädigungen, Rufbereitschaftsvergütungen, Mehrarbeitsvergütungen/-zuschläge, Vergütungen für Bereitschaftsdienst, Vertretungsentgelte etc. werden dabei nicht berücksichtigt.
Das für die Berechnung dieser Abfindung vorgenannten maßgebliche monatliche Nettoentgelt errechnet sich aus dem zuvor ermittel...