Entscheidungsstichwort (Thema)

13. Monatsgehalt. Gleichbehandlungsgrundsatz. Arbeiter und Angestellte. Sachlicher Grund

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er den Angestellten ein 13. Monatsgehalt bezahlt, den gewerblichen Arbeitnehmern des gleichen Betriebs jedoch eine solche Zahlung nicht gewährt. Die Ungleichbehandlung allein nach dem Status der Arbeitnehmergruppen ist unzulässig.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines 13. Monatsgehalts für das Jahr 2001.

Der Kläger ist seit dem 01.02.1997 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13.01.1997 wird auf Bl. 5 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger erhielt im November 2001 eine Vergütung von 4.698,15 DM brutto.

Die im Jahre 1993 gegründete Beklagte betreibt ein Unternehmen im Bereich der Entsorgungswirtschaft. Im Jahre 1994 wurde bei ihr ein Betriebsrat gebildet. Die Beklagte beschäftigte zuletzt 10 Angestellte und 28 gewerbliche Arbeitnehmer, darunter 6 geringfügig beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer. Seit ihrer Gründung beschäftigte die Beklagte insgesamt 18 Angestellte und 117 gewerbliche Arbeitnehmer, unter letzteren 80 geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.

Die Beklagte gewährte den bei ihr bis zum Jahre 1998 eingestellten Angestellten ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe eines 13. Gehaltes. Wegen der schriftlichen Arbeitsverträge der Angestellten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 26.05.2003 (Bl. 138 d.A.) Bezug genommen. Von dieser Regelung ist der Angestellte D6xx A2xxxx ausgenommen, seit er nach seinem Ausscheiden am 31.07.1995 seit dem 01.11.1997 wieder für die Beklagte tätig ist. Die Tätigkeit des Angestellten A2xxxx seit dem 01.11.1997 erfolgt auf der Grundlage eines außertariflichen Vertrages, welcher eine erfolgsabhängige Zahlung vorsieht. Die vom 11.01.1997 bis zum 30.06.1997 beschäftigte Diplom-Betriebswirtin S3xxxx R5xxxxxx sollte nach den mit ihr getroffenen vertraglichen Regelungen ebenfalls kein 13. Monatsgehalt erhalten. Die seit dem 01.05.1999 bei der Beklagten beschäftigten Kauffrau für Bürokommunikation A4xxxx C1xxxxxxxxx und die am 07.05.2001 nach ihrem Ausscheiden am 31.12.2000 wieder eingestellte Bürokauffrau S4xxxx M2xxx erhalten ebenfalls kein Weihnachtsgeld in Form eines 13. Monatsgehalts, sondern gem. § 6 des zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen Vergütungstarifvertrages Nr. 1 (im Folgenden: VT 1; vgl. Bl. 11 ff. d.A.) im November eines jeden Jahres ein Weihnachtsgeld in Höhe von 790,00 DM.

Die bei der Beklagten tätigen geringfügig beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer erhielten und erhalten kein Weihnachtsgeld. Die übrigen gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten erhalten ein Weihnachtsgeld in Höhe von 790,00 DM entsprechend dem oben genannten VT 1 oder eine Sonderzahlung gemäß Tarifvertrag über Sonderzahlungen für die Arbeitnehmer in Groß- und Außenhandelsunternehmen NRW (im Folgenden: TV Sonderzahlung), die seit 1998 ebenfalls 790,00 DM beträgt. Einen Betrag in dieser Höhe hat der Kläger als Weihnachtsgeld für 2001 von der Beklagten erhalten.

Mit vorliegender Klage, die am 28.04.2000 beim Arbeitsgericht Dortmund einging, erhob der Kläger zunächst Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgelds in Höhe eines 13. Gehalts für das Jahr 1999 sowie mit Klageerweiterung vom 18.12.2001, beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangen am 19.12.2001, für die Jahre 2000 und 2001. Im Termin vom 04.06.2002 vor dem Arbeitsgericht Dortmund hat der Kläger eine Entscheidung nur über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe eines 13. Monatsgehalts für das Jahr 2001 begehrt.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenso wie den Angestellten ein Weihnachtsgeld in Höhe eines 13. Monatsgehalts zu. Die Beklagte habe bei der Gewährung des Weihnachtsgeldes nur danach differenziert, ob ein Mitarbeiter gewerblicher Arbeitnehmer oder Angestellter sei. Dies sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Angestellten hätten eine höhere fachliche Qualifikation. Dieser Gesichtspunkt werde bereits mit der Vergütung abgegolten. Die Angestellten hätten auch keine besonderen Qualifikationen, die auf dem Arbeitsmarkt nur schwer zu finden seien.

Auf neue Differenzierungsgründe könne die Beklagte sich nicht berufen, nachdem sie im Parallelverfahren 5 Ca 6295/99 – Arbeitsgericht Dortmund – zunächst nur geltend gemacht habe, bei dem 13. Monatsgehalt der Angestellten habe es sich teils um erworbene Besitzstände, teils um aus Arbeitsmarktgründen vereinbarte Zahlungen sowie in Einzelfällen um Leistungsprämien gehandelt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.698,15 DM = 2.402,13 EUR brutto abzüglich 790,00 DM = 403,92 EUR brutto zu zahlen und insoweit ein Teilurteil gegen die Beklagte zu erlassen.

Die Bekl...

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