Gegen dieses Urteil ist für die klagende Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtsgratifikation und langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch ein regelmäßig erklärter Freiwilligkeitsvorbehalt schließt die Bindung des Arbeitgebers an den Gleichbehandlungsgrundsatz im jeweiligen Jahr der Zahlung nicht aus.

 

Normenkette

BGB § 611; GG Art. 3; EFZG § 4b

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 26.09.2002; Aktenzeichen 1 Ca 599/02-0)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 10 AZN 488/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 26.09.2002 – 1 Ca 599/02 – 0 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001.

Der Kläger ist seit dem 21.05.1979 bei der Beklagten beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht zwischen den Parteien nicht. Der Kläger ist seit dem 28.10.1998 durchgehend arbeitsunfähig krank. Bis April des Jahres 2000 bezog er von der Krankenkasse Krankengeld und seitdem Leistungen des Arbeitsamtes. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht ungekündigt fort.

Der Kläger erhielt in der Vergangenheit Weihnachtsgratifikationen. Die jeweiligen Zahlungen der Beklagten erfolgten jeweils auf der Grundlage eines Anschreibens, das im Jahre 1998 wie folgt lautete:

„Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

Wir freuen uns der Belegschaft mitteilen zu können, dass wir auch in diesem Jahr eine freiwillige Sonderzahlung leisten. Die Zahlung erfolgt in Anerkennung der bis heute bewiesenen Betriebstreue und der geleisteten Arbeitsstunden.

60 % 2.379,04 DM

pro Jahr DM 25,00 = 19 Jahre 475,00 DM

pro geleistete Arbeitsstunde DM 0,15 DM = 228,08 DM

3.082,12 DM.”

Im Jahre 1999 zahlte die Beklagte ebenfalls eine Weihnachtsgratifikation an ihre Arbeitnehmer. Das entsprechende Anschreiben vom 02.12.1999 lautet wie folgt:

„Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

Wir freuen uns, der Belegschaft mitteilen zu können, dass wir auch in diesem Jahr eine freiwillige Sonderzahlung leisten. Die Zahlung erfolgt in Anerkennung der bis heute bewiesenen Betriebstreue und der geleisteten Arbeitsstunden.

60 % aus Vorjahr 2.379,04 DM

Pro Jahr DM 25,00 = 20 Jahre 500,00 DM

Pro geleistete Arbeitsstunde DM 0,15 = Stunden

2.879,04 DM

Die Firma K1xxxxxxx GmbH & Co.KG zahlt auch für das Kalenderjahr 1999 neben der vorgeschriebenen allgemeinen Weihnachtsgratifikation von 55 %, wiederum 60 % sowie eine Prämie in Höhe von 0,15 DM pro geleistete Arbeitsstunde und eine Treueprämie in Höhe von 25,00 DM pro Jahr der Betriebszugehörigkeitsdauer.

Wir weisen darauf hin, dass die Firma K1xxxxxxx GmbH & Co.KG die Prämien für die geleisteten Arbeitsstunden und Betriebszugehörigkeitsdauer sowie die zusätzlichen 5 % freiwillig gewährt und mit der Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet wird.

Die Firma K1xxxxxxx GmbH & Co.KG behält sich das Recht vor, die Zahlung der freiwilligen Prämien in Zukunft einseitig zu ändern oder einzustellen, sowie die allgemeine Weihnachtsgratifikation krankenstandsabhängig zu regeln.”

Im Jahre 2000 erhielt der Kläger zunächst keine Weihnachtsgratifikation. Im Verfahren 1 Ca 794/01 – 0, das der Kläger deswegen gegen die Beklagte angestrengt hatte, schlossen die Parteien am 12.06.2001 vor dem Arbeitsgericht Siegen folgenden Vergleich:

  1. „Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 726,96 DM brutto.
  2. Damit sind alle Vergütungsansprüche sowie Ansprüche auf Zulagen und Gratifikationen jeglicher Art aus dem Jahr 2000 erledigt.
  3. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit 1 Ca 794/01 erledigt.
  4. Den Parteien bleibt nachgelassen, diesen Vergleich schriftsätzlich eingehend zu den Gerichtsakten beim Arbeitsgericht Siegen bis zum 25. Juni 2001 zu widerrufen.”

Der Vergleich ist bestandskräftig geworden.

Im Jahre 2001 zahlte die Beklagte an ihre Beschäftigten eine sogenannte allgemeine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 60 % eines Monatseinkommens; darüber hinaus erhielten die Arbeitnehmer eine Treueprämie. An den Kläger zahlte die Beklagte keine Weihnachtsgratifikation. Mit vorliegender Klage, die am 22.03.2002 beim Arbeitsgericht Siegen einging, macht der Kläger für das Jahr 2001 die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 55 % seines letzten Monatseinkommens geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei in strenger Anlehnung an die Tarifverträge der Metallindustrie abgewickelt worden. In der Vergangenheit seien die Tariflohnerhöhungen regelmäßig entsprechend den Tarifverträgen der Metallindustrie weitergegeben worden. Auch das Weihnachtsgeld sei nach den Staffelungen des einschlägigen Tarifvertrages gezahlt worden. Dies belege das Schreiben vom 02.12.1999, in welchem die Beklagte von einer „vorgeschriebenen” Weihnachtsgratifikation von 55 % ausgehe. Als freiwillige Leistung sei danach nur die Aufstockung auf 60 % nebst Prämien für Betriebszugehörigkeit und geleistete Arbeitsstunden ...

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