Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 30.03.2000; Aktenzeichen 3 Ca 1762/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten L3. vom 17.04.2000 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 30.03.2000 – 3 Ca 1762/99 – wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert:

  1. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage wird abgewiesen.
  2. Auf den Hilfsantrag des Klägers vom 25.04.2001 wird das beklagte L2. verurteilt, die Bewerbung des Klägers vom 18.03.1998 für den Auslandsschuldienst zu berücksichtigen, ihn nach Durchführung des Auswahlverfahrens freizustellen und seine Bewerbungsunterlagen an das Bundesverwaltungsamt zum Zwecke der Vermittlung weiterzuleiten.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen das beklagte L2. zu ¾ der Kläger zu ¼.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 04.08.1953 geborene Kläger steht seit August 1997 unbefristet als Lehrer im Schuldienst des beklagten L3. Er unterrichtet an der Kurt-T1.-Gesamtschule in M1. Der Kläger verfügt über die Lehrbefähigung der Sekundarstufe I und II mit der Fächer-Kombination Deutsch, Sozialwissenschaften und Philosophie sowie über langjährige Auslandserfahrungen.

Mit Schreiben vom 18.03.1998 beantragte der Kläger seine Vermittlung in den Auslandsschuldienst. Seine Bewerbung richtete er entsprechend der Richtlinie für Bewerbungen in den Auslandsschuldienst – Anlage 6 zum Runderlass vom 30.06.1996 – BASS 21–12 Nr. 3 – über den Dienstweg an das Ministerium für Schule und Weiterbildung des L3. Nordrhein-Westfalen. Die Bezirksregierung D1. fügte dem Antrag des Klägers eine dienstliche Beurteilung bei, welche die volle Eignung des Klägers für den Auslandsschuldienst feststellte.

Die Bezirksregierung D1. sandte dem Kläger die Bewerbungsunterlagen mit Schreiben vom 21.09.1998 zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf ein ebenfalls beigefügt gewesenes Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des L3. Nordrhein-Westfalen vom 10.09.1998. In diesem Schreiben heißt es unter anderem, nach Nr. 1.1 des Rahmenstatutes für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland vom 21.12.1994 könnten nur beamtete Lehrkräfte in den Auslandsschuldienst vermittelt werden.

Das genannte Rahmenstatut ist Anlage 1 zum Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30.06.1996 (GABl. NW S. 155). Mit diesem Runderlass gab das Ministerium die Regelungen für das Auslandsschulwesen bekannt, zu denen das Rahmenstatut gehört. Nach Ziffer 1.2 des Rahmenstatuts für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland wählt das Bundesverwaltungsamt/Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (BVA –ZfA–) aus den von den Ländern „übermittelten” Bewerbern in der Regel drei Bewerber aus und schlägt diese dem Schulträger vor, der die endgültige Personalentscheidung trifft. Vor der Übermittelung an das BVA werden im innerdeutschen Schuldienst tätige Lehrkräfte aufgrund ihrer Bewerbung von den zuständigen Landesbehörten „ausgewählt und freigestellt” (Ziffer 1.1 des Rahmenstatuts). Nach Durchführung des Auswahl- und Vermittlungsverfahrens durch das BVA ist der von dem BVA ausgewählte und erfolgreich vermittelte Bewerber durch die zuständige Landesschulbehörde für die Übernahme der Auslandstätigkeit ohne Fortzahlung der Dienstbezüge im dienstlichen Interesse zu beurlauben (Ziffer 1.1. des Rahmenstatuts). Als Auslandsdienstkräfte kommen nach Ziffer 1.1 des Rahmenstatus in Betracht „im innerdeutschen Schuldienst bewährte, beamtete (in den neuen Ländern unbefristet angestellte) Lehrkräfte”.

Gegen die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung D1. legte der Kläger Widerspruch ein, der als unzulässig zurückgewiesen wurde.

In der 288. Plenarsitzung der Kultusministerkonferenz am 09.12.1999 in B4. wurde ausweislich eines Auszugs aus dem Kurzprotokoll des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des L3. Nordrhein-Westfalen vom 10.12.1999 (Bl. 19 d. A.) „noch einmal auf die Zuständigkeit des Bundes für die auswärtige Kulturpolitik verwiesen und das Anliegen verdeutlicht, zu einer einheitlichen Lösung für beamtete und angestellte Lehrer im Sinne einer Gleichbehandlung zu kommen”. Die Kultusministerkonferenz beabsichtigte, die Angelegenheit an die Regierungschefs heranzutragen. Sie fasste nachfolgenden Beschluss:

  1. „Die KMK ist nachdrücklich der Auffassung, dass neben verbeamteten auch angestellte Lehrkräfte für den Auslandsdienst durch die Länger entsandt werden müssen.
  2. Dies setzt voraus, dass der Bund die für die Zeit der Auslandstätigkeit anfallenden Versorgungsanteile für die angestellten Lehrkräfte übernimmt. Insoweit ist die mit den neuen Längern seit 1992 bestehende Regelung auf alle Länder anzuwenden.
  3. Da in dieser Frage zwischen der KMK und dem AA keine Einigung erzielt werden konnte, und die Angelegenheit aus Sicht der KMK von grundsätzlicher Bedeutung ist, bittet die KMK um eine Entscheidung bei der übernächsten Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs.”

Mit Schreiben vom 1...

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