Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der auf vorübergehend erhöhten Bedarf an Studienberatung gestützten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Studienberaterin
Leitsatz (amtlich)
1. Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Angestellten, die mit einem erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Studienberatung in einem Fachbereich einer Universität leistete. Die Befristung wurde mit dem vorübergehend erhöhten Bedarf an Studienberatung im Hinblick auf die doppelten Abiturjahrgänge begründet, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG
2. Kein (vorzeitiger) Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 2 S. 5 LPVG NW vor Ablauf der Frist des § 66 Abs. 2 S. 3 LPVG NW, auch wenn der Personalrat mitgeteilt hat "kein Beschluss".
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 13.01.2017; Aktenzeichen 8 Ca 3598/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.01.2017 - 8 Ca 3598/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung sein Ende gefunden hat. Die Klägerin begehrt darüber hinaus ihre vorläufige Weiterbeschäftigung.
Sie ist 1969 geboren.
Die Parteien schlossen am 22.06.2007 und 14.08.2012 zwei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG befristete Arbeitsverträge (Bl. 6 - 9 d. A.).
In der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008 war die Klägerin als Studienfachberaterin im Institut für Psychologie der Beklagten tätig.
Nach einem Zwischenzeugnis der Fakultät Chemie vom 18.09.2014 (Bl. 68 - 70 d. A.) war sie seit dem 01.07.2008 als Teilzeitbeschäftigte mit Studienberatungsaufgaben, der Gestaltung von Informationsmaterial, Aufgaben im Qualitätsmanagement und Koordinationsaufgaben von Lehrveranstaltungen und Prüfungsterminen und Aufgaben zur Unterstützung des Dekanats betraut.
Am 27.06.2014 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag (Bl. 10, 11 d. A.). Gemäß § 1 dieses Arbeitsvertrages ist das Arbeitsverhältnis befristet für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.09.2016. Als Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wurde die Erledigung folgender Aufgaben angegeben:
Abbau von Arbeitsspitzen in der Studienberatung der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie, welche mit dem Mehraufwand aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge einhergehen. Die Aufgaben sind bis zum 30.09.2016 durchzuführen und abzuschließen.
Nach § 2 des Arbeitsvertrages gilt der TV-L.
Die Klägerin erzielte bei einer Teilzeitbeschäftigung von 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ein Bruttomonatsgehalt von 2750 Euro.
Vor Abschluss des letzten Vertrages informierte die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2014 (Bl. 51 d. A.) den bei ihr bestehenden Personalrat für die wissenschaftlichen Beschäftigten. Sie gab an, die Klägerin in der Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.09.2016 mit einer Wochenarbeitszeit von 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit befristet nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG weiterbeschäftigen zu wollen. Sie fügte ihrem Informationsschreiben ein Schreiben der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie vom 27.05.2014 (Bl. 104 d. A.) als Anlage bei. Nach diesem Schreiben sollte die Klägerin weiterhin tätig werden, da wegen des doppelten Abiturjahrganges einmalig Arbeitsspitzen in der Studienberatung erwarten wurden. Das Schreiben ging dem Personalrat am 18.06.2014 zu.
Er tagte am 27.06.2014 und erteilte seine Zustimmung zur Weiterbeschäftigung und Eingruppierung der Klägerin. Zur Befristung des Arbeitsverhältnisses erklärte er: "kein Beschluss".
Die Klägerin übernahm für die Dauer des Arbeitsverhältnisses neben der Beratung von Studierenden, deren zeitlicher Umfang streitig ist, zusätzlich Aufgaben in der Verwaltung und Studienkoordination. Sie gestaltete Informationsmaterial, Poster, betreute die Internetseiten, führte Lehrevaluationsauswertungen und Workloaderhebungen durch und pflegte das Modulhandbuch.
Mit Schreiben vom 30.08.2015 (Bl. 12 d. A.) beantragte sie die Entfristung ihres Arbeitsvertrags. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 06.11.2015 (Bl. 13 d. A.) unter Hinweis auf den Befristungsgrund abgelehnt.
Mit ihrer am 15.09.2016 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie hat behauptet:
Die Beklagte habe das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht gewahrt. Sie habe fälschlich den Personalrat für die wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten beteiligt. Sie sei jedoch im Rahmen des streitgegenständlichen Arbeitsvertrags nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig gewesen.
Die Beklagte habe den Personalrat nicht ausreichend über den Befristungsgrund informiert.
Es bestehe auch kein Sachgrund für die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Ihre Tätigkeit habe sich seit dem 01.07.2007 nicht wesentlich geändert. Sie habe schon immer Aufgaben der Studienkoordination wahrge...