6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Änderungskündigung zwecks Entgeltreduzierung
Leitsatz (redaktionell)
Haben die Arbeitsvertragsparteien bei Begründung des Arbeitsverhältnisses eine monatliche Arbeitszeit von 250 Stunden vereinbart und die Vergütung an dieser Arbeitszeit ausgerichtet, so kann eine Änderungskündigung mit dem Ziel, die Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche bei entsprechender Vergütungsanpassung festzulegen, gleichwohl eine reine Entgeltkürzung zum Gegenstand haben, wenn der Arbeitnehmer auf Grundlage eines auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrages bereits nur eine 40 Stunden-Woche schuldet.
Normenkette
KSchG §§ 1-2
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 2 Ca 2112/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.05.2005 – 2 Ca 2112/04 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen aufgrund der Kündigung vom 28.07.2004 dem Kläger zugegangen am 29.07.2004 unwirksam sind.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.919,91 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 701,23 Euro brutto seit dem 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004 und 01.12.2004 und aus weiteren 110,91 Euro brutto seit dem 01.12.2004 sowie einen weiteren Betrag von 1.118,55 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2005 zu zahlen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/100, die Beklagte 95/100.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.882,98 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Änderung der Arbeitsbedingungen, um rechtliches Weihnachtsgeld in Höhe von 459,99 EUR brutto, um einen Lohneinbehalt in Höhe von 110,91 EUR brutto im November 2004 sowie um Überstundenvergütung in Höhe von 1.118,55 EUR brutto. Nicht Streitgegenstand der Berufung ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergütungsdifferenzen für die Monate August bis November 2004 in einer Gesamthöhe in Höhe von 2.808,92 EUR brutto, gegen welche die Beklagte sich nicht mehr zur Wehr setzt. Ebenfalls nicht Gegenstand der Berufung sind die vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachten Differenzen zu den Zuschüssen der Beklagten zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 13,29 EUR monatlich (39,88 EUR abzüglich 26,59 EUR), die der Kläger nicht weiterverfolgt.
Der am 01.02.13xx geborene Kläger ist seit dem 12.02.1990 zunächst als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein „Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer” vom 01.08.1991. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 10 f. der Akte Bezug genommen.
Die Beklagte unterhält ein Werk in E1xxxxxxx, in welchem sie Zubehör für Dacheindeckungen herstellt. Sie beschäftigt dort weit mehr als 5 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten gewählt. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes für Steine und Erden Hessen und Thüringen e.V.. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft.
Unter dem Datum des 17.07.1995 schlossen die Parteien eine sogenannte Nachtragsvereinbarung, die wie folgt lautet:
Nachtragsvereinbarung
„Als Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 01.08.1991 wird zwischen
Herrn
W3xxxxxx H2xxxxxxxx
K2xxxxxxxxxx S3xxxx 54
52xxx E1xxxxxxx
und
Firma K1xxxx GmbH & Co. KG
S9xxxxxxxx S3xxxx 72 – 91
52xxx E1xxxxxxx
folgende Vereinbarung getroffen:
Für die im jeweiligen Jahr aufgelaufenen, über die im Arbeitsvertrag vereinbarten hinausgehenden, Mehrarbeitsstunden wird dem Arbeitnehmer zum Jahreswechsel ein bezahlter Freizeitausgleich gewährt.
Dieser Freizeitausgleich kann, je nach betrieblichen Belangen, bis zu maximal vierzehn Kalendertagen (einschl. Feiertagen) betragen.
Er ist zusammenhängend und nur zwischen den Weihnachtsfeiertagen, über den Jahreswechsel, bis in die erste Woche des neuen Jahres zu gewähren bzw. zu nehmen.
Mit diesem bezahlten Freizeitausgleich für sämtliche, über die arbeitsvertraglich vereinbarten Mehrarbeitsstunden hinausgehenden, Arbeitsstunden abgegolten.
…”
Mit Schreiben vom 06.02.1997 erklärte die Beklagte dem Kläger eine Änderungskündigung, die folgenden Inhalt hat:
Änderungskündigung
„Sehr geehrter Herr H2xxxxxxxx,
hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und der Firma K1xxx GmbH & Co. KG bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.07.1997, bieten Ihnen jedoch gleichzeitig folgende Arbeitsstelle in unseren Unternehmen an:
„Herr W3xxxxxx H2xxxxxxxx wird zum 01.04.1997 unter Anrechnung seiner Beschäftigungszeit (seit dem 12.02.90) von der K1xxx GmbH & Co. KG als Mitarbeiter für die Abteilung Lager/Versand eingestellt.
Seine Aufgaben umfassen das Ein- und Auslagern von Waren, Kommissionierungsarbeiten und das Beladen der Fahrzeuge. Im Bedarfsfall übernimmt Herr H2xxxxxxx auch Fahrten auf unse...