Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Annahmeverzugsansprüche

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Berechnung des Annahmeverzugs nach § 615 S. 1 BGB ist die Arbeitszeit zu Grunde zulegen, die der Arbeitnehmer geleistet hätte, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste nicht in Verzug gewesen wäre.

2. Hat der Arbeitnehmer einen (befristeten) Teilzeitantrag während der Elternzeit gestellt und gerichtlich verfolgt, bleibt es wegen § 894 ZPO bei der ursprünglichen Arbeitszeit, bis eine rechtskräftige Entscheidung über das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers vorliegt. An einer solchen rechtskräftigen Entscheidung fehlt es, wenn die Parteien im Berufungsverfahren über das erstinstanzlich erfolgreich erstrittene Teilzeitverlangen den Rechtsstreit wegen Zeitablaufs für erledigt erklären.

 

Normenkette

BGB § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen 2 Ca 2624/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.01.2007 – 2 Ca 2624/05 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.142,58 EUR brutto abzüglich auf die Arbeitsverwaltung übergeleiteter 4.290,90 EUR netto und am 28.12.2006 gezahlter 31.360,92 EUR brutto sowie abzüglich weiterer gezahlter vermögenswirksamer Leistungen von 920,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 19.268,71 EUR brutto abzüglich 7.595,91 EUR netto vom 14.11.2005 bis zum 28.12.2006, auf weitere 18.270,– EUR brutto abzüglich 6.352,66 EUR netto vom 13.06.2006 bis zum 28.12.2006, auf weitere 11.350,– EUR brutto abzüglich 1.360,06 EUR netto vom 05.10.2006 bis zum 28.12.2006, von weiteren 1.253,87 EUR brutto abzüglich 48,76 EUR netto vom 06.11.2006 bis zum 28.12.2006, auf 49.201,33 abzüglich 15.357,39 EUR netto und abzüglich 31.360,92 EUR brutto vom 29.12.2006 bis zum 24.01.2007, auf 50.142,58 EUR brutto abzüglich 15.357,39 EUR netto und abzüglich 31.360,92 EUR brutto vom 25.01.2007 bis zum 19.06.2007 und auf 50.142,58 EUR brutto abzüglich 4.290,90 EUR netto und abzüglich 31.360,92 EUR brutto sowie abzüglich weiterer 920,– EUR netto ab dem 20.06.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.549,51 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Der am 18.04.1961 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 01.04.2003 als Reiseverkehrskaufmann bei der Beklagten beschäftigt. Wegen des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 13.03.2003 wird auf Bl. 51 f. d. A. Bezug genommen. Der Kläger ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Im Verfahren 2 Ca 2963/04 Arbeitsgericht Münster = 9 Sa 1553/05 LAG Hamm haben die Parteien um die Wirksamkeit einer am 04.11.2004 zum 16.12.2004 ausgesprochenen Kündigung und um das Begehren des Klägers gestritten, für den Zeitraum vom 26.11.2004 bis zum 11.02.2006 gemäß § 15 BErzGG die Arbeitszeit im Hinblick auf die Elternzeit von 40 auf 24 Stunden pro Woche zu reduzieren. Durch Urteil vom 16.06.2005 hatte das Arbeitsgericht Münster den Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen. In der Sitzung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15.08.2006 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der begehrten Verringerung der Arbeitszeit für erledigt erklärt, da der Zeitraum, für den der Kläger eine Reduzierung seiner Arbeitszeit begehrt hatte, inzwischen abgelaufen war. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht Hamm durch Entscheidung vom 15.08.2006 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 16.06.2005 zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit vom 17.12.2004 bis zum 17.10.2006 in einer Gesamthöhe von 50.201,33 EUR brutto geltend. Hierauf hatte er sich erstinstanzlich insgesamt 15.357,39 EUR netto wegen der auf die Arbeitsverwaltung übergeleiteten Beträge anrechnen lassen. Des Weiteren hat er unter Hinweis auf die von der Beklagten unter dem Datum des 14.12.2006 erstellte Abrechnung einen Betrag in Höhe von 31.360,92 EUR brutto von den Vergütungsansprüchen in Abzug gebracht.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eine Bruttomonatsvergütung von 2.270,– EUR zu. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 13.03.2003 erhalte er ein Jahresgehalt von 24.000,– EUR brutto sowie einen monatlichen Provisionsabschlag von 250,– EUR brutto und einen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen von monatlich 20,– EUR. Der vereinbarte Provisionsabschlag sei nicht leistungsbezogen gezahlt worden. Dies ergebe sich auch nicht aus einer Zielvereinbarung, die er, der Kläger, nicht angenommen habe. Bestri...

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