Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung eines Arbeitnehmers Beschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers Ausübung des Direktionsrechts nach billigem Ermessen
Leitsatz (redaktionell)
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird bei fehlender vertraglicher Abrede der Parteien nicht dadurch beschränkt, dass durch längerfristiges Nichtausüben eine Konkretisierung bis hin zu einseitig nicht mehr veränderbaren Vertragsinhalten eintritt. Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit ohne Änderung so wie bisher zu erbringen.
Normenkette
BGB §§ 611, 315 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 12.04.2006; Aktenzeichen 1 Ca 3945/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.04.2006 – 1 Ca 3945/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.
Der am 09.09.1957 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Er hat einen Behinderungsgrad von 40 und wurde mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 18.11.2002 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Seit dem 01.08.1973 ist er bei der Beklagten, einem mittelständischen Drahtunternehmen, nach Abschluss der Berufsausbildung zum Industriekaufmann als Angestellter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.900,– EUR tätig.
Der Kläger ist stellvertretender Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrates. Seit seiner Einstellung war der Kläger zunächst im Verkauf eingesetzt. Sein Büro hatte der Kläger im Werk I der Beklagten, in dem sich früher eine Federnproduktion befunden hat und in der auch die Verwaltung der Beklagten untergebracht war.
Die Federnproduktion, für die der Kläger seinerzeit im Verkauf tätig war, wurde mit Wirkung zum 30.09.2002 geschlossen. Ab September 2002 wurde der Kläger, der bereits seit 1986 auch für den Einkauf des Handelsmaterials zuständig war, nicht mehr im Verkauf, sondern im Einkauf eingesetzt. Zusätzlich wurde ihm die Postbearbeitung und die Telefonzentrale übertragen. Daneben hatte er die Aufgabe, Botengänge durchzuführen.
Diese Aufgaben führte der Kläger bis zum 13.03.2004 aus. Nach dem 13.03.2004 war er zunächst arbeitsunfähig.
Am 27.04.2004 forderte die Beklagte den Kläger fernmündlich auf, zukünftig – nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit – seine Arbeit nicht mehr in dem Büro des Werkes I, sondern im Werk II zu leisten. Zwischen den Werken I und II liegt eine Entfernung von etwa 200 bis 300 Metern. Daneben wurde der Aufgabenbereich des Klägers dahingehend geändert, dass neben der Bearbeitung der Messmittel und Waagen auch die Verteilung dieser Messmittel, die Bearbeitung der Produktionszahlen und die Einteilung der Produktionsaufträge für den Betrieb zu seinem Aufgabenbereich gehörte. Die Versetzung in das Büro des Werkes II sollte eine größere Nähe des Klägers zur Produktion im Werk II gewährleisten. Demgegenüber entfielen insbesondere Tätigkeiten wie die Durchführung von Botengängen etc..
Gegen die Versetzung vom 27.04.2004 wehrte sich der Kläger mit der am 10.05.2005 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage – 1 Ca 1419/05 ArbG Iserlohn –. Der Rechtsstreit endete durch folgenden Vergleich vom 10.06.2005:
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass die mit Wirkung ab Ende April 2004 vorgenommene Versetzung in Ermangelung der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates rechtsunwirksam war.
- Die Beklagte hält sich vor, erneut das förmliche Zustimmungsverfahren zur Versetzung des Klägers von Werk I in Werk II unter Veränderung des Aufgabenbereichs des Klägers herbeizuführen.
- Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass bis zum 31.08.2005 der Arbeitsplatz des Klägers sich im Werk II befindet und dass der Kläger verpflichtet ist, den veränderten Aufgabenbereich wahrzunehmen.
- Damit ist der vorstehende Rechtsstreit erledigt.
Die Beklagte leitete daraufhin am 30.06.2005 beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren zwecks Herbeiführung der nicht erteilten Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung des Klägers ein – 4 BV 20/05 –. Durch Vergleich vom 24.11.2005 (Bl. 44 f. d.A. – 4 BV 20/05 – ArbG Iserlohn) erteilte der Betriebsrat die Zustimmung zu der Versetzung des Klägers.
Mit der am 20.12.2005 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger weiterhin sein Ziel, seine ursprüngliche Tätigkeit im Werk I zu verrichten und begehrt die Feststellung, dass seine Versetzung vom Büro des Werkes I zum Betrieb des Werkes II unwirksam ist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Versetzungsmaßnahme sei individualrechtlich unwirksam, auch wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht bestehe. Seit seiner Versetzung in das Werk II fehlten ihm jegliche Kundenkontakte, die er bislang gehabt habe. Darüber hinaus werde seine Erfahrung nicht gewürdigt und seine Karrierechancen seien gestoppt. Im Werk II bestünden für ihn keine Aufstiegsmöglichkeiten. Er habe immer deutlich ge...