Revision zurückgewiesen 17.05.2001
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 11.03.1999; Aktenzeichen 3 Ca 1403/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.03.1999 – 3 Ca 1403/98 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.04.1998 aus der Vergütungsgruppe III AW-KrT zu vergüten und an die Klägerin 4 % Zinsen auf den nachzuzahlenden Differenzbetrag seit dem 07.07.1998, soweit er bis dahin fällig geworden ist, und 4 % Zinsen auf den weiteren nachzuzahlenden Differenzbetrag mit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.295,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die im März 1959 geborene Klägerin wurde von dem beklagten Verein mit Wirkung ab 01.04.1996 als Altenpflegehelferin für eine stationäre Altenpflegeeinrichtung des Vereins in B… eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die für den Bereich der AWO vereinbarten Tarifverträge kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung.
In der personellen Beschäftigungsanzeige gegenüber dem in der Einrichtung gewählten Betriebsrat teilte der beklagte Verein die Arbeitszeit der Klägerin mit monatlich 104 Stunden und die vorgesehene Eingruppierung mit „BMT Tarif AW II KR II” mit (Blatt 5 GA).
Die Klägerin hatte zuvor vom 01.04.1992 bis zum 31.03.1993 eine Qualifizierungsmaßnahme zur Altenpflegehelferin bei dem Fachseminar für Altenpflege in B… des Berufsfortbildungswerks des Deutschen Gewerkschaftsbundes GmbH absolviert. Das Fachseminar ist durch den Regierungspräsidenten Arnsberg unbefristet als Fachseminar für Altenpflege staatlich anerkannt. Die Ausbildung umfasste theoretischen Unterricht von ca. 800 Stunden und Praktika in der ambulanten und stationären Altenhilfe. Die Abschlussprüfung, die sich aus einem schriftlichen, fachpraktischen und mündlichen Teil zusammensetzte, hatte die Klägerin mit der Gesamtnote „gut” bestanden (Blatt 6 GA).
Eine Genehmigung zur Führung der Berufungsbezeichnung „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin” gemäß §§ 1, 2 Altenpflegegesetz NRW vom 19.06.1994 besitzt die Klägerin nicht. In gleichgelagerten Fällen wurden entsprechende Anträge seitens der Bezirksregierung Arnsberg mit der Begründung abgelehnt, das zuständige Ministerium habe noch keine Rechtsverordnung gemäß § 6 Altenpflegegesetz erlassen.
Mit Schreiben vom 02.03.1998 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Verein ihre „Höhergruppierung nach AW-KrT III/2 nach zweijähriger Tätigkeit als Altenpflegehelferin mit einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung”, nachdem der beklagte Verein und der Betriebsrat der Altenpflegeeinrichtung in B… zuvor im Jahre 1997 über die tarifliche Eingruppierung einer befristet eingestellten und danach wieder ausgeschiedenen Altenpflegehelferin in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Bochum (3 BV 33/97) gestritten hatten. Die betreffende Arbeitnehmerin hatte dieselbe Qualifikationsmaßnahme wie die Klägerin absolviert und sollte in die Vergütungsgruppe AW-KrT I eingruppiert werden. Dazu hatte der Betriebsrat seine Zustimmung – nach der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum vom 23.10.1997: zu Recht – verweigert. Der beklagte Verein lehnte eine Höhergruppierung der Klägerin ab.
Mit der am 26.06.1998 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe AW-KrT III Fallgruppe 2 weiterverfolgt.
Sie hat geltend gemacht, ihre Ausbildung bei dem Berufsfortbildungswerk habe als Ausbil-dung im Sinn des Vergütungstarifvertrages zu gelten, so dass sie aus der Grundeingruppierung der Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 4 nach zweijähriger Tätigkeit die Vergütungsgruppe AW-KrT III erreicht habe.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.04.1998 in Vergütungsgruppe AW-KrT III Fallgruppe 2 eingruppiert ist und die Beklagte ab diesem Zeitpunkt verpflichtet ist, die Klägerin aus dieser Vergütungsgruppe zu vergüten sowie 4 % Zinsen auf den Nettounterschiedsbetrag zwischen der bezahlten und der zu zahlenden Vergütung seit dem 07.07.1998 bzgl. der bis dahin fälligen nachzuzahlenden Vergütungsteilbeträge und hinsichtlich der sodann fällig werdenden nachzuzahlenden Vergütungsteilbeträge ab deren Fälligkeit zu zahlen.
Der beklagte Verein hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der beklagte Verein hat die Ansicht vertreten, die Klägerin erfülle nicht die Anforderungen der Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 4, so dass ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe AW-KrT III Fallgruppe 2 ausscheide. Sie sei weder Altenpflegehelferin mit staatlicher Anerkennung, noch handele es sich bei der von ihr absolvierten Qualifizierungsmaßnahme um eine Ausbildung im Sinne der genannten Vergütungsgruppe. Die i...