Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
außerordentliche und ordentliche Kündigung Tätlichkeiten im Betrieb. Interessenabwägung. Vorherige Abmahnung
Leitsatz (redaktionell)
Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitskollegen stellt grundsätzlich eine erhebliche Pflichtverletzung dieser Arbeitnehmer dar, die regelmäßig auch zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens führt und es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen.
Normenkette
BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 15.06.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1728/03) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.06.2004 – 2 Ca 1728/03 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung.
Der am 10.11.1955 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Seit dem 01.06.1981 ist er als Kommissionierer bei der Beklagten, die ca. 300 Mitarbeiter beschäftigt, zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.057,00 EUR beschäftigt. Am 08.10.2003 kam es vormittags zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitskollegen S4xxx M3xxxxxx, geboren am 01.07.1955, verheiratet, vier Kinder, seit 1991 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 2.200,00 EUR beschäftigt. Der Kläger befand sich an diesem Vormittag mit seinem Kommissionierwagen zwischen Klemmleistenregal und Montagetisch 1 und war damit beschäftigt, Klemmleisten zu kommissionieren. Auf dem Boden zwischen Klemmleistenregal und Montagetisch 1 – Fahrweg – befand sich zudem eine kleine Palette, die durch den Kläger dort hin gelangt war.
Der Zeuge M3xxxxxx wollte diese Stelle auf seinem Gabelstapler passieren. Dabei stieß er den Kommissionierwagen des Klägers mit dem Fuß an. Daraufhin beschimpften sich der Kläger und der Zeuge M3xxxxxx gegenseitig mit Obszönitäten.
Der Zeuge M3xxxxxx fuhr dann mit seinem Gabelstapler weiter. Der Kläger schob seinen Kommissionierwagen am Klemmleistenregal entlang bis auf die Höhe des Montagetisches 5. An dieser Stelle trafen die beiden erneut zusammen, als der Zeuge M3xxxxxx mit seinem Gabelstapler zurückkam, wobei er eine Palette mit Lichtkuppeln geladen hatte. Zu den Einzelheiten der räumlichen Verhältnisse wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Skizze (Bl. 25 d.A.) verwiesen.
Die Einzelheiten der weiteren Vorgänge der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen M3xxxxxx sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls beschimpften sich der Kläger und der Zeuge M3xxxxxx gegenseitig erneut in obszöner Weise. Der Zeuge M3xxxxxx trat nochmals gegen den Kommissonierwagen und auch gegen den Brustkorb des Klägers. Unstreitig ist ferner, dass der Zeuge M3xxxxxx den Kläger mit einem Messer (Bl. 27 d.A.) bedrohte, das in einer Halterung am Gabelstapler angebracht ist und gelegentlich bei der Arbeit benötigt wird. Unstreitig ist weiter, dass am Ende der Auseinandersetzung der Kläger das Messer in der Hand hatte.
Nach der Auseinandersetzung wandte sich der Kläger an ein Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates und zusammen mit diesem an die Betriebsleitung der Beklagten.
Die Beklagte bemühte sich, die Vorgänge noch am 08.10.2003 aufzuklären und hörte zu diesem Zweck sowohl den Kläger wie auch den Zeugen M3xxxxxx an. Auf dem Vermerk vom 08.10.2003 (Bl. 22 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Nach der Auseinandersetzung hatte der Zeuge M3xxxxxx im Bereich des linken Knies/Oberschenkel eine kleine, 2 × 2 mm große Wunde. Auf das ärztliche Attest vom 08.10.2003 (Bl. 21 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger erlitt durch die Auseinandersetzung eine Prellung der rechten oberen Thoraxhälfte. Auf dem Bericht des Klinikums Lippe-Bad Salzuflen vom 08.10.2003 (Bl. 40 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 13.10.2003 (Bl. 18 ff. d.A.) hörte die Beklagte den bei ihr gewählten Betriebsrat unter Vorlagen weiterer Unterlagen zu einer beabsichtigten außerordentlichen und vorsorglich auszusprechenden ordentlichen Kündigung des Klägers an.
Der Betriebsrat widersprach sowohl der fristlosen wie auch der fristgemäßen Kündigung.
Mit Schreiben vom 17.10.2003 (Bl. 7 d.A), dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos.
Mit Schreiben vom 21.10.2003 (Bl. 8 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ferner hilfsweise fristgerecht zum 31.05.2004.
Mit der am 28.10.2003 zum Arbeitsgericht erhobenen Kündigungsschutzklage machte der Kläger die Unwirksamkeit dieser Kündigungen geltend und verlangte ferner seine Weiterbeschäftigung als Kommissionierer zu unveränderten Arbeitsbedingungen.
Mit Schreiben vom 17. bzw. 21.10.2003 hatte die Beklagte auch das Arbeitsverhältnis mit dem Zeugen M3xxxxxx fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.03.2004 gekündigt. Auch der Zeuge M3xxxxxx erh...