Die Revision wird nicht zugelassen

Beschwerde unzulässig verworfen 21.04.2005

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

außerordentliche Kündigung Unterschlagung eines Betrages für die im Betrieb geführte Abteilungskasse Betriebsratsanhörung. Vermögensdelikt. Straftat zum Nachteil von Arbeitskollegen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Straftaten eines Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers, insbesondere Vermögensdelikte, rechtfertigen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies gilt auch bei nur versuchten Delikten.

2. Vermögensdelikte zum Nachteil eines Arbeitskollegen sind ebenfalls geeignet einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.

 

Normenkette

BetrVG § 626; BGB § 102

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 12.05.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2427/03)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 2 AZN 225/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.05.2004 – 3 Ca 2427/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von zwei außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen vom 27.11.2003.

Der am 29.10.1948 geborene Kläger, getrennt lebend, war seit dem 01.02.1980 bei der Beklagten, einem Betrieb der Metallindustrie mit mehr als fünf Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden, zuletzt als stellvertretender Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.511,87 EUR tätig. Zusammen mit dem Lagerleiter L2xxxxxx war der Kläger für die Versorgung der Montage mit Materialteilen zuständig, im Lager waren ca. 30 Mitarbeiter tätig. Der Wert der im Lager eingelagerten Teile beträgt über 30.000.000,00 Millionen Euro.

Vorgänger des Lagerleiters L2xxxxxx war der Zeuge W2xxxxxxx, der im Juni 2002 sein 40-jähriges Dienstjubiläum feierte und anschließend zum 30.06.2002 aus dem Betrieb der Beklagten ausschied. Anlässlich seines Jubiläums erhielt der Zeuge W2xxxxxxx von seinen Arbeitskollegen aus dem Lager der Beklagten ein Geldgeschenk in Höhe von 145,00 EUR sowie einen Blumenstrauß. Ob der Zeuge W2xxxxxxx dieses Geldgeschenk nach seinem Ausscheiden im Juli/August 2002 als Spende in Höhe von 200,00 EUR für die im Lager der Beklagten geführten Lagerkasse an den Kläger zurückgegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Lagerkasse wurde unstreitig vom jeweiligen Lagerleiter bzw. dessen Stellvertreter verwaltet.

Vom Unternehmen der Beklagten erhielt das Lager, wie die übrigen Abteilungen der Beklagten, jährlich einen Festzuschuss in Höhe von 5.00 EUR pro Beschäftigten für die Kasse, dieser Zuschuss wurde für Weihnachtsfeiern etc. verwendet. Im Jahre 2002 machte dies für das Lager der Beklagten einen Betrag in Höhe von 170,00 EUR aus, den der Kläger als stellvertretender Lagerleiter wegen Erkrankung des Lagerleiters L2xxxxxx am 05.12.2002 gegen Quittung (Bl. 62, 77 d.A.) in Empfang nahm. Eine Weihnachtsfeier wurde im Jahre 2002 im Lager der Beklagten nicht ausgerichtet.

Im Oktober/November 2003 kam im Lager die Frage auf, ob noch Geld in der Lagerkasse sei. Zur Aufklärung dieser Frage wurden unter den Beteiligten mehrere Gespräche geführt. Auf Nachfrage stritt der Kläger zunächst ab, 170,00 EUR, den Festzuschuss des Arbeitgebers für das Lager für das Jahr 2002, entgegengenommen zu haben.

In weiteren Gesprächen ab Mitte November 2003 stritt der Kläger auch ab, 200,00 EUR als Spende für die Lagerkasse vom Zeugen W2xxxxxxx erhalten zu haben.

Am 14./15.11.2003 erhielten der Prokurist der Beklagten sowie der Betriebsleiter der Beklagten von diesen Vorgängen Kenntnis und leiteten diese an die Personalabteilung der Beklagten weiter. Daraufhin fand am 17.11.2003 wegen der genannten Vorgänge eine Anhörung des Klägers statt. Anlässlich dieser Anhörung übergab der Kläger der Beklagten 170,00 EUR mit der Erklärung, er habe diesen Betrag in seinem Schreibtisch gefunden, der Betrag müsse seinerzeit in Vergessenheit geraten sein.

Die Beklagte leitete anschließend ein Anhörungsverfahren bei dem in ihrem Betrieb gewählten Betriebsrat wegen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung ein. Mit Schreiben vom 20.11.2003 (Bl. 28 f.d.A.) hörte sie den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Verdachts der Unterschlagung von 170,00 EUR an und bat um Zustimmung zur außerordentlichen hilfsweise fristgemäßen Kündigung.

Gleichzeitig hörte sie mit weiterem Schreiben vom 20.11.2003 (Bl. 25 ff.d.A.) zu den Betriebsrat wegen Unterschlagung der Spende des Zeugen W2xxxxxxx in Höhe von 200,00 EUR an und bat ebenfalls um Zustimmung zur fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung.

Ob der Zeuge W2xxxxxxx, der unstreitig mit dem Kläger befreundet ist, in diesem Zusammenhang gegenüber dem Betriebsrat eingeräumt hat, dass er, der Zeuge, dem Kläger die Spende von 200,00 EUR für die Lagerkasse gegeben habe, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Betriebsrat widersprach den beabsichtigten Kündigungen mit zwei Schreiben vom 24.11.2003 (Bl. 9 und 10 d.A.).

Mit Schreiben vom 27.11.2003 (Bl. 7 d.A...

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