Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

außerordentliche Kündigung strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

Vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begangene Straftaten, insbesondere Diebstähle, Unterschlagungen oder sonstige Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers, rechtfertigen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das gilt auch bei einem bloßen Versuch. Auch der bloße Versuch eines Diebstahls zu Lasten des Arbeitgebers kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten strafbar gemacht hat, ist für die Beurteilung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB ebenso wenig entscheidend wie der Ausgang eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen 2 Ca 805/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.11.2005 – 2 Ca 805/05 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 22.03.1966 geborene Kläger ist geschieden und zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Seit dem 01.02.1998 ist er bei der Beklagten, einer Spedition mit über 100 Mitarbeitern, als LKW-Fahrer zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.300,00 EUR tätig.

Am 04.05.2005 führte der Kläger im Auftrag der Beklagten mit einem LKW und Anhänger der Beklagten – amtliche Kennzeichen S6-T4 13x und ST-TH 339 – einen Transport von der Spedition B2xx in M2xxxx zur Spedition der Beklagten in R1xxxx durch.

Nach Angaben in den Ladepapieren waren auf dem LKW u.a. vier Philips TFT-Fernseher (Flachbildschirm) geladen.

Auf der Fahrt vom 04.05.2005 wurde der Kläger mit Zustimmung der Polizei vom Zeugen W2xxxxxxx, der als Sicherheitsmanager der Firma D2x F2xxxxx GmbH beschäftigt ist, observiert, da in der Vergangenheit erhöhte Verluste bei Flachbildschirm-Fernsehgeräten bei Transporten für die D2x F2xxxxx GmbH aufgetreten waren.

Auf der Fahrt vom 04.05.2005 nach R1xxxx bog der Kläger gegen 18.38 Uhr von der B 70 in Höhe des Ortes S9xxxx ab und fuhr Richtung Mischwerk/Hafen S9xxxx. Er stellte den LKW am Straßenrand ab, stieg aus und öffnete die Anhängertüren. Ob zu diesem Zeitpunkt ein weiteres Fahrzeug, ein PKW-Kombi der Marke Mercedes, sich hinter dem LKW befand und ob der Kläger zwei Flachbildschirm-Fersehgeräte entwendet hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger wurde, nachdem er die Anhängertüren wieder geschlossen hatte, von dem ihm zu diesem Zeitpunkt unbekannten Zeugen W2xxxxxxx angesprochen und aufgefordert, den LKW zu öffnen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern bestieg den LKW und fuhr wieder los. Noch auf der Weiterfahrt nach R1xxxx informierte er telefonisch den Geschäftsführer der Beklagten, dass er soeben von einer ihm unbekannten Person aufgefordert worden sei, den LKW zu öffnen.

Auf der Straße, an der Stelle, an der der Kläger den LKW abgestellt hatte, lagen anschließend zwei leere Halbpaletten sowie schwarze Verpackungsbänder, die der Kläger aus dem Hänger genommen und auf der Straße liegen gelassen hatte.

Am 06.05.2005 fand ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger zu dem Vorfall vom 04.05.2005 im Beisein der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten und der Mitarbeiterin L2xxxxxxxxx statt. Dem Kläger wurde die Entwendung von zwei Flachbildschirmfernsehern, die zuvor präpariert worden seien, vorgehalten. Der Kläger bestritt die Entwendung und erklärte zu seiner Entlastung, er habe austreten müssen.

Mit Schreiben vom 06.05.2005 (Bl. 5 d.A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Termin.

Hiergegen erhob der Kläger die am 27.05.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage.

Aufgrund des Observationsberichts des Zeugen W2xxxxxxx vom 07.05.2005 (Bl. 18 ff.d.A.) wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren – 920 Js 26834/05 StA Osnabrück – eingeleitet. Inzwischen wurde gegen den Kläger Anklage erhoben. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 06.05.2005 sei mangels eines wichtigen Grundes unwirksam. Die Beklagte könne ihm insbesondere nicht vorwerfen, er habe zwei Fernsehgeräte unterschlagen. Es stehe bereits nicht fest, dass sich diese Fernsehgeräte auf dem von ihm geführten Fahrzeug befunden hätten. Möglicherweise seien sie nicht geladen worden. Er, der Kläger, sei noch von der Laderampe zum Büro gefahren, habe dort den LKW abgestellt und noch Schriftverkehr erledigt. Möglicherweise seien die Fernseher bereits zu diesem Zeitpunkt von dort entwendet worden.

Der Kläger hat behauptet, er habe am 04.05.2005 Magenbeschwerden gehabt. Aus diesem Grunde habe er auf der Fahrt von M2xxxx nach R1xxxx mehrfach austreten müss...

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